Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nossener Brücke – Nürnberger Straße (Teilstrecke 1.2)“ in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 18. Januar 2019

Aufgrund des § 37 Absatz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) 1Zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nossener Brücke – Nürnberger Straße (Teilstrecke 1.2)“ wird ein Planungsgebiet in der Landeshauptstadt Dresden festgelegt.

2Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 – 87 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. 3Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Planungsgebiet
Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
1 Anfang des Polygonzuges, gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 508, 509, 518/3 und 338/1
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
2 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 338/1, 509, 321/1 und 321/2
weiter in süd-südwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend bis zum
Löbtau
3 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 338/1, 321/a und 321/4
weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
4 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 321/a, 321/4 und 321/3
weiter in südlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
5 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 321/4, 321/3 und 321/d
weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
6 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 321/d, 321/3 und 515/5
weiter in südlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Löbtau
7 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 321/n, 321, 512/2 und 515/5
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
8 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 515/5, 512/2 und 337/1
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
9 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 337/1, 512/2 und 334/3
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 337/1 und 334/4, anschließend der Flurstücksgrenze in ost-nordöstlicher Richtung folgend zu
Löbtau
10 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 334/4 und 337/1 der Gemarkung Löbtau sowie der Flurstücke 593/b und 801/1 der Gemarkung Altstadt II
weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
Altstadt II
11 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 593/b, 801/1 und 479/4
weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
12 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 479/4, 801/1 und 479/1
weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
13 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 479/4, 479/1 und 481/3
weiter in nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 481/3 zu
Altstadt II
14 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 481/3, 481/11 und 481/14
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 481/11, 481/14 und 481/15 anschließend der Flurstücksgrenze in ost-südöstlicher Richtung folgend zu
Altstadt II
15 südlichster gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 481/14 und 481/15
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch die Flurstücke 481/15 und 615/12 zu
Altstadt II
16 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 615/12, 615/13 und 615/10
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 615/13, 615/10 und 615/14 anschließend den Flurstücksgrenzen in süd-südwestlicher Richtung folgend zu
Altstadt II
17 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 18/21, 608 und 18/15
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 18/21, 608 und 72/4 anschließend der Flurstücksgrenze in ost-südöstlicher Richtung folgend zu
Plauen
18 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 608, 72/4 und 72/q
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 72/4, 72/q und 72/p anschließend der Flurstücksgrenze in südöstliche Richtung folgend zu
Plauen
19 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72q, 72/p und 610
weiter in südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 610 zu
Plauen
20 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 610, 72/v und 72/w
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 72/v, 72/w und 356 anschließend der Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 356, 354 und 355 anschließend der Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung folgend zu
Plauen
21 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 355, 354 und 616
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Plauen
22 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 355, 616 und 618/1
weiter in nord-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 618/1 zu
Plauen
23 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 618/1, 73/2, 142/6 und 142/7
weiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Plauen
24 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 73/3, 142/4 und 619
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 619 zu
Plauen
25 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 619, 133/3 und 133/2
weiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Plauen
26 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 470/b, 472/i und 472/9
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 470/b, 472/9 und 465 anschließend der Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung folgend zu
Altstadt II
27 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 465, 470/b und 1078/2
weiter in südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1078/2 zu
Altstadt II
28 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1078/2, 446/b und 464/a
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
29 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 446/b, 464/12 und 464/a
weiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
30 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 464/b, 464/10 und 464/11
weiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
30a nordwestlichster gemeinsamer Grenzpunkt des Flurstücks 464/9 und 464/11
weiter quer durch das Flurstück 464/11 zu
Altstadt II
30b gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 464/11, 464/f und 464/4
weiter der Flurstücksgrenze in ost-südöstlicher Richtung folgend zu
Altstadt II
31 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 464/f, 464/4 und 1069
weiter in süd-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1069 zu
Altstadt II
32 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1069, 447 und 450/2
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 447, 447/d, 448/1 und 450/2 anschließend der Flurstücksgrenze in nord-nordöstlicher Richtung folgen zu
Altstadt II
33 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 448/1, 450/2 und 1068/1
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1068/1 zu
Altstadt II
34 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1068/1, 448/2 und 450/g
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 450/g, 450/d und 1068/3 anschließend den Flurstücksgrenzen in ost-südöstliche Richtung folgen zu
Altstadt II
35 südlichster Eckpunkt des Flurstückes 1066/5
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1066/6 zu
Altstadt II
36 westlichster Eckpunkt des Flurstückes 735/2 mit kürzester Entfernung zu Punkt 35
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
37 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1066/6 und 735/2 südöstlich von Punkt 36
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 735/2 zu
Altstadt II
38 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 735/2 und 736/1
weiter in süd-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
39 südlichster Grenzpunkt des Flurstücks 738
weiter in süd-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1063 zu
Altstadt II
40 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1063, 743/e und 743/4
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
41 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 743/e, 743/4 und 743/3
weiter in nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
42 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 743/3, 743/2 und 1059
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1059 zu
Altstadt II
43 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1059, 435/e und 435/2
weiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
44 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 435/2, 435/f und 435/g
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
45 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1058, 435/f und 435/g
weiter in nord-nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1058 zu
Altstadt II
46 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1058, 427/p und 427/o
weiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
47 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/1, 427/g und 427/o
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
48 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/h, 427/o und 430/l
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
49 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/o und 430/l
weiter in westlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
50 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/n, 430/l und 1044
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
51 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1044, 749 und 430/i
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
52 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 750 und 430/i
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
53 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/b, 750 und 430/i
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
54 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 452/d, 752 und 1040
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1040 zu
Altstadt II
55 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 452/i, 430/g und 1040
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
56 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 452/h, 746/1 und 748
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
57 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 748, 747/1 und 746/1
weiter in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
58 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 747/1, 748 und 1037/1
weiter in nord-nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 1037/1 zu
Altstadt II
59 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1037/1, 450/3 und 1036
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
60 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1033/2, 450/3 und 1036
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1033/2 zu
Altstadt II
61 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1033/2, 450/1 und 1073/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
62 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1076/1, 450/1 und 1073/3
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1076/1 zu
Altstadt II
63 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 457/17, 1072/2 und 1076/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
64 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 457/17, 457/n und 1072/2
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 457/n anschließend der Flurstücksgrenze in nordwestliche Richtung folgen zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 457/18, 457/n und 457/17 weiter der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zu
Altstadt II
65 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 457/n, 457/18 und 1072/2
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
66 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1072/3, 457/18 und 1078/3
weiter in nord-nordwestlicher Richtung quer durch die Flurstücke 1078/3 und 1078/4 zu
Altstadt II
67 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 454/5, 472/1 und 1078/3
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
68 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 470/11, 472/1 und 470/10
weiter in nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
69 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 583/1, 470/12 und 470/13
weiter in ost-nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 583/1 zu
Altstadt II
70 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 583/1, 501/6 und 501/7
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
71 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 501/6, 501/7 und 502/1
weiter in nord-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 502/1 zu
Altstadt II
72 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 502/1, 505/17 und 505/18
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
73 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 505/17 und 505/18 nordöstlich von Punkt 72
weiter in nord-nordwestlicher Richtung quer durch die Flurstücke 505/17 und 1080/2 zu
Altstadt II
74 östlichster gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1080/2 und 495/9
weiter in nordwestlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zu
Altstadt II
75 nördlichster gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 527/24 und 494/9
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch die Flurstücke 527/24, 527/25 und 527/20 zu
Altstadt II
76 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 527/20, 613/4, 613/2 und 522/4
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
77 gemeinsamer westlichster Grenzpunkt der Flurstücke 522/4 und 613/2
weiter in west-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 522/4 zu
Altstadt II
78 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 522/4, 1088 und 485/1
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
79 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 485/1 und 1088 südwestlich von Punkt 78
weiter in west-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 485/1 zu
Altstadt II
80 gemeinsamer Grenzpunkt des Flurstückes 485/1 der Gemarkung Altstadt II sowie der Flurstücke 323/15 und 323/12 der Gemarkung Löbtau
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Altstadt II
81 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 323/12, 323/15 und 512/1
weiter in nördlicher Richtung quer durch das Flurstück 512/1 zu
Löbtau
82 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 512/1, 511 und 323/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
83 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 323/1, 511 und 510/1
weiter in nord-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 510/1 zu
Löbtau
84 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 510/1, 424/2 und 319/8
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 319/8, 319/e und 510/1 anschließend der Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung folgend zu
Löbtau
85 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 319/e, 319/7 und 341
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Löbtau
86 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 341, 319/6 und 319/5
weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 341 zu
Löbtau
87 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 341, 394/2 und 394/1
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu Punkt 1
Löbtau
1 siehe Tabellenanfang

(2) 1Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. 2Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Landeshauptstadt Dresden in der Stadtverwaltung während der Dienststunden ausliegt.

§ 2

1Vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Ausnahmen können nach § 37 Absatz 4 des Sächsischen Straßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Straßengesetzes hiervon nicht berührt.

§ 3

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt entsprechend § 37 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Straßengesetzes mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Dresden, den 18. Januar 2019

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

Änderungsvorschriften