Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene
(Geflügel-Salmonellen-Programm)

Vom 29. Oktober 2018

Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sind als Lebensmittelproduzenten für die Sicherheit ihrer produzierten Erzeugnisse, die zur Lebensmittelgewinnung dienen verantwortlich.

Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Zoonoseverordnung (EG) Nr. 2160/2003 der EU sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischen Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion dienen.

Salmonellen mit zoonotischen Potential können in allen Stufen der Primärproduktion vorkommen und gefährden über die Lebensmittel Ei und Fleisch den Verbraucher. In der Regel führen diese Erreger in den Geflügelbeständen nicht zu einer Erkrankung und bleiben somit zunächst unerkannt.

Das vorliegende freiwillige Hygieneanalyse- und Beratungsprogramm wurde für sächsische Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe entwickelt.

1. Ziele des Programms

Dieses Programm soll über eine Verbesserung der Produktionshygiene und der Tiergesundheit eine Erhöhung der Produktionssicherheit erreichen. Das dient dem Ziel, unbedenkliche und salmonellenfreie Lebensmittel zu produzieren.

Die während des Programms gesammelten Daten werden sachsenweit ausgewertet.

Der zu erwartende Erkenntniszuwachs über die Verbreitung verschiedener Salmonellenstämme und deren Bekämpfung sowie die gezielte Entwicklung wirksamer Hygiene- und Impfregime in der Primärproduktion könnten die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Programms auf andere Produktionsbereiche in der Geflügelhaltung sein.

2. Aufbau des Programms

Das Programm zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in Sächsischen Geflügelhaltungen beinhaltet u. a. drei Stufen der Herangehensweise. Das Hauptaugenmerk des entwickelten Stufenprogramms liegt im Bereich der Verbesserung der Haltungs- und Produktionshygiene.

2.1
Verbesserung der Haltungs- und Produktionshygiene

Stufe 1:

Ermittlung und Optimierung des betrieblichen Hygienestatus durch:

Erhebung der Betriebshygiene mit Hilfe der vom Geflügelgesundheitsdienst (GGD) entwickelten Checklisten zur Haltung, Gesundheitsmanagement und Seuchenprävention.
Erfassung von durchgeführten Impfprophylaxen gegen Salmonellen
Übermittlung der Untersuchungsergebnisse der jährlichen Eigenkontrollen an den Geflügelgesundheitsdienst in Kopie
Regelmäßiger Besuch durch den GGD zur Beurteilung der Produktionshygiene aufgrund der Analyse der Checklisten, und der Beurteilung vor Ort, sowie Festlegungen von Maßnahmen und Empfehlungen um die Gefahr eines Salmonelleneintrags weiter zu minimieren

Stufe 2:

Bei Salmonellenverdacht durch positiven Befund im Rahmen einer Eigenkontrolle

die amtliche Nachbeprobung erfolgt durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) oder den GGD
Ermittlung möglicher Eintragsquellen durch weitergehende Untersuchungen nach betriebsspezifischer Lage durch den GGD
Festlegungen von weiterführenden Maßnahmen durch den GGD, die zur Verbesserung der Hygiene und des Produktionsmanagements vom Tierhalter zeitnah und im vollen Umfang umzusetzen sind
Nachkontrolle nach angemessener Zeit, ob die festgelegten Maßnahmen umgesetzt wurden

Stufe 3:

Bei positivem Salmonellenbefund in den amtlichen Kontrollen oder amtlichen Nachkontrollen gemäß Stufe 2

Nachforschungen durch den GGD, um mögliche endemische Salmonellenträger zu isolieren
gegebenenfalls erweiterte Untersuchung durch den GGD
Durchführung eines angepassten erweiterten Impfschutzes in der Junghennenaufzucht für die nächste Belegung
2.1.1
Bedingung
Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms Nummer 2.1.
Mit dem Beitritt zum Programm verpflichtet sich der Betrieb, die zur Beurteilung der Betriebshygiene erforderlichen Checklisten vollständig auszufüllen und die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen.
Weiterhin verpflichtet er sich, die vom GGD aus fachlicher Sicht notwendigen Konzepte zur Verbesserung der Produktionshygiene umzusetzen.
2.1.2
Verfahren und Teilnahme
An diesem Geflügel-Salmonellen-Programm Nummer 2.1 können alle bei der TSK gemeldeten Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe teilnehmen.
Die Teilnahme am Programm Nummer 2.1 wird durch die Unterschrift auf den Checklisten bestätigt.
Die Eigenkontrollen sind nach den Vorgaben in den jeweiligen Anhängen der Verordnungen durch den Betrieb vorzunehmen oder zu veranlassen:
bei den Legehennen nach der Verordnung (EG) Nr. 517/2011
bei den Masthähnchen nach der Verordnung (EG) Nr. 220/2012
bei den Mastputen nach der Verordnung (EG) Nr. 1190/2012
bei den Zuchtbetrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 200/2010
bei den Aufzuchtbetrieben nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Die amtliche Beprobung, die als Ersatz für die Eigenkontrolle dient, erfolgt durch die zuständige Behörde oder den GGD
Die Untersuchungsbefunde aus den amtlichen Untersuchungen und Nachkontrollen erhalten der Betrieb, der betreuende Tierarzt, das zuständige LÜVA und der GGD
Auf Grundlage der erhobenen Daten erfolgt am Jahresende eine Auswertung durch den GGD
2.1.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das SMS beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

2.2
Impfungen gegen Salmonellen

Hühneraufzuchtbetriebe nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel- Salmonellen- Verordnung) in denen mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden, können auf Antrag ein Zuschuss für sachgerecht durchgeführte Salmonellenimpfungen nach den Vorgaben der Beihilfesatzung Agrarsektor in Verbindung mit der Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates der TSK erhalten.

2.2.1
Bedingung
Grundsätzliche Voraussetzung ist die Teilnahme am Geflügel-Salmonellen-Programm Nummer 2.1.
2.2.2
Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular) bei der TSK
Der Geflügelgesundheitsdienst prüft die Einhaltung des Programms Nummer 2.1 und die Einhaltung eines sachgerechten Impfprogramms gegen Salmonellen
Das nähere Antragsverfahren regelt die Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates zu den Beihilfesatzungen Agrar- bzw. Aquakultursektor der TSK
2.2.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das SMS beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

2.3
Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage (Merzungsbeihilfe):

Der Verwaltungsrat kann eine Merzungsbeihilfe nach amtlich gebilligter oder angeordneter vorzeitiger Schlachtung von Legehennen auf Grund eines von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) festgestellten positiven Salmonellenbefund unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage gewähren.

2.3.1
Bedingungen
Beihilfe ist grundsätzlich an die Teilnahme am Geflügel-Salmonellen-Programm Nummer 2.1 gebunden.
das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen mit zoonotischem Potential wurde nach einer amtlichen Beprobung mit entsprechendem Untersuchungsbefund der LUA Sachsen festgestellt
Der Tiergesundheitsdienst der TSK wurden durch den Tierhalter einbezogen
Das zuständige LÜVA billigt oder ordnet die Schlachtung des betroffenen Bestandes an
2.3.2
Verfahren
Der Tierhalter stellt den Antrag (Antragsformular) bei der TSK
Das LÜVA nimmt zum Sachverhalt Stellung
Die Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt nach den Schätzvorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS)
Von einem in der Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates festgelegten Prozentsatz des ermittelten gemeinen Wertes wird der Schlachterlös abgezogen
Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) nimmt schriftlich Stellung und bestätigt seine Einbeziehung
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
Entscheidung durch den Verwaltungsrat
2.3.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das SMS beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

3. Abbruchkriterien

Als Abbruchkriterien für einen Programmlauf nach Nummer 2.1 kommen folgende Ereignisse infrage:

1.
Austritt des Betriebs aus dem Programm
2.
Ereignisse, die einer Durchführung entgegenstehen
3.
mangelnde Kooperation des Tierhalters/Betriebsleiters
4.
keine Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen durch Tierhalter / Betriebsleiter

Durch den Abbruch erlischt auch der Anspruch auf Beihilfen und Leistungen der TSK.

4. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die LUA übermittelt der TSK und dem zuständigen LÜVA die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

5. Inkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene vom 4. März 2011 (SächsABl. S. 615), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422) außer Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2018

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Hans Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Änderungsvorschriften