Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 10. Mai 2019

I.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. April 2015 (SächsABl. S. 610) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE“
b)
Die Angabe zu Anlage 7 wird gestrichen.
c)
Die Angabe zu Anlage 8 wird die Angabe zu Anlage 7.
2.
Die Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden vor dem Komma die Wörter „einschließlich von Kosten der Helferwerbung und Helferausbildung und für die Einheiten in Trägerschaft privater Hilfsorganisationen eine Pauschale zur Unterbringung der Helfer“ eingefügt.
b)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz.“
3.
Der Ziffer III wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 die Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge und der Medizinischen Task Force (Logistik-/Transportzug).“
4.
Die Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
b)
Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und es werden das Wort „jährlich“ gestrichen und die Wörter „den Bewilligungsbehörden und “ durch die Wörter „der Bewilligungsbehörde und den“ ersetzt.
d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
e)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE setzen voraus, dass der auszubildende ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz bereits über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, der Zuwendungsempfänger über mindestens ein Einsatzfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen verfügt oder ein solches demnächst beschafft oder erhält und der Erwerb des Führerscheins zur Sicherstellung der notwendigen Anzahl von Helfern mit der erforderlichen Fahrberechtigung erforderlich ist. Scheidet ein durch diese Zuwendung geförderter ehrenamtlicher Helfer vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis als Helfer im Katastrophenschutz aus und tritt nicht in eine andere Katastrophenschutzeinheit im Freistaat Sachsen ein, so erhält der Zuwendungsempfänger für die nächsten beiden Haushaltsjahre keine Zuwendungen nach dieser Ziffer. Dies gilt nicht, wenn der Dienst als Helfer im Katastrophenschutz aus gesundheitlichen oder anderen vom Katastrophenschutzhelfer nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.“
5.
Die Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jährlich je
Höhe der Zuwendung
Fördergegenstand Betrag
Gefahrgutzug (KatS-GGZ) 4 400 Euro,
Löschzug Retten (KatS-LZR) 5 000 Euro,
Löschzug Waldbrand (­KatS-LZWb) 3 800 Euro,
Einsatzzug (KatS-EZ) 12 800 Euro,
Medizinische Task Force (MTF) 5 600 Euro,
Wasserrettungsgruppe (­KatS-WRGr) 5 400 Euro,
Bergrettungsgruppe (­KatS-BergRGr) 4 300 Euro,
Rettungshundestaffel (­KatS-RettHundSt) 3 600 Euro,
Führungsgruppe Brandschutz (FüGr BS) 800 Euro,
Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt) 1 300 Euro,
Funktrupp (FuTr) 400 Euro.“
b)
In Nummer 3 werden die Angabe „70 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ und die Angabe „15 000 EUR“ durch die Angabe „20 000 Euro; für Kraftfahrzeuge beträgt sie höchstens 30 000 Euro“ ersetzt.
c)
In Nummer 31 werden die Angabe „70 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ und die Angabe „1 500 EUR“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
d)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jeweils 1 000 Euro für den Erwerb von jährlich bis zu zwei Fahrerlaubnissen der Klasse C beziehungsweise CE je Einheit durch ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz.“
6.
Die Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „gemäß Muster Anlage 4 nach Veröffentlichung der vom Staatsministerium des Innern jährlich aufgestellten Liste der förderfähigen Ausstattung im Haushaltsjahr“ durch die Wörter „spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, gemäß Muster Anlage 4“ ersetzt.
bb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
Anträge auf Zuwendung nach Ziffer II Nummer 5 sind gemäß dem Muster Anlage 6 spätestens bis zum 31. März des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“
b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „nach Ziffer II Nr. 1“ gestrichen.
c)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligten Festbeträge nicht erreichen, ist der übersteigende Betrag zurückzufordern. Bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 ist dabei auf die Summe der Festbeträge für alle Fahrzeuge einer Katastrophenschutzeinheit abzustellen, die dem Zuwendungsempfänger zugeordnet sind.“
7.
Es wird folgende Ziffer VIII eingefügt:
„VIII.
Übergangsbestimmung
1.
Für das Jahr 2019 werden die erhöhten Zuwendungen für das gesamte Kalenderjahr 2019 nach Ziffer II Nummer 1 und 2 ohne erneute Antragstellung ausgezahlt.
2.
Für Maßnahmen, die im Jahr 2019 zeitlich nach dem 31. Mai 2019 durchgeführt werden, sind bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 und 4 die erhöhten Förderbeträge und Fördersätze anzusetzen.
3.
Für das Jahr 2019 sind Zuwendungen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis abweichend von Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe e bis zum 1. August 2019 zu beantragen.“
8.
Die bisherige Ziffer VIII wird Ziffer IX und in der Überschrift werden die Wörter „und Übergangsvorschrift“ gestrichen.
9.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.
10.
In Anlage 3 Nummer 4 wird die Angabe
„Die Katastrophenschutzeinheit verfügt über 85 Prozent ihres Sollpersonals (Doppelbesetzung)
Sollpersonal
ja nein
☐ ja ☐ nein“
 
gestrichen.
11.
Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.
12.
Die Anlage 7 wird gestrichen.
13.
Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 7.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhänge

Anhang 1

Anhang 2

Änderungsvorschriften