Historische Fassung war gültig vom 01.01.1996 bis 12.05.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

Vom 29. Dezember 1995

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) wird verordnet:

§ 1
Belegungsbindung

(1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind.

(2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht