Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 19.Februar 2019

I.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 26. Februar 2015 (SächsJMBl. S. 38), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. August 2016 (SächsJMBl. S. 60) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
2.
In Nummer 90 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
3.
Nummer 140 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
4.
Nummer 174b wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„174b
Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters“
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht.“
5.
Nummer 194 wird wie folgt gefasst:
 
„194
Ausweise von Diplomaten und anderen von der
inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
 
Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (Gemeinsames Ministerialblatt – GMBl. – S. 1206).“
6.
In Nummer 195 Absatz 2 werden die Wörter „(Telefon 01888/17-0, Telefax 01888/173402)“ durch die Wörter „(Tel. Nr.: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00-16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter 030-5000-2911)“ ersetzt.
7.
Nummer 205 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 1. Spiegelstrich werden nach der Angabe „(§§ 89a und 89b StGB)“ die Wörter „oder Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB),“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 BVerfSchG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1b BVerfSchG“ ersetzt.
8.
Nummer 207 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
1.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b, 89c und 91 StGB,
2.
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
3.
Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
4.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
5.
politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen
 
a)
Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,
 
b)
Landfriedensbruch in den Fällen der §§ 125 und 125a StGB,
 
c)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176b, 177 und 178 StGB,
 
d)
Straftaten gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB,
 
e)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 223 bis 227, 231 StGB,
 
f
Freiheitsberaubung in den Fällen der §§ 234, 239 bis 239b StGB,
 
g)
Raub und Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 255 StGB,
 
h)
Gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 5, 309 Abs. 3 und 4, 310 Abs. 1 Nr. 2, 315 Abs. 1 bis 5, 315b Abs. 1 bis 4, 316a, 316c, 318 Abs. 3 und 4 StGB,
6.
Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
7.
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes,
 
dem Bundeskriminalamt – unabhängig von einem polizeilichen Informationsaustausch – alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z.B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung), möglichst in elektronischer Form, zur Auswertung.
Ausgenommen sind:
a)
Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z.B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
b)
Entscheidungen über selbständige Einziehungsverfahren.“
b)
In Absatz 3 Satzteil vor dem 1. Spiegelstrich werden die Wörter „Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
9.
In Nummer 211 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
10.
Nummer 212 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Straftaten nach den §§ 89a, 89b oder 89c StGB gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 sinngemäß.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Dresden, den 19.Februar 2019

Der Staatsminister der Justiz
in Vertretung
Andrea Franke