Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
„Arbeit statt Sozialhilfe“

Vom 5. Dezember 2001

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften , Zuwendungen zur Qualifizierung von Sozialhilfeempfängern. Zweck der Zuwendungen ist es, arbeitslosen Sozialhilfeempfängern, die auf Grund ihrer geringen beruflichen Qualifikation oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Probleme oder mangelnder Unterkunft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, durch geeignete Qualifizierung die Eingliederung ins Erwerbsleben zu erleichtern und sie so bei der Schaffung einer dauerhaften Lebensgrundlage zu unterstützen. Dabei sind insbesondere Maßnahmen für Sozialhilfeempfänger mit Kindern und für die in § 72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) genannten Personen zu fördern. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert wird:
2.1
die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die geeignet sind, arbeitslose Sozialhilfeempfänger in das Arbeitsleben zu integrieren.
2.2
die Beschäftigung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern auf zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen. Soweit der zu Beschäftigende das notwendige Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang erfüllt, muss die Beschäftigung geeignet sein, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Maßnahmeträger können Landkreise und kreisfreie Städte, gemeinnützige Verbände und Vereine oder private Unternehmen sein, die die Gewähr dafür bieten, dass die Maßnahme entsprechend durchgeführt wird.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Maßnahme muss inhaltlich und zeitlich auf die besonderen Bedürfnisse und Voraussetzungen der teilnehmenden Sozialhilfeempfänger und hier insbesondere von Frauen mit Kindern abgestellt sein. Das beinhaltet, die Vereinbarkeit von Beschäftigung/Qualifizierung mit familiären Belangen so zu gestalten, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an den Maßnahmen ermöglicht wird. Zur Sicherung des langfristigen Maßnahmeerfolges sind möglichst frühzeitig die in Frage kommenden, örtlich zuständigen Stellen zu beteiligen. Die Maßnahmedauer muss grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen. Der Maßnahme muss ein detaillierter Stundenplan sowie ein Qualifizierungskonzept zugrunde liegen. Der örtliche Sozialhilfeträger trägt für die Maßnahmeteilnehmer grundsätzlich die Kosten in Höhe des ortsüblichen Arbeitsentgeltes. Die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer ist zu gewährleisten.
4.2
Bei Beschäftigungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
 
a)
Der Qualifizierungsanteil beträgt mindestens 240 Stunden im Jahr.
 
b)
Durch die Beschäftigung darf kein anderer vergleichbarer Arbeitsplatz beim Projektträger entfallen oder im zeitlichen Umfang reduziert werden.
 
c)
Für jeden Teilnehmer ist ein individueller Förderplan für die Zeit während und nach der Maßnahme zu entwickeln.
 
Als Beschäftigungsmaßnahme gilt auch der Erwerb erster berufspraktischer Erfahrungen im Anschluss an ein abgeschlossenes Studium.
4.3
Eine Förderung nach diesen Grundsätzen entfällt, soweit die Maßnahme bereits durch andere Landes-, Bundes- und Europaprogramme gefördert wird. Dies gilt nicht für Zuwendungen nach der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen“ vom 12. Juli 2001.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Förderung nach Nummer 2.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Förderfähige Ausgaben sind:
 
a)
Ausgaben für Lehrpersonal, einschließlich Kosten für die sozialpädagogische Betreuung,
 
b)
Aufenthalts- und Fahrtkosten der Maßnahmeteilnehmer,
 
c)
Aufwendungen für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände,
 
d)
eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4 Prozent der Ausgaben des Gesamtprojektes und
 
e)
Ausgaben für Kinderbetreuung.
5.2
Förderung nach Nummer 2.2
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Förderfähige Ausgaben sind:
 
a)
Ausgaben für Lehrpersonal, einschließlich Ausgaben für die sozialpädagogische Betreuung und
 
b)
Ausgaben für Kinderbetreuung.
5.3
Die Zuwendung darf insgesamt einen Betrag von jährlich 6 000 EUR je Maßnahmeteilnehmer nicht übersteigen.
5.4
Soweit im Rahmen dieser Richtlinie Beihilfen nach der „De-minimis“-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001) gewährt werden, darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen 100 000 EUR, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde für die Maßnahmen ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
6.2
Der Antrag muss grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Für später gestellte Anträge ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie einzuholen.
6.3
Die Bewilligungsbehörden prüfen die eingehenden Anträge und bewilligen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel den jeweiligen Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie. Reichen die zugewiesenen Haushaltsmittel für die bis 30. September eines Haushaltsjahres vorliegenden Anträge nicht aus, erstellen die Bewilligungsbehörden eine Liste der vorrangig zu fördernden Projekte, die mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie abzustimmen ist.
6.4
Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderzeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.5
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben), einem Sachbericht und Vorlage der Originalbelege. Im Sachbericht ist der Verlauf der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme und das Ergebnis darzustellen. Bei Beschäftigungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 ist zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung vorzulegen.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung ( Vorl.VwV SäHO) soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Nummer 4 bis 5 festgelegten Förderkriterien zulassen.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie „Arbeit statt Sozialhilfe“ vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S359) außer Kraft. Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Regelung durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung, soweit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gewährt werden, als „De-minimis“-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG L 10 S. 33).

Dresden, den 5. Dezember 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler