Viertes Gesetz
zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Vom 25. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97
Kommunale Versorgungsunternehmen“
b)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131
Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt“
2.
§ 88b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeinde kann einen Gesamtabschluss aufstellen. Verzichtet sie hierauf, ist dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem Gesamtabschluss sind mit dem Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse
1.
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
2.
der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
3.
der Zweckverbände und Verwaltungsverbände
zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 3. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 5 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 7 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger nach Satz 3 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.“
b)
Die Absätze 2 und 6 werden aufgehoben.
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
3.
§ 94a Absatz 5 wird aufgehoben.
4.
In § 96a Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „88a“ durch die Angabe „88b“ ersetzt.
5.
§ 97 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 97
Kommunale Versorgungsunternehmen
(1) Die Betätigung von kommunalen Unternehmen der Bereiche der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Telekommunikation (kommunale Versorgungsunternehmen) dient auch außerhalb des Gemeindegebiets in diesen Bereichen einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
(2) Für eine Gemeinde, die selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen errichtet, unterhält oder sich unmittelbar an einem bestehenden Unternehmen beteiligt (unmittelbare Beteiligung), gelten die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts mit Ausnahme von § 96a Absatz 1 Nummer 1 und 13 und von weiteren Regelungen, soweit diese mittelbare Beteiligungen betreffen. Satz 1 gilt auch, wenn eine Gemeinde, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen bereits beteiligt ist, dieses ganz oder teilweise übernimmt, oder wenn sich ein solches Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, wesentlich verändert.
(3) Auf die Errichtung von, die Beteiligung an, die Übernahme von und die Unterhaltung von Unternehmen aus den Bereichen der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Telekommunikation durch bestehende kommunale Versorgungsunternehmen (mittelbare Beteiligung) finden die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 98, 99 und 101 keine Anwendung.
(4) Eine Gemeinde, die selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen errichtet, unterhält oder sich unmittelbar an einem bestehenden Unternehmen beteiligt, hat durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass
1.
das jeweilige kommunale Versorgungsunternehmen die Absicht einer mittelbaren Beteiligung spätestens vier Wochen, bevor diese Entscheidung vollzogen werden soll, den an ihm mittelbar beteiligten Gemeinden unter Vorlage der konkreten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen anzeigt und der Vollzug einer solchen Entscheidung zu einer mittelbaren Beteiligung nur unter der Bedingung erfolgen darf, dass gegenüber den beteiligten Gemeinden kein Genehmigungsvorbehalt der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist geltend gemacht wird und
2.
der Vollzug einer mittelbaren Beteiligung im Fall der Geltendmachung eines Genehmigungsvorbehaltes erst dann erfolgen darf, wenn den beteiligten Gemeinden die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt.
(5) Die Gemeinden, denen eine Anzeige nach Absatz 4 Nummer 1 vorliegt, haben diese unverzüglich der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat einen Genehmigungsvorbehalt unverzüglich, in jedem Fall innerhalb der Frist nach Absatz 4 Nummer 1, gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Zeit zwischen Anzeige und beabsichtigtem Vollzugszeitpunkt bei wesentlichen Veränderungen eines kommunalen Versorgungsunternehmens gegenüber der Gemeinde anordnen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Genehmigung bedarf. Sie soll sich in diesem Fall unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen setzen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für eine Beteiligung an einem kommunalen Versorgungsunternehmen, das seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland betätigt.“
6.
Nach § 106 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In Unternehmen, bei denen der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden, findet die Prüfung nach Satz 1 Nummer 7 nur statt, wenn der Gemeinderat nicht widersprochen hat.“
7.
§ 131 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 131
Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt
Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 1 auf Antrag durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften