Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
VwV A 14-Qualifizierung Steuerverwaltung

Vom 22. Juli 2019

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die modulare Qualifizierung von Beamten
der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
für Ämter der Besoldungsgruppe A 14
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst
(VwV A 14-Qualifizierung Steuerverwaltung)

Die Verwaltungsvorschrift A 14-Qualifizierung Steuerverwaltung vom 16. Juni 2016 (SächsABl. S. 837), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Regelungen“ die Wörter „in Ergänzung zu § 22 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird nach „§ 22“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Laufbahnverordnung“ die Wörter „vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist,“ gestrichen.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „am Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (HSF Meißen)“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „der HSF Meißen“ ersetzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „beim Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (vormals: Akademie für öffentliche Verwaltung)“ durch die Angabe „an der HSF Meißen“ ersetzt.
5.
Ziffer XII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „und der praktischen Tätigkeit eines Steuerbeamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene in der Steuerverwaltung“ gestrichen.
b)
In Nummer 4 wird der Satz 2 gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
6.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Aus- und Fortbildungsreferates oder des Personalreferates“ durch die Angabe „Bereichs Aus- und Fortbildung oder der Personalverwaltung“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c)
Es wird folgende Nummer 7 ergänzt:
„Ist die Ansetzung einer Beratung des Prüfungsausschusses wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich oder gemessen am Beratungsgegenstand unverhältnismäßig, kann ein Beschluss des Prüfungsausschusses im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, soweit kein Mitglied des Prüfungsausschusses der Durchführung des schriftlichen Verfahrens widerspricht.“
7.
In Ziffer XVI wird in der Überschrift nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
8.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 16. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlagen

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 8)

Änderungsvorschriften