Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vom 24. Juli 2019

Auf Grund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1

Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelstundenmaß“ die Angabe „(§ 2)“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird vor den Wörtern „nachgeordnete Behörde“ das Wort „ihm“ eingefügt.
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter Arbeitszeit zu Vollbeschäftigung zur Dienstleistung herangezogen werden.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 zweiter Teilsatz wird das Wort „Unterrichtstunden“ durch das Wort „Unterrichtsstunden“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 und 12“ gestrichen.
b)
Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden,“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sportlehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 und 12“ gestrichen.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Höheren“ gestrichen.
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Höherem“ gestrichen.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Berufsbildenden“ durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt und werden die Wörter „zum Beispiel“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats.“
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen.“
3.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 166“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Wochenstunden“ durch das Wort „Unterrichtsstunden“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
cc)
In Satz 2 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Fachberater erhalten bis zu sechs Anrechnungsstunden.“
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und die Wörter „pro Woche“ gestrichen.
cc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „je Woche“ gestrichen.
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „im Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt und die Wörter „pro Woche“ gestrichen.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Schulversuche und
besondere Arbeitszeitmodelle“.
b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Zur“ die Wörter „Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes,“ eingefügt.
6.
Die Anlage 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Im Wortlaut vor der Tabelle wird das Wort „Berufsbildende“ durch das Wort „berufsbildende“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
7.
In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe b Wortlaut vor der Tabelle werden die Wörter „für das Höhere Lehramt“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften