Berichtigung des Gesetzes
über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 (SächsBrandschG)
Vom 31. März1992
Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 227) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 21 Abs. 3 Ziff. 5 muß es statt des Wortes „Wehrdienstes“ richtig „Werkdienstes“ heißen.
Dresden, den 31. März 1992
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Pfeiffer