Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung
Az.: 22-H 1007/50/7-2018/45933
Vom 21. September 2018
A.
Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:
- I.
-
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
Nummer 10.6 wird aufgehoben. - II.
- Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Muster kann für die erstmalige Anordnung (Nummer 001) und die Änderung (Nummer 002 ff.) von wiederkehrenden, während eines beliebig langen Zeitraumes innerhalb des SEPA-Raumes in Euro auszuzahlenden Beträge verwendet werden. Abweichend kann für diese Zahlungen auch das Muster 30 (Nummer 8.1.1) verwendet werden. Die Überwachung der Fälligkeit laufender (Teil-)Beträge erfolgt in diesen Fällen durch die anordnende Stelle. Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren mit SEPA-Lastschrift (Anlage 10 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist in diesen Fällen nicht möglich.“ - 2.
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 5 und 6.
- 3.
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- „15.
-
Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Auszahlungen
Die Ausführungen in Nummer 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, sofern nicht nach Nummer 9 (1) Satz 2 verfahren wird.“ - III.
-
Anlage 4a zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – HKR-DÜ-Best wird wie folgt geändert:
In Nummer 5.2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„Auf die Nummer 9 (1) EDVBK wird verwiesen.“ - IV.
-
Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. September 2018
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß