Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes
zum Unterhaltsvorschussgesetz

Vom 21. Januar 2019

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz

Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1993), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Wort „Unterhaltsvorschussgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz“ durch die Wörter „§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „einem Drittel“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
3.
In § 3 wird die Angabe „§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz“ durch die Wörter „§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes“ und die Angabe „41“ wird durch die Angabe „40“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften