Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste
(VwV SID)

Vom 5. April 2019

I.
Sitz

1.
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) hat seinen Sitz in Kamenz. Er kann Nebenstandorte unterhalten.
2.
Das Landesrechenzentrum Steuern ist Bestandteil des Staatsbetriebes SID.

II.
Aufgaben

1.
Der Staatsbetrieb SID ist der zentrale IT-Dienstleister für die Staatsverwaltung. Demgemäß ist der Staatsbetrieb SID vorbehaltlich der Nummer 6 Buchstabe a bis f und Nummer 7 bis 11 zuständig für:
a)
IT-Beratung,
b)
Vergabe von IT-Leistungen,
c)
Planung, Test, Betrieb, Wartung und Pflege der IT-Infrastruktur,
d)
Entwicklung, Test, Verfahrensbetrieb und -betreuung übergreifender IT-Verfahren,
e)
Entwicklung, Test, Verfahrensbetrieb und -betreuung fachspezifischer IT-Verfahren,
f)
CERT (gemäß Nummer 4.3 der Anlage der VwV Informationssicherheit vom 7. September 2011 [SächsABl. S. 1294], die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2015 [SächsABl. S. 214] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2017 [SächsABl. SDr. S. S 346]),
g)
SVN (gemäß Ziffer III Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sächsischen Verwaltungsnetz (SVN) vom 14. April 2014 [SächsABl. S. 627], zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 [SächsABl. SDr. S. S 346]),
h)
Scan- und Druckdienstleistungen.
2.
Der Staatsbetrieb SID erbringt die unter Nummer 1 aufgeführten IT-Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei, der Staatsministerien und deren Geschäftsbereiche auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit den Behörden und Einrichtungen der Staatsverwaltung. Darin werden auch die Höhe und Modalitäten der Kostenübernahme vereinbart. Dies gilt auch für diejenigen IT-Aufgaben, die dem Staatsbetrieb SID dem Grunde nach durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
3.
Die Behörden und Einrichtungen sind verpflichtet, die in der Positivliste gemäß der Anlage mit Kontrahierungszwang gekennzeichneten IT-Leistungen dem Staatsbetrieb SID anzudienen (Andienungspflicht) und abzunehmen (Kontrahierungszwang). Hiermit korrespondiert eine Leistungspflicht des Staatsbetriebes SID unter Beachtung der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Der Staatsbetrieb SID erarbeitet Inhalt und Umfang dieser IT-Leistungen sowie Pläne zu deren Aufgabenübergang gemeinsam mit der Staatskanzlei und den Staatsministerien. Der Aufgabenübergang erfolgt auf Basis von mit der Staatskanzlei, den Staatsministerien und deren Geschäftsbereichen einvernehmlich abgestimmten Migrationskonzepten unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Anforderungen. Bestehen generelle Differenzen zu Inhalt und Umfang der dem Kontrahierungszwang unterliegenden IT-Leistungen, entscheidet der Lenkungsausschuss IT und E-Government (LA ITEG). Bei individuellen Differenzen zwischen einer Behörde oder Einrichtung und dem Staatsbetrieb SID findet eine Klärung auf Ebene der jeweiligen obersten Staatsbehörden statt.
4.
Für alle weiteren IT-Leistungen steht es den Behörden und Einrichtungen der Staatsverwaltung unter Beachtung von § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, frei, ob sie diese beim Staatsbetrieb SID beauftragen oder in eigener Zuständigkeit erbringen (Wahlleistungen). Für Teile dieser Wahlleistungen besteht für den Staatsbetrieb SID eine Leistungspflicht gemäß Positivliste (Anlage).
5.
Die Positivliste wird entsprechend der Leistungsfähigkeit des Staatsbetriebes SID fortgeschrieben und vom LA ITEG beschlossen. Der LA ITEG ist ermächtigt, die Fortschreibung der Positivliste in Kraft zu setzen.
6.
Von Kontrahierungszwang und Leistungspflicht gemäß Positivliste nach Ziffer II Nummer 3 sind ausgenommen:
a)
die Steuerverwaltung nach Nummern 7 und 10,
b)
die Justiz nach Nummer 8,
c)
die Polizei sowie das Sächsische Staatsministerium des Innern, soweit es IT-Unterstützungsleistungen für das Landespolizeipräsidium erbringt, nach Nummer 9,
d)
die Einrichtungen des Geschäftsbereiches des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, deren primäre Daten-Vernetzung über das Wissenschaftsnetz/DFN erfolgt,
e)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
f)
die Leistungsgegenstände, deren Ausführung die Aufgaben der Kommunen (insbesondere im Meldewesen) betrifft oder aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder Beschlüssen des IT-Planungsrates einem anderweitigen Auftragnehmer vorbehalten ist.
7.
Die IT-Aufgaben der Steuerverwaltung werden ausschließlich durch das Landesrechenzentrum Steuern wahrgenommen. Das Landesrechenzentrum Steuern wird auf Weisung des Staatsministeriums der Finanzen tätig.
8.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Justiz obliegt die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften und sonstigen Einrichtungen, soweit sie von der Sonderstellung der Justiz erfasst sind, dem Staatsministerium der Justiz.
9.
Die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben im Zusammenhang mit polizeifachlichen IT-Verfahren obliegt der Polizei.
10.
Die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerverwaltung des Freistaates Sachsen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen.
11.
Unter Wahrung der fachspezifischen IT-Zuständigkeit der Staatskanzlei, der Staatsministerien und deren Geschäftsbereiche unterstützt der Staatsbetrieb SID die IT- Zusammenarbeit der Ressorts auf Länder- sowie Bund-Länder-Ebene.
12.
Der Staatsbetrieb SID kann sich bei der Ausführung seiner Leistungen Dritter bedienen.

III.
Leitung und Personal

1.
Der Staatsbetrieb SID wird von seinem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden von der obersten Staatsbehörde bestellt, der der Staatsbetrieb SID nachgeordnet ist. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt während der Zugehörigkeit des Landesrechenzentrums Steuern zum Staatsbetrieb SID nur im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Der Geschäftsführer ist gegenüber den Beschäftigten des Staatsbetriebes weisungsbefugt. Das Landesrechenzentrum Steuern wird von einem Behördenleiter geleitet. Die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern unterstehen ausschließlich den Weisungen des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Staatsbetriebes SID nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben der obersten Staatsbehörde, der der Staatsbetrieb nachgeordnet ist, mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit.
3.
Der Geschäftsführer ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
4.
Die Befugnisse des Geschäftsführers ergeben sich aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.
5.
Der Staatsbetrieb SID ist personalverwaltende Stelle für das bei ihm beschäftigte Personal, soweit diese Aufgabe nicht der ihr übergeordneten obersten Staatsbehörde vorbehalten ist. Personalverwaltende Stelle für die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern ist das Staatsministerium der Finanzen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Der Staatsbetrieb SID hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus je einem Vertreter der Staatskanzlei und der Staatsministerien. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der obersten Staatsbehörde, der der Staatsbetrieb SID nachgeordnet ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden von dem Staatsminister dieser in Satz 3 genannten obersten Staatsbehörde auf Vorschlag der entsendenden Stellen für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt.
2.
Der Verwaltungsrat sichert als Aufsichtsorgan mittels Vorgabe von Leitlinien die betriebswirtschaftliche und ergebnisorientierte Steuerung des Staatsbetriebes SID. Er berät, unterstützt und überwacht den Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat beschließt unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben über
a)
das Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
b)
den jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
c)
den Jahresabschluss,
d)
den Geschäftsbericht,
e)
die Entlastung des Geschäftsführers.
Ziffer II Nummer 4 und Ziffer III Nummer 1 bleiben unberührt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden der Dienst- und Fachaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.
3.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit vom Geschäftsführer Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
4.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der dem Staatsbetrieb SID übergeordneten obersten Staatsbehörde.
5.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes SID nimmt, vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

V.
Aufsicht

1.
Der Staatsbetrieb SID untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Staatsbehörde, der der Staatsbetrieb SID nachgeordnet ist. Das Landesrechenzentrum Steuern untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. Diesbezügliche Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
2.
Grundlegende Änderungen der Unternehmensorganisation bedürfen der Genehmigung der obersten Staatsbehörde, der der Staatsbetrieb SID nachgeordnet ist.
3.
Die zuständige oberste Staatsbehörde kann jederzeit vom Staatsbetrieb SID Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen sowie sich dort vor Ort informieren.

VI.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Der Staatsbetrieb SID wird nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betriebswirtschaftlich als Nettobetrieb auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes geführt (§ 26 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Dieser Wirtschaftsplan gliedert sich in den Teilwirtschaftsplan für den Staatsbetrieb SID ohne das Landesrechenzentrum Steuern und in den Teilwirtschaftsplan für das Landesrechenzentrum Steuern.
2.
Der Staatsbetrieb SID betreibt eine Finanzbuchführung nach § 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung und eine Betriebsbuchführung nach § 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung.
3.
Der Staatsbetrieb SID rechnet seine Leistungen als zwischenbehördliche Leistungsverrechnungen gemäß § 61 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung gegenüber den Behörden ab, soweit von der zuständigen obersten Staatsbehörde nichts anderes bestimmt wird. Der Staatsbetrieb SID erhebt in diesem Rahmen für Standardleistungen die Aufwendungen deckende Kostenerstattungen auf der Basis eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses. Bis zum Vorliegen eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses erfolgt eine individuelle Kalkulation. Soweit der Staatsbetrieb SID in Vorleistung tritt, ist er befugt, Kostenvorschüsse zu erheben.
4.
Dem Staatsbetrieb SID wird das zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Ziffer II Nummer 1 erforderliche bewegliche Vermögen zur Verwaltung und zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bestandsverzeichnisse sind entsprechend anzupassen.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste vom 4. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1731), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), außer Kraft.

Dresden, den 5. April 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

Anlage
(zu Ziffer II Nummer 3 und 4)

Positivliste über IT-Leistungen des Staatsbetriebs SID (Version 1.0)
Anlage Positivliste
Aufgaben Leistungen des SID K1 K2 L
Aufgaben Leistungen des SID K1 K2 L
IT-Beratung
VwV SID II. a)
IT-Beratung zu IT-Infrastruktur und Software für die Bestandsleistungen
und die Leistungen aus der Positivliste
X
IT-Vergabe
VwV SID II. b)
Durchführung von EU-weiten Vergaben zu Software-Lizenzen und Technik X X
IT-Infrastruktur
VwV SID II. c)
Netzwerkbetrieb zwischen den Häusern des Regierungscampus (WAN-Zugang) X X
Basisinfrastruktur-Housing für die georedundante IT-Infrastruktur der Kunden und für Backup (Leistungsfläche und zusätzliche Unterstützung beim Betrieb der IT-Infrastruktur) X X
Zentraler Betrieb Mobile Device Management/Enterprise Mobility Management (MDM/EMM) X X
Fachadministration MDM/EMM X
Testdienstleistungen X
Übergreifende IT-Verfahren
VwV SID II. d)
Zentraler Betrieb und Anwendungsbetreuung sächsisches Serviceportal,
E-Government-Basiskomponenten, eVergabe
X X
Zentraler Plattform- und Verfahrensbetrieb Sicherer Datenaustausch (SiDaS) mit Administratorschulungen (ohne Administration) X X
Zentraler Betrieb E-Mail (MS Exchange) mit Exchange-Cluster inkl. Backup und Bereitstellung von E-Mail-Postfächern (ohne Postfach-Management) X X
Betrieb und technische Verfahrensbetreuung Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (VIS.SAX) X X
Zentraler Betrieb Extranet (MS SharePoint) X X
Zentraler technischer Betrieb ZIWD sowie Intranets der Ressorts und Behörden (MS SharePoint) X X
Betrieb der Softwaretools DocSetMinder (BSI-Grundschutz) und OTRS (ITSM-Suite) X
Betrieb und Verfahrensbetreuung des Softwaretools Polarion (Anforderungs­management) X
Testdienstleistungen (zum Beispiel Last-/Performance-,funktionale/nichtfunktionale, Penetrations-Tests) X
Fachspezifische IT-Verfahren
VwV SID II. e)
Betrieb derzeitiger Bestandsverfahren im SID X
Testdienstleistungen (z. B. Last-/Performance-, funktionale/nichtfunktionale, Penetrations-Tests) X
CERT
VwV SID II. f)
Zentraler Betrieb des Computer Emergency Response Teams (SAX.CERT) X X
SVN 2.0
VwV SID II. g)
Zentraler Betrieb des SVN 2.0 X X
WLAN, Web- und Videokonferenzen X X
Scan- und Druckdienstleistungen
VwV SID II. h)
Druckdienstleistungen (Schwarz-weiß- und Farbdruck),
Erstellung von Broschüren, Laminieren, Kuvertieren,
Erstellen von Datenträgern und Ausweisen/Plastikkarten
X
K:
Leistungspflicht des SID mit Kontrahierungszwang für die Behörden und Einrichtungen der Staatsverwaltung (K1: Derzeitige Leistungen für alle Ressorts; K2: Leistungserweiterung gegenüber Status quo)
L:
Leistungspflicht des SID

Änderungsvorschriften