Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung
(HeilPZuVO)

Vom 7. Dezember 1996

Es wird verordnet aufgrund von

  1. Artikel 29 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
  2. § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1

Zuständig für die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 2

Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. i und des § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Löbau-Zittau.

§ 3

Dem Regierungspräsidium Dresden wird die Zuständigkeit für die Berufung des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz übertragen. Dieser Gutachterausschuß ist landesweit zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler