Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der
Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Vom 4. Juli 2019

Auf Grund des § 1 Absatz 6 Nummer 4 und 5 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), die durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 14 der Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 16. April 2019 (SächsGVBl. S. 286) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Die Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 16. April 2019 (SächsGVBl. S. 286) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Schiedsstelle ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.“
2.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
 
„§ 13
Kosten der Schiedsstelle
Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Dazu legt sie den Kostenträgern bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Jahresrechnung über die Kosten der Schiedsstelle vor, die nicht durch Gebühren nach § 12 Absatz 1 gedeckt wurden und ermittelt den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag. Der Betrag ist binnen eines Monats ab Rechnungslegung fällig.“
3.
Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden die §§ 14 bis 16.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch.

Änderungsvorschriften