Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 29. Oktober 2019

A. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und ­andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Gemäß § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, sollen durch die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen werden. In Sachsen formuliert die Sächsische Impfkommission (SIKO), als Beirat des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS), eigene sächsische Impfempfehlungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage und Besonderheiten in Sachsen und berät dazu das SMS. Auf dieser Basis werden nachfolgende aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der aktuell gültigen Fassung der E 1-Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme (Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) öffentlich empfohlen.

Die öffentlichen Empfehlungen sind unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Individuelle Indikationsstellung und Durchführung der Schutzimpfungen haben entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

Mit speziellen Empfehlungen der SIKO zu allgemeinen Kontraindikationen von Schutzimpfungen, zu Impfabständen, zu Impfungen im Zusammenhang mit Operationen, zu hygienischen Grundbedingungen bei der Durchführung, zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen, zur Dokumentation, zum Auftreten von atypischen Impfverläufen und zu Schutzimpfungen bei chronisch Kranken und Immunsupprimierten werden impfende Ärzte bei der Durchführung der Impfungen unterstützt.

I.
Empfohlene Schutzimpfungen

1.
Standardimpfungen

Standardimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

a)
Diphtherie,
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
c)
Hepatitis A,
d)
Hepatitis B,
e)
Herpes zoster,
f)
Humane Papillomaviren-Infektionen,
g)
Influenza (Virusgrippe),
h)
Masern,
i)
Meningokokken-Infektionen,
j)
Mumps,
k)
Pertussis (Keuchhusten),
l)
Pneumokokken-Erkrankungen,
m)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
n)
Röteln,
o)
Rotaviruserkrankungen,
p)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
q)
Varizellen (Windpocken).

 

2.
Indikationsimpfungen

Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass (medizinisch, beruflich und/oder reisebedingt) werden aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

a)
Cholera,
b)
Diphtherie,
c)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
d)
Gelbfieber*,
e)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
f)
Hepatitis A,
g)
Hepatitis B,
h)
Influenza (Virusgrippe),
i)
Japanische Enzephalitis,
j)
Masern,
k)
Meningokokken-Infektionen,
l)
Mumps,
m)
Pertussis (Keuchhusten),
n)
Pneumokokken-Erkrankungen,
o)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
p)
Röteln,
q)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
r)
Tollwut,
s)
Tuberkulose,
t)
Typhus und
u)
Varizellen (Windpocken).

__________________

*
Im Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften dürfen Impfungen gegen Gelbfieber nur in speziellen, dafür durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zugelassenen Impfstellen erfolgen.

 

3.
Postexpositionelle Impfungen

Zur postexpositionellen Prophylaxe werden aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

a)
Diphtherie,
b)
Hepatitis A,
c)
Hepatitis B,
d)
Masern,
e)
Meningokokken-Infektionen,
f)
Mumps,
g)
Pertussis (Keuchhusten),
h)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
i)
Röteln,
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
k)
Tollwut und
l)
Varizellen (Windpocken)

 

4.
Impfstoffe

Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren Chargen freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Ausnahmsweise darf auch ein Impfstoff verabreicht werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, importiert wurde oder der gemäß § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes importiert wurde.

Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten.

II.
Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

1.
Passive Immunprophylaxe

Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:

a)
Diphtherie (therapeutische Anwendung).
b)
Hepatitis A,
c)
Hepatitis B,
d)
Masern,
e)
Röteln,
f)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
g)
Tollwut und
h)
Varizellen (Windpocken).

 

2.
Chemoprophylaxe

Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:

a)
Diphtherie,
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
c)
Influenza (Virusgrippe),
d)
Meningokokken-Infektionen,
e)
Pertussis (Keuchhusten),
f)
Tuberkulose und
g)
Varizellen (Windpocken).

B. Durchführung unentgeltlicher ­Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen ­Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der aktuell gültigen Fassung der E 1-Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme durchführen. Unentgeltlich bedeutet hier, dass dem Bürger keine Kosten entstehen. In § 69 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist festgelegt, dass diese Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt die Kostenübernahme für alle Impfungen gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. Nr. 224, S. 8 154), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. März 2019 (BAnz AT 30.04.2019 B1) und in Kraft getreten am 1. Mai 2019 für gesetzlich Versicherte. Bei privat Krankenversicherten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kostenübernahme dieser Leistungen vertraglich vereinbart wurde und üblicherweise eine Rechnung zu stellen. Bei beruflicher Indikation ist der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet, soweit eine Übernahme durch die SI-RL ausgeschlossen ist. Die Übernahme von Impfstoffkosten für in Sachsen untentgeltlich durchzuführende Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe wird jährlich im Rahmen einer Impfstoffkosten-Vereinbarung zwischen den Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und dem Freistaat Sachsen (hier: Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz) abgestimmt.

I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen

1.
Standardimpfungen

Im Rahmen der E 1-Empfehlungen der SIKO werden Standardimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten:

a)
Diphtherie,
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
c)
Hepatitis A,
d)
Hepatitis B,
e)
Influenza (Virusgrippe),
f)
Masern,
g)
Meningokokken-ACWY- beziehungsweise Meningokokken-C-Infektionen,
h)
Mumps,
i)
Pertussis (Keuchhusten),
j)
Pneumokokken-Erkrankungen,
k)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
l)
Röteln,
m)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
n)
Varizellen (Windpocken).

Im Rahmen der SI-RL wird die Standardimpfung gegen Herpes zoster und gegen Humane Papillomaviren-Infektionen unentgeltlich angeboten.

 

2.
Indikationsimpfungen

Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass werden unentgeltliche Schutzimpfungen gegen

a)
Diphtherie,
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
c)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
d)
Hepatitis A,
e)
Hepatitis B,
f)
Influenza (Virusgrippe),
g)
Masern,
h)
Meningokokken-Infektionen,
i)
Mumps,
j)
Pertussis (Keuchhusten),
k)
Pneumokokken-Erkrankungen,
l)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
m)
Röteln,
n)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
o)
Tollwut und
p)
Varizellen (Windpocken)

angeboten.

Im Rahmen der SI-RL wird die Indikationsimpfung gegen Herpes zoster unentgeltlich angeboten.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung sind zu beachten.

 

3.
Postexpositionelle Impfungen

Zur postexpositionellen Prophylaxe werden unentgeltliche Schutzimpfungen gegen

a)
Diphtherie,
b)
Hepatitis A,
c)
Hepatitis B,
d)
Masern,
e)
Meningokokken-Infektionen,
f)
Mumps,
g)
Pertussis (Keuchhusten),
h)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
i)
Röteln,
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
k)
Tollwut und
l)
Varizellen (Windpocken)

angeboten.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung sind zu beachten.

II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Im Rahmen der Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.

1.
Passive Immunprophylaxe

Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird bei Hepatitis A unentgeltlich angeboten.

 

2.
Chemoprophylaxe

Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:

a)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
b)
Meningokokken-Infektionen und
c)
Pertussis (Keuchhusten).

C. Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch ­Impfungen und andere Maßnahmen der ­spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und die in Sachsen durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz. Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung können dem gleichgestellt werden. Der Antrag auf Versorgung ist beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz zu stellen.

D. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Schutzimpfungen vom 7. September 2017 (SächsABl. S. 1239), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch