Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes
Vom 10. Februar 2006
1Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes vom 1. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 312) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG ) in der ab 17. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- das Sächsische Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG ) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934),
- 2.
- Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 10. Februar 2006
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Sächsisches Gesetz
zur Übertragung der Zuständigkeit
zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
(Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG)
§ 1
1Die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der Gesetze erforderlich sind, erlässt jeder Staatsminister für seinen Geschäftsbereich. 2Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei erlässt der Ministerpräsident oder der Chef der Staatskanzlei.
§ 2
Verwaltungsvorschriften, die von grundsätzlicher politischer Bedeutung sind, werden von dem zuständigen Staatsminister der Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 3
(1) 1Jeder Staatsminister macht die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. 2Die Bekanntmachung erfolgt zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). 3Eine Änderungs-Verwaltungsvorschrift wird nicht gesondert bekannt gemacht; stattdessen ist bei der Stamm-Verwaltungsvorschrift ein Hinweis auf die Änderung aufzunehmen.
(2) 1Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei erfolgt die Bekanntmachung durch den Ministerpräsidenten oder den Chef der Staatskanzlei. 2Über die Bekanntmachung der nach § 2 erlassenen Verwaltungsvorschriften entscheidet die Staatsregierung, über die Bekanntmachung gemeinsamer Verwaltungsvorschriften das federführende Staatsministerium.
§ 4
Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 3 bekannt gemacht worden sind, treten mit Ablauf des Stichtages außer Kraft.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.