Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschläge)

Vom 5. September 2000

1.
Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. September 1991 (SächsABl. Nr. 34/91, S. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 1996 (SächsABl. S. 989) wird aufgehoben.
2.
Im staatlichen Bereich werden mangels der Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtersonderzuschlags-Verordnung – AnwSZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), keine Anwärtersonderzuschläge gezahlt.
3
Für Vermessungsreferendare und Baureferendare der Fachrichtungen Hochbau, Städtebau und Bauingenieurwesen, die sich am 31. Dezember 2000 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Freistaat Sachsen befinden, ist die in Nummer 1 genannte Bekanntmachung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bis zum Ende ihres gegenwärtigen Vorbereitungsdienstes weiter anzuwenden.
4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

Dresden, den 5. September 2000

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Pering
Ministerialdirigent