Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen und der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Vom 5. November 2018
I.
Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen
Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „allgemein bildenden“ durch dasWort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
- 2.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Abgangszeugnis und das Abschlusszeugnis der Fachschule enthalten drei Seiten.“ - b)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „und das Fremdsprachenzertifikat“ gestrichen.
- 3.
- Ziffer IV Buchstabe A wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531),“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „§ 27“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
- 4.
- In Ziffer IV Buchstabe F werden die Angaben „F.01.05 KMK-Fremdsprachenzertifikat (deutsch/englisch)“ bis „F.01.08 KMK-Fremdsprachenzertifikat (deutsch/spanisch)“ aufgehoben.
- 5.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und das Fremdsprachenzertifikat“ gestrichen
- b)
- In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „durch einen Personensorgeberechtigten“ durch die Wörter „von den Eltern“ ersetzt.
- 6.
- In Ziffer VI Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist (BBiG), oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 7.
- Die Anlagen zu Ziffer IV werden wie folgt geändert:
- a)
- In den Anlagen A.01.05 und A.01.07 bis A.01.11 wird jeweils das Wort „SchulG“ durch das Wort „SächsSchulG“ ersetzt.
- b)
- In den Anlagen A.02.01, A.02.02, B.01.01 bis B.01.03, B.02.01, B.02.02, B.03.01 bis B.03.03, D.01.01, D.01.02, E.01.01 bis E.01.04 und G.01.01 bis G.01.03 wird jeweils die Angabe „Personensorgeberechtigte/r“ durch dasWort „Eltern“ ersetzt.
- c)
- Die Anlagen A.01.01, A.01.03 und A.01.04 werden wie folgt geändert:
Nach der Zeile:
„〈AUSSTELLUNGSORT〉, 〈DATUM〉
_______________________________________________
Ort, Datum Klassenlehrer/in“
wird folgende Zeile eingefügt:
„Zur Kenntnis genommen:
_______________________________________________
Eltern“ - d)
- Die Anlagen A.01.02 und A.01.06 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
- e)
- Die Anlagen A.01.08 und A.01.09 werden wie folgt geändert:
- aa)
- In den Abschnitten „Berufsbezogener Bereich – “ wird jeweils eine Leerzeile eingefügt:
„__________________________________________“ - bb)
- Die Angabe „Die komplexe Arbeitsaufgabe zum Thema 〈THEMA DER ARBEITSAUFGABE〉 wurde mit der Note bewertet.“ wird aufgehoben.
- f)
- Die Anlagen A.01.10 und A.01.11 werden jeweils wie folgt geändert:
- aa)
- In den Abschnitten „Berufsbezogener Bereich – fachpraktischer Unterricht“ wird eine Leerzeile eingefügt:
„__________________________________________“ - bb)
- Die Angabe „Die komplexe Arbeitsaufgabe zum Thema
wurde mit der Note bewertet.“ wird aufgehoben. - g)
- In der Anlage D.01.01 wird das Wort „Halbjahresinformation“ durch dasWort „Halbjahreszeugnis“ ersetzt.
- h)
- In den Anlagen D.01.04 und D.01.05 werden jeweils in Satz 1 der Fußnote 1 nach dem Wort „Fachoberschule“ die Wörter „vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“, eingefügt.
- i)
- Die Anlagen F.01.05 bis F.01.08 werden aufgehoben.
II.
Änderung der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Der Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe c der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen vom 30. Juli 2018 (MBl. SMK S. 410) werden die Sätze „Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist bei n,5 aufzurunden.“ angefügt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 5. November 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz