Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Vom 18. Dezember 2018

Auf Grund der §§ 40 Absatz 3 Satz 1, 40 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und 40 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Datenverarbeitung“.
b)
In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
c)
In der Angabe zu Teil 3 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
d)
In der Angabe zu § 42 werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
e)
In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
f)
In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „Höheres“ gestrichen.
g)
In der Angabe zu § 69 werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
h)
In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
i)
In der Angabe zu Teil 5 wird das Wort „Höheres“ gestrichen.
j)
In der Angabe zu § 98 werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
k)
In der Angabe zu § 99 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
l)
In der Angabe zu § 113 werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
m)
In der Angabe zu § 117 wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.
2.
In § 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde als Prüfer bestellen:
1.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, akademische Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule,
2.
Professoren im Ruhestand,
3.
hauptamtlich tätige Lehrer der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden sowie
4.
Lehrkräfte der Kirchen als Prüfer nach § 11 Absatz 2 Satz 3, die das Fach Evangelische oder Katholische Religion unterrichten im jeweiligen Fach,
sofern sie fachlich geeignet sind.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestellung von Lehrkräften nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche.“
4.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a)
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mindestens einer der Prüfer muss Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören und das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule lehren.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ und die Angabe „9“ wird durch das Wort „neun“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Höhere“ gestrichen und die Angabe „10“ wird durch das Wort „zehn“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird das Wort „Höhere“ gestrichen und die Angabe „10“ wird durch das Wort „zehn“ ersetzt.
ee)
In Nummer 5 wird das Wort „Höhere“ gestrichen und die Angabe „12“ wird durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt wird und diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen ist, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 wird jeweils das Wort „Höheren“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
7.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfungen“ werden ein Komma und die Wörter „den nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Nachweis des Studienumfangs nach § 6 Absatz 1“ eingefügt sowie die Wörter „durch Aushang und“ werden gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.
bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Modulprüfungen“ die Wörter „(Nachweis des Mindeststudienumfangs)“ eingefügt.
ccc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
ddd)
Nummer 6 wird Nummer 5 und das Wort „Höhere“ wird gestrichen.
eee)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 3 bis 9“ durch die Angabe „Satz 2 Nummer 3 bis 8“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 9
Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden.
(2) Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus:
1.
im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte,
2.
im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte,
3.
im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und
5.
im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte.
Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird. Die Nachweise hat der Prüfungsteilnehmer bis zu dem festgesetzten Termin beizubringen. Kann der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin erbringen, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die nach Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann. Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; die Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Absatz 2 Satz 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 erbracht wird.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist.
(5) Für nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 geforderte Nachweise für Sprachkenntnisse, für Sprachpraktika im Ausland oder für den Nachweis nach § 100, die der Schulaufsichtsbehörde nicht mit dem Zulassungsantrag nach § 8 Absatz 2 nachgewiesen werden, gelten Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.
 
§ 10
Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung
Die Erste Staatsprüfung besteht aus
1.
der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11,
2.
den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie
3.
der schriftlichen Prüfung nach § 13.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „berufsdidaktisches“ ein Komma und die Wörter „sonderpädagogisches (betreffend einen Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik)“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Angabe „2“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Angabe „2 Monate“ wird durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
g)
Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Angabe „3“ wird durch das Wort „drei“ ersetzt.
h)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zusammen“ durch das Wort „getrennt“ ersetzt und das Wort „(Komplexprüfung)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung dauert für die Prüfung eines Faches, einer Fachrichtung oder eines Förderschwerpunktes einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik 40 Minuten, für die Prüfung einer Fachdidaktik oder einer beruflichen Didaktik 25 Minuten und für die Prüfung eines Gebietes der Grundschuldidaktik 20 Minuten.“
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fachrichtung,“ die Wörter „die geprüfte“ und nach dem Wort „Fachdidaktik,“ die Wörter „das geprüfte Gebiet der Grundschuldidaktik, die geprüfte“ und nach dem Wort „Förderschwerpunkt“ werden die Wörter „einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
f)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „drei“ ersetzt.
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „8“ durch das Wort „acht“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Lehramt“ die Wörter „im ausgewählten Bereich“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
d)
In Absatz 6 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
14.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein nach § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch
1.
von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
2.
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
3.
von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
4.
von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
5.
von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
6.
von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
7.
von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
8.
von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
9.
von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
10.
von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
11.
von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6).“
15.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Grundschulen“ die Wörter „und studierten Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 5 wird die Angabe „6-fachen“ durch das Wort „achtfachen“ ersetzt.
ccc)
In Nummer 6 wird die Angabe „6-fachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.
ddd)
In Nummer 7 wird die Angabe „6-fachen“ durch das Wort „sechsfachen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 23 Absatz 4 Nummer 2 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
7.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
7.
dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik oder in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 23 Absatz 4 Nummer 3 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
7.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt und das Wort „Höheren“ wird jeweils gestrichen.
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,“.
cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der beruflichen Didaktik und“.
dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sonderpädagogik“ die Wörter „mit dem Fach Grundschuldidaktik“ eingefügt.
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,“.
ccc)
In Nummer 4 und 5 wird jeweils die Angabe „9-fachen“ durch das Wort „neunfachen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 113 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, im bildungswissenschaftlichen Bereich und in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
5.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.“
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wurde im Lehramt Sonderpädagogik anstelle der Grundschuldidaktik ein anderes Fach studiert, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und im bildungswissenschaftlichen Bereich,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik oder im Fach,
6.
dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 113 Absatz 5 Nummer 4 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und im bildungswissenschaftlichen Bereich,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
6.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.“
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ und die Wörter „zur Ersten Staatsprüfung zugelassen wurde“ werden durch die Wörter „die Erste Staatsprüfung abgelegt hat“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „§ 16 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 16 Absatz 7“ ersetzt.
18.
In § 19 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
19.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Angabe „4“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgelegt“ ein Komma und die Wörter „den Abschluss ‚Master of Education‘ erworben“ eingefügt und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur als dieser“ werden durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2wird jeweils das Wort „einschließlich“ durch die Wörter „und in“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen.“
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
22.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Datenverarbeitung
Die Schulaufsichtsbehörde darf zu den Zwecken der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie zur Zulassung zur Erweiterungsprüfung und Durchführung der Erweiterungsprüfung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.“
23.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:
1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder
b)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder
7.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.“
24.
In § 24 Satz 1 werden die Wörter „in den Fächer“ durch die Wörter „in den Fächern“ ersetzt.
25.
§ 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.“
26.
§ 26 Absatz 3 wird aufgehoben.
27.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1.“
28.
§ 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
29.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.“
30.
§ 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
31.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.“
32.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
33.
§ 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.“
34.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.“
35.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.“
36.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
37.
§ 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
38.
§ 38 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.“
39.
§ 39 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
40.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.“
41.
§ 41 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
42.
In der Überschrift des Teils 3 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
43.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ und die Angabe „2“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.“
44.
In der Überschrift des § 43 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
45.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.“
46.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8.“
47.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
48.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
49.
§ 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
50.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.“
51.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
52.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.“
53.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus den Kernbereichen der Politikwissenschaft nach Absatz 1 Nummer 1.“
54.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte nach Absatz 1 Nummer 3.“
55.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je eine Epoche aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
56.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.“
57.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
58.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.“
59.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.“
60.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.“
61.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.“
62.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
63.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
64.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.“
65.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 5 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.“
66.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.“
67.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
68.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.“
69.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
70.
In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort „Höheres“ gestrichen.
71.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Höhere“ gestrichen und die Angabe „2“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.“
72.
In der Überschrift des § 70 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
73.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.“
74.
§ 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10.“
75.
§ 73 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
76.
§ 74 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
77.
§ 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
78.
§ 76 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.“
79.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
80.
§ 78 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.“
81.
§ 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 4. In den Kernbereichen der Politikwissenschaft nach Absatz 1 Nummer 1 wird je ein Schwerpunkt geprüft.“
82.
§ 80 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 3.“
83.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Geschichtsunterrricht“ durch das Wort „Geschichtsunterricht“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
84.
§ 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils einen Autor oder ein Werk aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.“
85.
§ 83 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
86.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in italienischer Sprache statt.“
87.
§ 85 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
88.
§ 86 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils einen Autor oder ein Werk aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.“
89.
§ 87 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.“
90.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.“
91.
§ 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
92.
§ 90 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.“
93.
§ 91 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
94.
§ 92 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.“
95.
§ 93 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.“
96.
§ 94 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.“
97.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.“
98.
§ 96 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.“
99.
§ 97 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.“
100.
In der Überschrift des Teils 5 wird das Wort „Höheres“ gestrichen.
101.
§ 98 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:
1.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der beruflichen Didaktik der anderen Fachrichtung,
2.
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 und eine Prüfung in der beruflichen Didaktik der Fachrichtung oder
3.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3.
Dabei ist von der Wahl die Fachrichtung ausgenommen, aus der sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die berufliche Didaktik, das Fach und die Fachdidaktik entsprechend.“
102.
In der Überschrift des § 99 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
103.
In § 100 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
104.
§ 101 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.“
105.
§ 102 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.“
106.
§ 103 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.“
107.
§ 104 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die zwei vom Studium umfassten Gebiete der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.“
108.
§ 105 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.“
109.
§ 106 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.“
110.
§ 107 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.“
111.
§ 108 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.“
112.
§ 109 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4.“
113.
§ 110 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei der vom Studium umfassten Gebiete der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.“
114.
§ 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.“
115.
§ 112 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.“
116.
§ 113 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fächerkombinationen“ ein Komma und die Wörter „mündliche Prüfungen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:
1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 oder
b)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches oder
b)
eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, oder
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2.“
117.
§ 115 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.“
118.
§ 116 Absatz 3 wird aufgehoben.
119.
§ 117 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 117 wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
c)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)“ durch die Angabe „Lehramtsprüfungsordnung I“ ersetzt.
d)
Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Antragsteller, die für spätestens den Prüfungszeitraum Sommer 2019 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden und die nicht von Absatz 1 erfasst sind, ist die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467) anzuwenden. Dies gilt auch für Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz