Historische Fassung war gültig vom 01.08.2019 bis 23.10.2020

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über pauschalierte Zuweisungen an die Träger der
Beruflichen Schulzentren für den Einsatz von Sozialpädagogen
im Berufsvorbereitungsjahr
(Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung – BVJZuwVO)

Vom 30. April 2019

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

Für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr werden die für diesen Zweck im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel als pauschalierte Zuweisung gewährt.

§ 2
Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind Schulträger eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Beruflichen Schulzentrums, an dem in der Berufsschule ein Berufsvorbereitungsjahr angeboten wird.

§ 3
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung

(1) 1Die Zuweisung wird als Zuschuss zu den Personalkosten für eine im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft gewährt. 2Dabei wird für die erste am Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres ein Stellenanteil in Höhe von drei Vierteln eines Vollzeitäquivalents veranschlagt. 3Der Stellenanteil erhöht sich jeweils um ein Viertel eines Vollzeitäquivalents für jede weitere an diesem Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres.

(2) 1Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung ist das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4 der Anlage C (VKA) der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII Sonderregelungen VKA des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Besonderer Teil Verwaltung) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, in der jeweils geltenden Fassung.1 2Die Höhe der Zuweisung wird aus dem Jahresentgelt nach Satz 1, das mit dem Stellenanteil gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 multipliziert wird, berechnet.

(3) 1Die Gewährung der Zuweisung setzt voraus, dass die im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft über eine den fachlichen Anforderungen genügende Qualifikation verfügt. 2Hierzu zählen insbesondere folgende Qualifikationen:

1.
Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin,
2.
Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin,
3.
Master oder Bachelor of Arts mit einem Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
4.
Diplom-Pädagoge oder Diplom-Pädagogin,
5.
Magister der Pädagogik/Erziehungswissenschaften mit Vertiefungsrichtung Sozial- oder Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation,
6.
staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin,
7.
staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin,
8.
ein Fachschulabschluss als staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation,
9.
ein Fachschulabschluss als staatliche anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit,
10.
ein in der Deutschen Demokratischen Republik erworbener und
a)
dem staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder der staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder
b)
dem staatlich anerkannten Sozialpädagogen oder der staatlich anerkannten Sozialpädagogin
gleichgestellter Abschluss, sowie
11.
eine im Ausland erworbene und einem der Abschlüsse gemäß den Nummern 1 bis 9 durch Bescheid der jeweils zuständigen Stelle als gleichwertig festgestellte Berufsqualifikation.

(4) Die Zuweisung wird jeweils für ein Schuljahr gezahlt.

§ 4
Antragstellung und Zuweisungsverfahren

(1) 1Antragsberechtigt ist der Schulträger eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Beruflichen Schulzentrums. 2Der schriftliche Antrag soll spätestens bis zum 1. Juni für das folgende Schuljahr beim Landesamt für Schule und Bildung gestellt werden.

(2) 1Der Antrag muss den Namen des Beruflichen Schulzentrums und die Gesamtzahl der am Beruflichen Schulzentrum eingerichteten Klassen des Berufsvorbereitungsjahres enthalten. 2Beabsichtigt der Schulträger die Sicherstellung der sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr einem anderen Rechtsträger zu übertragen und die Zuweisung an diesen weiterzugeben, sind im Antrag zusätzlich der Name dieses Rechtsträgers, die Rechtsform und die Namen der vertretungsberechtigten Personen sowie die Höhe der für die Weitergabe an den Rechtsträger vorgesehenen Personalkosten anzugeben.

(3) 1Die Weitergabe der Zuweisung an einen anderen Rechtsträger hat auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zu erfolgen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

1.
Zweck und Höhe der Zuweisung,
2.
den Zuweisungszeitraum sowie
3.
eine Selbstverpflichtung des anderen Rechtsträgers dahingehend, dass für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr nur sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, die über eine der in § 3 Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen.

2Ist bereits bei Antragstellung ersichtlich, dass ein tariflich nicht gebundener Rechtsträger einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Wahrnehmung der sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr ein Jahresentgelt zahlen wird, das hinter dem Jahresentgelt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 zurückbleibt, kann der Schulträger bereits im Antrag die Höhe der Zuweisung auf den vom Rechtsträger gemeldeten tatsächlichen finanziellen Bedarf beschränken.

(4) 1Das Landesamt für Schule und Bildung entscheidet über den Antrag und setzt die Höhe der Zuweisung für jeden Schulträger fest. 2Es erlässt den Bescheid bis zum 15. August des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 5
Auszahlung

1Die Zuweisung wird in zwei Raten jeweils am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde, und am 1. Februar des hierauf folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. 2Die erste Rate umfasst die Teilbeträge für die Monate August bis Februar und die zweite Rate die Teilbeträge für die Monate März bis Juli.

§ 6
Tätigkeitsnachweis

Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger dem Landesamt für Schule und Bildung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zuweisungszeitraums einen Tätigkeitsnachweis für die während dieses Zuweisungszeitraums im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft zu erbringen hat.

§ 7
Rückzahlung und Rückforderung

(1) Kann der Zuweisungszweck nicht erreicht werden oder werden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der Zuweisungsempfänger verpflichtet, dies dem Landesamt für Schule und Bildung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Zuweisungszweck wird insbesondere nicht erreicht, soweit die sozialpädagogische Fachkraft

1.
ihre Tätigkeit nicht aufnimmt,
2.
über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt oder
3.
auf Grund der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden darf

und der Zuweisungsempfänger die sozialpädagogische Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen kann.

(3) 1Der Bewilligungsbescheid ist aufzuheben, wenn zugewiesene Mittel während des Zuweisungszeitraums nicht zweckentsprechend verwendet wurden. 2Die zugewiesenen Mittel sind bezogen auf den Zeitraum, in dem der Zuweisungszweck nicht erreicht wurde, nach Ablauf des jeweiligen Zuweisungszeitraums zu erstatten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Schulträger die Zuweisung an einen anderen Rechtsträger weitergegeben hat.

§ 8
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie BVJ vom 4. November 2005 (SächsABl. S. 1213), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 30. April 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz