Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vom 5. Dezember 2018

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 29. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1574), die durch die Richtlinie vom 20. Januar 2017 (SächsABl. S. 181) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendungszeck“ durch das Wort „Zuwendungszweck“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
c)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378).“
2.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:
 
„III.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger kann jeder nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts anerkannte Betreuungsverein mit Sitz im Freistaat Sachsen sein. Ein geförderter Betreuungsverein mit Sitz im Freistaat Sachsen kann zusätzlich für eine Zweigstelle im Freistaat Sachsen Förderung erhalten, wenn regional ein besonderer Bedarf besteht, weil in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt kein anderer Betreuungsverein seinen Sitz hat, dessen Querschnittsarbeit nach dieser Richtlinie gefördert wird, und der Betreuungsverein die Fördervoraussetzungen auch für die Zweigstelle erfüllt. Die Förderung von Zweigstellen der Betreuungsvereine ist nachrangig gegenüber der Förderung der Betreuungsvereine.“
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„er über mindestens eine Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen für die Übernahme der unter Ziffer II genannten Aufgaben zur Verfügung steht, und der Arbeitskraftanteil der hierfür eingesetzten Fachkräfte insgesamt mindestens 35 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (entspricht 14  Wochenstunden) beträgt;“
b)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.
der Betreuungsverein 20 ehrenamtliche Betreuungen, Vorsorgebevollmächtigungen oder außerhalb von Veranstaltungen potentielle Vorsorgebevollmächtigungen begleitet oder berät; für das erste Förderjahr ist kein solcher Nachweis zu führen, im darauffolgenden zweiten Förderjahr ist der Nachweis für zehn und im darauffolgenden dritten Förderjahr für 15 ehrenamtliche Betreuungen, Vorsorgebevollmächtigungen oder potentielle Vorsorgebevollmächtigungen zu führen; für Vereine, die bereits im Jahr 2016 gefördert wurden, gilt das Jahr 2017 als erstes Förderjahr; wird diese Fördervoraussetzung nur teilweise erfüllt, reduziert sich die Förderung ab 2019 jeweils prozentual im Verhältnis zu den tatsächlich begleiteten ehrenamtlichen Betreuungen, Vorsorgebevollmächtigungen oder potentiellen Vorsorgebevollmächtigungen.“
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem steht nicht entgegen, dass der gewonnene ehrenamtliche Betreuer darüber hinaus auch berufliche Betreuungen führt.“
bb)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beschränkung der Zusatzförderung auf außerhalb des familiären Umfeldes gewonnene ehrenamtliche Betreuer gilt nicht, wenn es sich um Eltern handelt, die zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung für ihr volljährig gewordenes Kind gewonnen werden konnten.“
b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Für die Beratung und Begleitung jeder über die in Ziffer IV Nummer 9 geforderten ehrenamtlichen Betreuungen, Vorsorgebevollmächtigungen und potentiellen Vorsorgebevollmächtigungen hinausgehenden Betreuung, Vorsorgebevollmächtigung oder potentiellen Vorsorgebevollmächtigung wird dem Betreuungsverein eine Fallpauschale von 100 Euro gewährt. Darüber hinaus wird unabhängig von Satz 1 die Fallpauschale für die Beratung oder Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern oder Vorsorgebevollmächtigten aus dem familiären Umfeld gewährt. Die Zuwendung nach den Sätzen 1 und 2 ist begrenzt auf insgesamt höchstens 1 000 Euro kalenderjährlich.“
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Kalenderjahr 2017 mindestens“ durch die Wörter „Kalenderjahr 2019 spätestens“ ersetzt.
bb)
In Satz 8 wird das Wort „Fachkraft“ durch das Wort „Fachkräfte“ und die Wörter „Betreuungen oder Vorsorgebevollmächtigungen“ werden durch die Wörter „Betreuungen, Vorsorgebevollmächtigungen oder potentiellen Vorsorgebevollmächtigungen“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Reichen die zur Förderung der Betreuungsvereine zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zwar aus, um die zuwendungsfähigen Ausgaben aller antragstellenden Vereine, jedoch nicht aller antragstellenden Zweigstellen zu decken, so ist entsprechend Nummer 2 Satz 5 bis 8 zu verfahren.“
b)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 gehören“ durch die Wörter „Satz 4 gehören oder dass sie die Betreuung für ihr volljährig gewordenes Kind übernehmen wollen“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften