Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Vom 22. Januar 2019

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

des § 110 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.“
2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften