Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Vom 17. Juni 2019
Es verordnet auf Grund
- –
- des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern und
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2017 (SächsGVBl. S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen aus Mitteln, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, für ein Modellprojekt mit innovativen, emissionsreduzierten Zugantriebstechniken in den Jahren 2021 bis 2031 die zur Deckung der betrieblichen Mehrkosten erforderlichen Beträge auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zu, soweit nicht Dritte die Finanzierung sicherstellen und die in Anlage 4 genannten jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden.“
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist“ durch die Wörter „erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 und 1a oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Das gilt ebenso für Mittel, die
- 1.
- im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder
- 2.
- für Zwecke nach § 1 Absatz 1a
- hätten verwendet werden müssen.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. I 2639)“ ersetzt.
- 4.
- Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
- „Anlage 4
(zu § 1 Absatz 1a) - Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten nach § 1 Absatz 1a in Euro
>Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten Jahr Betrag 2021 3 040 381 2022 5 589 161 2023 5 689 765 2024 5 792 181 2025 5 896 440 2026 6 002 576 2027 6 110 622 2028 6 220 613 2029 6 332 585 2030 6 446 571 2031 2 926 614“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Juni 2019
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig