Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 25. März 2019

Die Baupreisindexzahl, mit der nach der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2019 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,213.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2019 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 25. März 2019

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Mühlberg
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
1 Wohngebäude 129
2 Wochenendhäuser 113
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 172
4 Schulen 165
5 Kindergärten 147
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 147
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 171
8 Krankenhäuser 190
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 147
10 Kirchen 165
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 135
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 97
13 Hallenbäder 159
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 124
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 97
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 173
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 78
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 95
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 114
20 Tiefgaragen 176
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 85
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 61
21.2.1.2 sonstige Bauart 53
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 53
21.2.2.2 sonstige Bauart 42
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 42
21.2.3.2 sonstige Bauart 33
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 124
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 143
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 104
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie
Nummer
21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 102
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 47
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 21

__________________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Änderungsvorschriften