Historische Fassung war gültig vom 01.01.2010 bis 31.03.2014

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Behandlung von Grundbuchsachen
(VwVBGBS)

Vom 27. Dezember 2005

[Geändert durch VwV vom 8. Januar 2010 (SächsJMBl.S. 16)
mit Wirkung vom 1. Januar 2010]

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1.
Bezeichnung des Grundbuchamts
 
Das Grundbuchamt führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, zu dem es gehört.
2.
Begriffsbestimmungen
 
a)
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift über Eintragungsanträge gelten entsprechend für Ersuchen um Eintragung in das Grundbuch.
 
b)
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift über Rechtspfleger gelten entsprechend für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie nach § 12 c der Grundbuchordnung zuständig sind.
3.
Unterbringung der Grundbücher und Grundakten
 
a)
Geschlossene Grundbücher sind dauernd aufzubewahren.
 
b)
Erfolgte bisher keine Trennung von den Grundakten, sind diese weiterhin als Bestandteil der Grundakten aufzubewahren.
 
c)
Die geschlossenen Papiergrundbücher und Grundakten sind in einem besonderen Raum (Grundbuchraum) unterzubringen und so zu verwahren, dass sie vor Feuchtigkeit, Hitze und anderen schädlichen Einflüssen geschützt sind. In den Räumen dürfen sich weder Abwasser-, Wasser- und Steigleitungen von Heizungen noch Kanalanschlüsse befinden.
 
d)
Grundbuchräume, in denen nicht ständig Bedienstete des Grundbuchamts anwesend sind, sind verschlossen zu halten.
 
e)
Bei der Einrichtung und Ausstattung von Grundbuchräumen sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Höchstmaß an Feuersicherheit zu gewährleisten.
 
f)
Entsprechen die Grundbuchräume nicht den vorstehenden Anforderungen, ist die erforderliche Umgestaltung baldmöglichst vorzunehmen.
4.
Geschäftsverteilung
 
In der Geschäftsverteilung des Grundbuchamts ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, jeweils einem Rechtspfleger zugewiesen wird.
5.
Grundbuchbezirke
 
Über die Teilung eines Gemeindebezirkes in mehrere Grundbuchbezirke (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung [Grundbuchverfügung – GBV]) und die Beibehaltung der bisherigen Grundbuchbezirke (§ 1 Abs. 2 GBV) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.
6.
Änderungen in der Benennung und im Bestand
 
a)
Bei Änderungen in der Benennung der Gemeinden werden die Benennungen der Grundbuchbezirke entsprechend geändert.
 
b)
Bei Änderungen der Grenzen der Gemeinden werden die Grundbuchbezirke entsprechend dem neuen Verlauf der Gemeindegrenze gebildet.
 
c)
Die Änderungen sind der oberen Vermessungsbehörde mitzuteilen.
 
d)
Die Änderungen des Grundbuchbezirkes werden mit Genehmigung der Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden durch das Staatsministerium der Justiz wirksam.

Teil 2
Das Grundbuch

7.
Führung der Grundbücher
 
Bei den Grundbuchämtern ist das Grundbuch gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch ( MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 1998 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen.
8.
Ersatzgrundbuch
 
a)
Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs in Papierform richtet sich nach § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung und § 4 MaschGBV. Das Ersatzgrundbuch in Papierform kann auch ohne Vordruck angelegt werden. Die äußere Form der Wiedergabe bestimmt sich nach Abschnitt III der Grundbuchverfügung.
 
b)
Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 GBV nur mit dem aktuellen Bestand im Bestandsverzeichnis. In den einzelnen Abteilungen ist nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse darzustellen. Die Eintragungen sind gemäß § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu unterschreiben. Wird das Ersatzgrundbuch nicht auf den im Freistaat Sachsen amtlich festgestellten Vordrucken geführt, so sind alle Seiten mit Siegel zu verbinden. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk richtet sich nach § 92 Abs. 2 GBV. Das nach § 4 Abs. 2 MaschGBV geschlossene Ersatzgrundbuch ist zu den Grundakten zu nehmen.
 
c)
Vorübergehend angelegte Ersatzgrundbücher sind bei den Grundakten aufzubewahren.

Teil 3
Die Grundakten

9.
Führung der Grundakten
 
a)
Innerhalb der Grundakten erhält jedes selbstständige Schriftstück in der Reihenfolge des EinganGS eine Ordnungsnummer, die auch in einem zweiten und weiteren Band und auch dann weiterzuzählen ist, wenn die Akten bei einem anderen Grundbuchamt fortzuführen sind. Die Anlagen eines Schriftstückes werden durch dessen Ordnungsnummer mitbestimmt und sind, wenn es zur Vermeidung von Irrtümern notwendig ist, mit einem Zugehörigkeitsvermerk zu versehen. Zustellungsurkunden und andere Empfangsnachweise, Abschriften und dergleichen, auf die keine Verfügung gesetzt ist, erhalten keine Ordnungsnummer.
 
b)
Eine Urkunde, aufgrund derer Eintragungen in mehreren Grundbuchblättern vorgenommen worden sind, soll in der Regel endgültig zu den Grundakten genommen werden, bei denen sie ihre erste Ordnungsnummer erhalten hat. Die Urkunde über eine Auflassung sowie zur Übertragung von Rechten soll jedoch zu den Grundakten des Grundbuchblattes genommen werden, in dem das Grundstück nach der Veräußerung geführt wird.
 
c)
Über ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt wird nur eine Grundakte geführt.
 
d)
Von einer Schuldurkunde, die nach § 58 Abs. 1 der Grundbuchordnung mit dem Hypothekenbrief verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.
10.
Grundakten bei Wohnungs- und Teileigentum
 
a)
Der Nachweis über die Bestellung des Verwalters einer Wohnungs- oder Teileigentumsanlage und sonstige, auf die gesamte Anlage sich beziehende Urkunden sind in einem Sonderband aufzubewahren.
 
b)
Auf dem Sonderband sind der Zusatz „Wohnungs- / Teileigentumsgrundakten“ und die betroffenen Blattnummern zu vermerken.
 
c)
Zusätzlich können blattstellenbezogene Beteiligtendaten in einem Wohnungsblatt in automatisierter Form geführt werden. Bei neu angelegten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sollen alle Beteiligten sowie die Verwalter in das elektronische Wohnungsblatt im Programm SolumSTAR aufgenommen werden.
11.
Vorblatt
 
a)
Die Ordnungsnummern sind auf einem Vorblatt der Akten unter Beifügung des Datums der Schriften reihenweise untereinander in Jahresabschnitten zu verzeichnen. Bei der Abgabe eines Schriftstückes ist dessen Nummer in dem Verzeichnis zu streichen und der Tag der Abgabe sowie der Verbleib zu vermerken. Dies gilt auch bei einer Schließung der Grundakten für die zu den neuen Grundakten genommenen Schriftstücke.
 
b)
Werden Grundakten versandt, wird mit den zu dem Kontrollblatt eingehenden Schriften die Nummernfolge fortgesetzt. Ergibt sich nach Rückkunft der Akten, dass infolge Fortführung der Akten an der auswärtigen Stelle mehrere Schriftstücke dieselbe Nummer tragen, sind die bei dem Kontrollblatt entstandenen Nummern mit einem kleinen Unterscheidungsbuchstaben zu versehen.
12.
Sonderhefte
 
a)
Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit können Schriftstücke von vorübergehender Bedeutung zu Sonderheften genommen werden, die bei den Grundakten aufzubewahren sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
 
 
aa)
den Geschäftsgang betreffende Schriftstücke, soweit sie nicht Erklärungen von selbstständiger Bedeutung enthalten;
 
 
bb)
unbrauchbar gemachte Hypothekenbriefe oder dazugehörige Schuldurkunden, die dem Beteiligten wegen unbekannten Aufenthalts nicht ausgehändigt werden können.
 
 
Der Rechtspfleger kann einzelne Schriftstücke dieser Art hiervon ausschließen oder andere dafür bestimmen. Urkunden, die mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 der Grundbuchordnung dauernd bei den Grundakten aufzubewahren sind, sowie die auf die Wert- und Kostenberechnung bezüglichen Schriftstücke, soweit sie von dauernder Bedeutung sind, dürfen nicht in die Sonderhefte genommen werden.
 
b)
Sonderhefte, die für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr ständig benötigt werden, sind wegzulegen und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Jahr der Weglegung ist auf den Grundakten zu vermerken.
13.
Sammelakten
 
Sammelakten sind anzulegen:
 
a)
mit den Schriften über Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, und zwar für jeden Grundbuchbezirk;
 
b)
soweit zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) den Grundbuchämtern Fortführungsnachweise gesammelt zugehen, mit diesen Sammelnachweisen und den darauf bezüglichen Schriften, und zwar für jeden Grundbuchbezirk getrennt; der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts kann anordnen, dass alle Fortführungsnachweise zu den Sammelakten zu nehmen sind;
 
c)
mit den Anträgen auf Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch sowie Anträgen auf Blattabschriften aus den geschlossenen Papier- und Ersatzgrundbüchern und aus den Grundakten einschließlich der Kostenrechnungen; diese Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt; der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts kann bei Vorliegen besonderer Gründe anordnen, dass alle Anträge zu den Grundakten zu nehmen sind.
14.
Handblatt
 
Nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuches kann das Handblatt gemäß § 73 GBV vernichtet werden.
15.
Äußere Form
 
Die Grundakten sind in einem besonderen Umschlag zu führen. Auf dem Umschlag sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Nummer des Grundbuchblattes sowie, soweit erforderlich, die Art des Grundbuchblattes zu vermerken und gegebenenfalls ein farbliches Unterscheidungsmerkmal anzubringen.
16.
Herausgabe der Grundakten an Dritte
 
a)
Grundakten dürfen nur an Gerichte und Behörden herausgegeben werden. Einem Ersuchen soll nicht entsprochen werden, wenn durch die Überlassung der Grundakten die Amtsgeschäfte des Grundbuchamts verzögert würden. Ferner ist zu prüfen, ob statt der Überlassung eine anderweitige Erledigung des Ersuchens zweckmäßiger ist.
 
b)
Die Versendung der Grundakten auf dem Postweg ist durch Einschreiben oder unversiegelte Wertpakete gegen Rückschein zu bewirken. Werden die Grundakten ohne Inanspruchnahme der Post herausgegeben, sind sie gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
 
c)
Ersuchen ausländischer Stellen um zeitweilige Überlassung von Grundakten sind dem Staatsministerium der Justiz mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die zeitweilige Überlassung Bedenken bestehen.
 
d)
Die Pflicht zur Vorlage von Grundakten an die Dienstaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
 
e)
Werden die Grundakten versandt oder herausgegeben, ist ein Kontrollblatt zu führen. § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften ( VwVAktO) ist anzuwenden. Die Kontrollblätter sind gesammelt für jeden Grundbuchbezirk nach der Ordnung der Grundbücher in einer Sammelmappe aufzubewahren.
17.
Schließung des Grundbuchblattes
 
Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, ist dies auf den Grundakten zu vermerken. Soweit ein Handblatt angelegt ist, sind die Aufschrift und die Einlegebögen des Handblattes zu durchkreuzen. Die Genehmigung, auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten zu schließen (§ 32 Abs. 2 GBV), obliegt dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts.

Teil 4
Verzeichnisse

18.
Personenverzeichnis
 
a)
Für den Bezirk des Grundbuchamts wird ein Verzeichnis der Personen geführt, die als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden, als Wohnungs- oder Teileigentümer oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind.
 
b)
Das Verzeichnis soll enthalten:
 
 
aa)
die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblattes;
 
 
bb)
Familien- und Vornamen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften deren genaue Bezeichnung, den Wohnort und die Anschrift des Eigentümers oder des Berechtigten und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, soweit es im Grundbuch eingetragen oder den Eintragungsunterlagen zu entnehmen ist.
 
c)
Das Personenverzeichnis wird als elektronische Datei geführt.
 
d)
Die in Buchstabe b aufgeführten Angaben werden, sofern sie nicht in der SolumSTAR-Datenbank enthalten sind, in einer aus dem Liegenschaftsbuch der Vermessungsverwaltung abgeleiteten Datenbank (ALB) gespeichert. Für nicht in der SolumSTAR-Datenbank oder im ALB geführte grundstücksgleiche Rechte ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen. Für andere am Grundbuch beteiligte Personen, wie Berechtigte in Abteilung II und III, bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte kann das Wohnungsblatt als automatisierte Datei geführt werden.
19.
Sachverzeichnis
 
a)
Für das Grundstücks- und Gebäudeeigentum, das Wohnungs- und Teileigentum sowie die grundstücksgleichen Rechte ist ein Verzeichnis zu führen. In das Verzeichnis sind einzutragen:
 
 
aa)
die Flurstücksbezeichnung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummer und gegebenenfalls der Flur sowie die Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblattes;
 
 
bb)
bei Wohnungs- oder Teileigentum auch der Gegenstand des Sondereigentums;
 
 
cc)
bei Gebäudeeigentum und grundstücksgleichen Rechten auch die kurze Bezeichnung des Rechts.
 
b)
Das Sachverzeichnis wird als elektronische Datei geführt. Nummer 18 Buchst. d Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Teil 5
Einzelne Grundbuchgeschäfte

Abschnitt 1
Allgemeines

20.
Entgegennahme von Anträgen
 
a)
Der für die Entgegennahme eines EintragungsantraGS zuständige Bedienstete, dem der Antrag zuerst zugeht, hat das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Im Vermerk ist der Zeitpunkt des EinganGS nach Tag, Stunde und Minute sowie die Zahl etwaiger Anlagen anzugeben. Die Verwendung eines Datumsstempels ist zulässig; Stunde und Minute sind gegebenenfalls handschriftlich einzufügen. Der Eingangsvermerk ist zu unterschreiben.
 
b)
Der Eingangsvermerk soll in die rechte obere Ecke der ersten Seite des AntraGS gesetzt werden.
 
c)
Wird ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch zur Niederschrift eines für die Entgegennahme von Anträgen oder Ersuchen zuständigen Bediensteten zu Protokoll erklärt, ist der Zeitpunkt des völligen Abschlusses der Niederschrift, zu dem auch die Unterzeichnung durch den Bediensteten gehört, zu vermerken.
 
d)
Gelangen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch nicht unmittelbar zu einem für die Entgegennahme zuständigen Bediensteten, sind sie einem solchen unverzüglich zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn Eintragungsanträge zu Protokoll solcher Bediensteten erklärt werden, die nicht für die Entgegennahme zuständig sind.
 
e)
Wird ein Schriftstück, das einen Eingangsvermerk trägt, herausgegeben, ist der Vermerk in beglaubigter Form auf die zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift mit zu übertragen.
 
f)
Auf dem Briefkasten des Amtsgerichts soll der Hinweis angebracht werden, dass Schriftstücke in Grundbuchsachen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts abzugeben sind.
21.
Registratur und Statistik
 
a)
Für die in Grundbuchsachen eingereichten Urkunden und die eingehenden behördlichen und gerichtlichen Ersuchen, die wenigstens eine zur Eintragung erforderliche Erklärung (§§ 19 und 20 der Grundbuchordnung) enthalten, ist von der Geschäftsstelle die Eingangsliste im Fachverfahren SolumSTAR (Liste 10) zu führen. Bei Bedarf kann zusätzlich die Eingangsliste laut Anlage 1 geführt werden. Die Urkunden und behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sind in der Eingangsliste wie folgt zu erfassen:
lfd. Nr. der Eingangsliste Inhalt der Urkunde
Eingangsliste laut Anlage 1
Laufende Nummer
der Eingangsliste
Anlage 1
Inhalt der Urkunde
oder des Ersuchens
2a Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten
2b Erwerb und Veränderung von Eigentum einschließlich der Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht
2c Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in den Abteilungen II und III
3a separate Fortführungsanträge, die einen Antrag auf Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung beinhalten, die nicht im Zusammenhang mit einer weiteren Urkunde vollzogen werden
3b sonstige Fortführungsnachweise, die nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 der Grundbuchordnung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erledigen sind
4a Ersuchen auf Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Eintragung des Namens natürlicher Personen, die nach § 12c Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Grundbuchordnung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erledigen sind
4b besondere Grundbuchverfahren
 
 
Zu erfassen ist jede erste Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter den Positionen 2a bis 2c bezeichneten Sachverhaltes gerichtet ist. Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, die nur Vollmachten, Genehmigungen, Zustimmungserklärungen, Registerauszüge, Identitätserklärungen und Ähnliches enthalten, sind nicht zu erfassen. Bei Grundbuchberichtigungen gilt Buchstabe e. Enthält eine Urkunde mehrere Anträge, die verschiedene Eintragungen betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge der Eingangsliste zuerst aufgeführten Position zu erfassen. Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen.
 
b)
Wird dem Grundbuchamt ein Antrag vorgelegt, der auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug nimmt, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll.
 
c)
Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Eintragungsgegenstände enthalten sind, von denen nicht sämtliche in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, erfolgt eine erneute Erfassung der Urkunde nur, wenn es sich um ein höherwertiges Geschäft handelt. Eine Erfassung unter der Position 2a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter der Position 2b oder 2c vorgenommen wurde. Eine Erfassung unter der Position 2b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter der Position 2c erfolgt ist. Eine erneute Erfassung unter derselben oder einer in der Reihenfolge nachstehenden Position ist ausgeschlossen.
 
d)
Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann.
 
e)
Bei Grundbuchberichtigungen wird jede Urkunde erfasst, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge oder Nachweise nach § 32 Abs. 2 der Grundbuchordnung, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschungen von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist dem Geschäft zuzuordnen, für welches die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
 
f)
Jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Flurstücke nur einmal zu erfassen. Unter der Position 3a sind nur separate Fortführungsnachweise zu erfassen, die eine rechtliche Änderung im Grundbuch, wie Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung, zur Folge haben und nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. Der öffentlich beglaubigte Teilungsantrag des Eigentümers ist nicht zusätzlich zu erfassen. Unter der Position 3b sind alle übrigen Fortführungsnachweise zu erfassen, unabhängig davon, von wem sie vollzogen werden.
 
g)
Unter der Position 4a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 12c Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Grundbuchordnung zuständig ist, unabhängig davon, von wem diese vollzogen werden. Unter der Position 4b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. Dies sind
 
 
aa)
Umlegungsverfahren,
 
 
bb)
Flurbereinigungsverfahren,
 
 
cc)
Sanierungsverfahren,
 
 
dd)
Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
 
 
ee)
Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
 
 
ff)
Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,
 
 
gg)
Grenzregelungsverfahren,
 
 
hh)
Bodensonderungsverfahren.
 
 
Zu zählen ist jedes vom besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, in denen von dem Verfahren betroffene Grundstücke gebucht sind. Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. Soweit in den besonderen Grundbuchverfahren für die Einleitung des Verfahrens und die Umsetzung des Verfahrens eine gesonderte Eintragung im Grundbuch erfolgt, sind diese Verfahren auch gesondert zu erfassen.
 
h)
Maßgaben zur einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung sind in Anlage 2 abgedruckt.
 
i)
Der Rechtspfleger oder der zur Eintragung gemäß § 12c der Grundbuchordnung ermächtigte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erfasst seine Erledigung in einem Erhebungsbogen. Die Erfassung der Erledigung in dem Erhebungsbogen wird vorgenommen, nachdem eine Eintragung in das Grundbuch vollzogen oder eine Zurückweisung oder Antragsrücknahme des Eintragungsantrags erfolgt ist. Die Erfassung hat auf dem amtlich festgestellten Vordruck GS 11 der Vordrucksammlung beim Oberlandesgericht Dresden in der Tabelle ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Rechtspfleger’ zu erfolgen.
 
j)
Die Ergebnisse der Zählung werden monatlich in dem Vordruck GS 11 in der Tabelle ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Grundbuchamt’ zusammengefasst. Die Tabellen ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Grundbuchamt’ sind quartalsweise jeweils bis zum 15. des dem Quartalsende folgenden Monats unter Beteiligung der Präsidenten der Landgerichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übermitteln. Die Übermittlung hat durch elektronische Übermittlung der Excel-Tabellen zu erfolgen. Die Tabellen ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Rechtspfleger’ verbleiben bei den Amtsgerichten. Beim Oberlandesgericht werden die Meldungen aller Grundbuchämter gesammelt und in dem ,Erhebungsbogen Vierteljährliche Geschäftsstatistik Grundbuchämter’ (GS 12) zusammengefasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt diesen Erhebungsbogen elektronisch in Form einer Excel-Tabelle quartalsweise jeweils bis zum letzten Werktag des dem Quartalsende folgenden Monats an das Staatsministerium der Justiz und für Europa.
 
k)
Für das Grundbuchamt ist maschinell ein Verzeichnis der unerledigten Eintragungsanträge (Fallübersicht) zu führen.
22.
Behandlung der Anträge durch die Geschäftsstelle
 
a)
Nach Anbringung des Eingangsvermerkes ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Referat des Grundbuchamts zuzuleiten. Der dort zuständige Bedienstete stellt fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und weist hierauf gegebenenfalls beim Eingangsvermerk hin. Sodann legt er den Antrag nach Aufnahme der Falldaten in die elektronische Verarbeitung mit den Grundakten dem Rechtspfleger vor.
 
b)
Bezieht sich der Antrag auf mehrere im Bezirk des Grundbuchamts gelegene Grundstücke, für die verschiedene Grundakten geführt werden, sind dem Rechtspfleger alle betroffenen Grundakten vorzulegen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist sicherzustellen, dass der Rechtspfleger über weitere vorliegende Anträge informiert wird.
23.
Abgabe an ein anderes Grundbuchamt
 
a)
Ist für die Erledigung eines EintragungsantraGS nur ein anderes Grundbuchamt zuständig, soll der Antrag, wenn nicht der Rechtspfleger anderweitig entscheidet, an dieses abgegeben werden. Der Antragsteller oder die ersuchende Stelle ist von der Abgabe zu benachrichtigen.
 
b)
Ist für die Erledigung teilweise ein anderes Grundbuchamt zuständig, erledigt zunächst das Grundbuchamt, bei dem der Antrag eingegangen ist, den Antrag innerhalb seiner Zuständigkeit. Danach übersendet es die erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift davon, dem anderen Grundbuchamt und bewirkt gegebenenfalls die Mitteilung nach Ziffer XVIII Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen ( VwVMiZi). Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
 
c)
Sind neben dem angegangenen Grundbuchamt mehrere Grundbuchämter zuständig, verfährt das angegangene Grundbuchamt hinsichtlich jedes der anderen Grundbuchämter gemäß Buchstabe b.
 
d)
Buchstabe b Satz 2 und 3 sowie Buchstabe c sind nicht anzuwenden, wenn sich aus den Schriftstücken ergibt oder sonst bekannt geworden ist, dass der Antrag bereits bei jedem beteiligten Grundbuchamt gesondert gestellt wurde oder gestellt werden wird.
24.
Empfangsbestätigung
 
Dem Einlieferer eines Schriftstücks ist von der Geschäftsstelle auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu erteilen. Ein Schriftstück ist nur gegen eine Empfangsbestätigung oder einen sonstigen Nachweis zurückzugeben.

Abschnitt 2
Eintragungen

25.
Eintragungsverfügung
 
a)
Die für die Führung des Grundbuches zuständige Person veranlasst die Eintragung.
 
b)
Jede Eintragung hat den Tag anzugeben, an dem sie wirksam geworden ist. Tag der Eintragung ist der Tag, an dem die Abspeicherung erfolgt und die Wiedergabefähigkeit eingetreten ist. Auf § 75 GBV wird verwiesen.
 
c)
Bei Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch bedarf es keiner gesonderten Eintragungsverfügung. Die veranlassten Eintragungen sind aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen. Wird bei Beteiligung mehrerer Grundakten nicht zu jeder Grundakte eine Verfügung gefertigt, ist in den Grundakten, zu denen keine Verfügung gefertigt wird, auf die Stelle hinzuweisen, wo die Ausführung der Eintragung vermerkt ist.
26.
Eintragungen zur Bezeichnung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis
 
a)
In der Spalte 3 a/b des Bestandsverzeichnisses sind die Bezeichnungen der Gemarkung und darunter die Flurstücksnummern einzutragen. Die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung unterbleibt, wenn diese Bezeichnung mit der Bezeichnung des Grundbuchbezirks übereinstimmt. Soweit Fluren vorhanden sind, wird deren Nummer unter Voransetzung des Wortes „Flur“ im Anschluss an die Bezeichnung der Gemarkung angegeben.
 
b)
In Spalte 3 c des Bestandsverzeichnisses sind die Lage und die Wirtschaftsart des Flurstücks einzutragen. Die Lage des Flurstücks ist unter der im Liegenschaftskataster verwendeten Bezeichnung zu übernehmen. Die Zuordnung der Nutzung gemäß der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLIKA) vom 25. April 2005 (Anlage 3) zu der Wirtschaftsart im Grundbuch ergibt sich aus Anlage 4.
27.
Eintragung von Gesamtrechten
 
a)
Ist das Grundbuchamt bei der Eintragung von Gesamtrechten nicht selbst für die Eintragung bei allen Grundstücken zuständig und wird die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts vermerkt, soll vorher bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern angefragt werden, ob die Grundstücke in den Eintragungsunterlagen grundbuchmäßig richtig bezeichnet sind.
 
b)
Zur Durchführung des § 48 der Grundbuchordnung bewirkt das Grundbuchamt die Mitteilung nach Ziffer XVIII Nr. 4 VwVMiZi. Im Fall des Buchstaben a ist die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke mit den eingehenden Mitteilungen der anderen Grundbuchämter zu vergleichen. Ist die Mithaft der anderen Grundstücke noch nicht vermerkt oder ergeben sich Unstimmigkeiten, sind die Mitteilungen dem Rechtspfleger vorzulegen.
 
c)
Sofern nicht nach Nummer 23 Buchst. b und c zu verfahren ist, ist in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Antrag auf Eintragung des Gesamtrechtes auch bei den anderen Grundbuchämtern gestellt wird.

Abschnitt 3
Mitteilungen

28.
Allgemeines
 
a)
Die Mitteilungen des Grundbuchamts richten sich nach den §§ 55 bis 55 b der Grundbuchordnung, § 17 der Verordnung über das Erbbaurecht, §§ 39 bis 42 GBV und Ziffer XVIII VwVMiZi, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Wird der Eintragungsantrag von einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die dem Antragsteller bekannt zu machende Eintragung nur dem Notar mitzuteilen.
 
b)
Der Rechtspfleger ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfänger im Einzelnen.
 
c)
Die Bekanntmachung hat schriftlich oder, sofern die Voraussetzungen des § 42 Satz 3 GBV gegeben sind, auch elektronisch durch Übermittlung des Eintragungstextes unter Angabe der Eintragungsstelle im Grundbuch zu erfolgen. In der Bekanntmachung ist die Gemarkung und die Flurstücksnummer, gegebenenfalls auch die Flur des betroffenen Grundstücks, sowie der Name des Eigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch der Name des bisherigen Eigentümers, anzugeben. Die Angabe der Gemarkung kann unterbleiben, wenn diese mit dem Grundbuchbezirk übereinstimmt.
 
d)
Bei den Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken nach Ziffer XVIII Nr. 5 VwVMiZi ist zu beachten, dass die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 (Sterbejahr des Erblassers) und nach Absatz 2 (Tag des EinganGS des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt) unmittelbar an das zuständige Finanzamt zu richten sind. Die Anmerkung nach Ziffer XVIII Nr. 5 VwVMiZi (Zuleitung über die Vermessungsämter unter Verwendung des ALB-Verfahrens) gilt hier nicht.
 
e)
In den Grundakten ist zu vermerken, welche Eintragungen wem und wann bekannt gemacht wurden. Ergänzend dazu ist ein Mitteilungsschreiben mit einem vollständigen Eintragungstext zur Grundakte zu nehmen. Bei Fortführung des Handblattes kann von der Beifügung des Eintragungstextes zur Grundakte abgesehen werden.

Abschnitt 4
Einsicht in die Grundbücher und Grundakten

29.
Gewährung der Einsicht
 
a)
Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten ist an einem hierfür bestimmten Platz und in ständiger Anwesenheit eines Bediensteten des Grundbuchamts zu gewähren. Aktentaschen und ähnliche Behältnisse dürfen bei der Einsicht nicht mitgeführt werden.
 
b)
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in Hilfsverzeichnisse kann gemäß § 132 der Grundbuchordnung auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
30.
Einsicht zu allgemeinen Zwecken
 
a)
Über Anträge von Privatpersonen, ihnen im Verwaltungswege die Einsicht in Grundbücher oder Grundakten zu gestatten, entscheidet der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts. Entsprechende Anträge sind ihm mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die Gewährung der Einsicht Bedenken bestehen.
 
b)
Einem Antrag kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattgegeben werden, wenn dargelegt wird, dass dadurch unterstützungswürdige Zwecke, insbesondere wissenschaftliche Studien gefördert werden, die Belange der Eigentümer oder sonstiger Beteiligter nicht beeinträchtigt werden und wenn sichergestellt ist, dass mit den gewonnenen Informationen kein Missbrauch getrieben wird. Auch darf der Geschäftsgang des Grundbuchamts nicht unangemessen belastet werden.
31.
Übermittlung von Grundbuchabschriften per Telefax
 
a)
Grundbuchabschriften können auf Antrag per Telefax übermittelt werden, wenn die Eilbedürftigkeit dargelegt und der Geschäftsgang des Grundbuchamts nicht unangemessen belastet wird. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Grundbuchabschrift per Telefax besteht nicht.
 
b)
Bei der Übersendung sind folgende Punkte zu beachten:
 
 
aa)
Die vom empfangenden Gerät abgegebene Kennung ist sofort zu überprüfen, damit die Verbindung bei Wählfehlern sofort abgebrochen werden kann.
 
 
bb)
Es ist zu kontrollieren, ob die Übertragung störungsfrei und vollständig den Empfänger erreicht hat.
 
 
cc)
Die Dokumentationspflicht ist zu beachten. Es ist ein Deckblatt des Grundbuchamts mit Angaben zu Adressat, Absender, Zahl der zu übertragenden Seiten und weiteren Nachrichten zu verwenden. Das Übersendungsprotokoll ist bei dem Antrag aufzubewahren.

Teil 6
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster

Abschnitt 1
Mitteilungen zum Liegenschaftskataster

32.
Durchführung der Mitteilungen
 
Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nr. 1 VwVMiZi gelten die folgenden Besonderheiten:
 
a)
Beim Grundbuchamt wird eine aus dem Liegenschaftsbuch der Vermessungsverwaltung abgeleitete Datenbank (ALB) geführt. Die Veranlassung der Mitteilung erfolgt entweder direkt über SolumSTAR (ALB-Schnittstelle) oder durch Eingabe der Daten in die Datenbank des ALB. Der Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der katasterführenden Behörde wird durch Datenfernübertragung über die Zentrale Grundbuchdatenstelle (ZGBDS) und die obere Vermessungsbehörde oder Übergabe eines Datenspeichers abgesichert.
 
b)
Ist ein Datenaustausch oder eine Datenübertragung nicht möglich, stellt das Grundbuchamt sicher, dass die Mitteilung nachgeholt wird.

Abschnitt 2
Änderung der Bestandsangaben

33.
Auszüge aus Fortführungsnachweisen
 
a)
Das Grundbuchamt erhält von der katasterführenden Behörde laufend Mehrfertigungen von bestandskräftigen Fortführungsnachweisen, soweit Angaben des Grundbuches betroffen sind. Aufgrund dieser Mehrfertigungen ändert das Grundbuchamt die Bestandsangaben im Grundbuch.
 
b)
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Unstimmigkeiten in das Grundbuch übernommen werden, soll das Grundbuchamt in Verbindung mit der katasterführenden Behörde die Sache aufklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihre Interessen zur Mitwirkung veranlassen.
34.
Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen
 
a)
Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Abs. 1 GBV ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit und die automatische Rückmeldung in das ALB nicht beeinträchtigt werden, kann die neue Angabe unter oder über der rot zu unterstreichenden bisherigen Angabe eingetragen werden.
 
b)
Der Vollzug der Eintragung ist der katasterführenden Behörde entsprechend der Regelungen in Nummer 32 Buchst. a Satz 2 und 3 mitzuteilen.
 
c)
Von der Veränderung oder Berichtigung ist der Eigentümer in folgenden Fällen zu benachrichtigen: Änderung der Gemarkung, der Flur, der Flurstücksnummer sowie Zerlegungen, Verschmelzungen und Änderungen der Größe.

Teil 7
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
(Grundpfandrechtsbriefe)

Abschnitt 1
Herstellung der Briefe

35.
Entwurf des Briefs
 
a)
Für jeden Grundpfandrechtsbrief ist ein Entwurf zu fertigen. Die Gruppe und die Nummer des für die Herstellung des Briefs verwendeten Vordrucks sind auf dem Entwurf des Briefs nachzutragen, sobald der Brief hergestellt wurde. Der Entwurf bleibt bei den Grundakten. Statt des Entwurfs kann auch eine Ablichtung oder ein Ausdruck des Grundpfandrechtsbriefs zu den Grundakten genommen werden.
 
b)
Falls der Entwurf Bezugnahmen auf Schriftstücke enthält, ist von diesen eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen, soweit nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu bringen ist.
 
c)
Die Buchstaben a und b gelten entsprechend für nachträgliche Vermerke auf den Grundpfandrechtsbriefen.
 
d)
Wird ein Teilbrief hergestellt, ist auf dem Entwurf bei der Wiedergabe des bisherigen Briefs auch dessen Gruppe und Nummer anzugeben.
 
e)
Teilt ein Notar, der einen Teilbrief hergestellt hat, die Gruppe und die Nummer des Teilbriefs sowie den Betrag, auf den er sich bezieht, dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat, mit, hat das Grundbuchamt diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefs zu vermerken.
 
f)
Bei Schreibversehen ist nicht zu radieren, sondern ein neuer Vordruck zu verwenden. Schreibversehen in nachträglichen Vermerken auf Briefen sind zu berichtigen; der ursprüngliche Text muss jedoch leserlich bleiben. Die Berichtigung ist am Schluss des Vermerks zu bescheinigen.
 
g)
Die Geschäftsnummer und sonstige Vermerke über die geschäftliche Erledigung sind nicht auf den Briefen anzubringen.
36.
Briefvordrucke
 
Für die Ausfertigung der Grundpfandrechtsbriefe dürfen nur die bundeseinheitlich gestalteten amtlichen Vordrucke A, B und C verwendet werden. Der Vordruck C ist insbesondere für die auf den Vordrucken A und B nicht angegebenen Fälle bestimmt, zum Beispiel für Rentenschuldbriefe.
37.
Grundpfandrechtsbriefe bei Gesamtrechten
 
a)
Die beteiligten Grundbuchämter haben bei Gesamtrechten Übereinstimmung herbeizuführen, welches Grundbuchamt die einzelnen Briefe miteinander verbindet.
 
b)
Bei Änderungen und Ergänzungen von Briefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, hat in der Regel das Grundbuchamt, bei dem der Brief eingereicht wird, die Verbindung zu lösen und die einzelnen Briefe unter Hinweis auf den Antrag mit einer Bescheinigung der Vollzähligkeit des Gesamtbriefs sowie gegebenenfalls mit den erforderlichen Unterlagen an die beteiligten Grundbuchämter zu übersenden. Diese Grundbuchämter senden nach der Änderung oder Ergänzung der Einzelbriefe diese an das absendende Grundbuchamt zum Zwecke der Wiederherstellung des Gesamtbriefs zurück. Soweit dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn nur zwei Grundbuchämter zuständig sind, kann das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt nach Ergänzung oder Änderung seines Einzelbriefs die Vorgänge ohne Verbindung der Briefe an das andere Grundbuchamt zur weiteren Bearbeitung und Wiederherstellung des Gesamtbriefs senden.
 
c)
Zur vorgeschriebenen Verbindung ist eine Schnur in den Farben Weiß und Grün zu verwenden.
38.
Aushändigung des Briefs
 
a)
Über die Aushändigung neuer Grundpfandrechtsbriefe und die Rückgabe eingereichter Briefe muss sich ein Nachweis bei den Grundakten befinden. Wird der Brief in der Amtsstelle oder durch einen Bediensteten des Grundbuchamts ausgehändigt, hat der Empfänger den Empfang schriftlich zu bestätigen. Die Übersendung durch die Post erfolgt durch Einschreiben gegen Rückschein. Auf dem Rückschein ist die Geschäftsnummer anzugeben. Ist der Empfänger ein Notar, ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse, genügt die Versendung mit Einschreiben oder durch einfachen Brief mit Empfangsbestätigung.
 
b)
Sind dem Empfänger mehrere Briefe zu übersenden, können diese zu einer Sendung zusammengefasst werden. Auf dem Rückschein sind sämtliche Geschäftsnummern zu vermerken. Der vom Empfänger vollzogene Rückschein oder der Beleg für die Versendung mit Einschreiben ist zu den Grundakten eines der beteiligten Grundbuchblätter zu nehmen, in den anderen Grundakten ist auf die Stelle zu verweisen, an der sich der Rückschein befindet.

Abschnitt 2
Bezug und Prüfung der Briefvordrucke

39.
Bestellung der Briefvordrucke
 
a)
Die bundeseinheitlich gestalteten Vordrucke werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Gerichte haben bei der Bestellung der Vordrucke die von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellscheinsätze zu verwenden. Die Amtsgerichte können bei Bedarf die Vordrucke direkt bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.
 
b)
Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.
40.
Lieferung der Briefvordrucke
 
Die Bundesdruckerei sendet die Vordrucke unter direkter Rechnungslegung unmittelbar an die Amtsgerichte. Nach Eingang sind die Briefvordrucke auf Vollständigkeit und fortlaufende Nummernfolge zu überprüfen.

Abschnitt 3
Verwahrung der Briefvordrucke

41.
Bestellung eines Verwahrungsbediensteten
 
Den Vordruckbestand hat ein durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts zu bestimmender Bediensteter unter sicherem Verschluss zu verwahren. Von ihm sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein Notar sie zur Herstellung von Teilbriefen benötigt.
42.
Nachweisung
 
a)
Der Verbleib eines jeden Vordrucks muss in einwandfreier Weise nachgewiesen werden können. Die Vordrucke dürfen daher nur dem Verwahrungsbediensteten zugänglich sein. Sie dürfen insbesondere nicht summarisch an die einzelnen Grundbuchreferate abgegeben und dort zum allmählichen Verbrauch aufbewahrt werden.
 
b)
Der Verwahrungsbedienstete hat für jede Vordruckart getrennt eine Nachweisung zu führen, die nach den in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden amtlich festgestellten Vordrucken GS 2 (Nachweisung über Eingang von Grundpfandrechtsbriefen) und GS 2 a (Nachweis über Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen) einzurichten ist. Die Nachweisungen sind dauernd aufzubewahren.
 
c)
Empfänger des Vordrucks im Sinne der Spalten 6 und 7 des Nachweises über die Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen ist, wenn das Grundbuchamt selbst den Brief erteilt, derjenige, dem die Herstellung der Reinschrift des Briefs obliegt. Wird ein Teilbrief von einem Notar hergestellt, ist dieser als Empfänger zu bezeichnen; in Spalte 5 ist dann seine Geschäftsnummer anzugeben, und statt der Unterzeichnung in Spalte 7 genügt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das zu den Sammelakten zu nehmen ist; in Spalte 7 ist gegebenenfalls auf die Sammelakten zu verweisen.
 
d)
Wird ein Vordruck unverwendbar, zum Beispiel wegen Beschmutzung oder Verschreibens, ist er an den Verwahrungsbediensteten zurückzugeben und von diesem unter Beteiligung eines durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts bestimmten weiteren Bediensteten alsbald zu vernichten. Die Vernichtung ist in Spalte 7 des Nachweises über die Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen hinter dem Aushändigungsvermerk von beiden Bediensteten zu bescheinigen.
 
e)
Die Nachweisung und die Belege hierzu sind jährlich mindestens einmal durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts oder einen von ihm beauftragten Bediensteten zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vordrucke unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und ob die nach der Nachweisung nicht verausgabten Vordrucke als Bestand vorhanden sind.
 
f)
Die Verwaltung bereits erteilter und wieder in den Geschäftsgang des Grundbuchamts gelangter Grundpfandrechtsbriefe kann auch über die elektronische Briefverwaltung in SolumSTAR erfolgen.

Teil 8
Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

43.
Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
 
Das Staatsministerium der Finanzen hat sich damit einverstanden erklärt, dass Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vorgelegt wird,
 
a)
wenn sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;
 
b)
wenn sie Alleinerbe oder Miterben eines verstorbenen Alleinerben oder eines verstorbenen Miterben sind, ohne dass die vorhergegangene Erbfolge in das Grundbuch eingetragen wurde und die Erbfolge durch die in Buchstabe a bezeichneten Urkunden nachgewiesen wird;
 
c)
wenn der Erwerb ein geringwertiges Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht betrifft, die Gegenleistung pro Erwerber 2 500 EUR nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird;
 
d)
beim Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
 
e)
bei Erwerbsvorgängen zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind; den Verwandten in gerader Linie stehen deren Ehegatten gleich;
 
f)
wenn der Erwerb nach § 34 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) durch den Berechtigten im Sinne von § 34 Abs. 3 VermG erfolgt und die Berechtigung nicht durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt wurde;
 
g)
beim Erwerb durch die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Sachsen oder die Gemeinden oder Gemeindeverbände;
 
h)
für die Eintragung des Überganges des Eigentums an einem Grundstück auf eine andere Gebietskörperschaft nach
 
 
aa)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286),
 
 
bb)
§ 12 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –  SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, und
 
 
cc)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz  – VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist
 
 
in den jeweils geltenden Fassungen;
 
i)
für den Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2930), in der jeweils geltenden Fassung, auf die Kapitalgesellschaft übergeht;
 
j)
für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (EisenbahnneuordnungsgesetzENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt;
 
k)
für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), ergibt, sofern die Behörde nach § 67 Abs. 2 LwAnpG dies bestätigt.

Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

44.
Anwendung der Aktenordnung
 
Die Bestimmungen der VwVAktO sind in Grundbuchsachen anzuwenden, soweit diese Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält.
45.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) vom 10. Mai 1999 (SächsJMBl. S. 85), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 30. April 2003 (nicht veröffentlicht) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1313), außer Kraft.

Dresden, den 27. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3
(zu Nummer 26 Buchst. b)

Verzeichnis der tatsächlichen Nutzungen

gemäß Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLIKA) vom 25. April 2005

Verzeichnis
Bezeichnung Abk. Begriffsbestimmung
Bezeichnung Abk. Begriffsbestimmung
Gebäude- und Freifläche (GF)   Flächen mit Gebäuden und baulichen Anlagen sowie unbebaute Flächen, die zu Gebäuden und baulichen Anlagen in dauernder oder untergeordneter Verbindung stehen. Hierzu zählen Flächen wie Hausgärten, Vorgärten, Zufahrten, Stellplätze, nicht öffentliche Kinderspielplätze sowie sonstige Flächen.
Gebäude- und Freiflächen, die mehreren Nutzungen dienen, sind entsprechend ihrer überwiegenden Nutzung zuzuordnen.
GF öffentliche Zwecke GFÖ Flächen, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und dem Gemeinwesen dienen.
Bauplatz BPL Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als zur Bebauung vorgesehene Flächen anzusehen sind.
GF Wohnen GF Flächen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
GF Handel und Dienstleistung GFHD Flächen, die überwiegend Handel und Dienstleistung dienen.
GF zu Versorgungsanlagen GFVS Flächen, die überwiegend der Versorgung, insbesondere der Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Elektrizität, Öl, Gas, Wärme und Wasser sowie dem Funk- und Fernmeldebetrieb, dienen.
GF zu Entsorgungsanlagen GFES Flächen, die überwiegend der Entsorgung von Abwasser und Abfall dienen.
GF Gewerbe und Industrie GFGI Flächen, die überwiegend den Zwecken von Gewerbe- oder Industriebetrieben dienen.
GF Land- und Forstwirtschaft GFLF Flächen, die überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
GF, noch nicht aufgeschlüsselt* GF  
Betriebsfläche (BF)   Unbebaute Flächen, die überwiegend gewerblich, industriell oder zur Ver- und Entsorgung genutzt werden, einschließlich der Flächen für Gebäude von geringem Wert (z. B. Schuppen) und für bauliche Anlagen, die für Betriebsflächen typisch sind.
Betriebsfläche Abbauland umfasst die Flächen, die durch Abbau der jeweiligen Bodensubstanz genutzt werden, einschließlich der für den Abbau vorbereiteten Flächen und Sicherheitsstreifen.
BF Abbauland Sand BFS  
BF Abbauland Kies BFKI  
BF Abbauland Lehm, Ton, Mergel BFLT  
BF Abbauland Gestein BFG  
BF Abbauland Kohle, Torf BFK  
BF Halde BFHA Flächen, auf denen aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird.
BF Lagerplatz BFLP Flächen, auf denen Güter (z. B. Rohstoffe, Schrott, Halb- oder Fertigfabrikate) vorübergehend gelagert werden.
BF Versorgungsanlage BFVS Flächen, die der Versorgung dienen. Hierzu gehören auch die Flächen mit Brunnen sowie ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen, wenn eine andere Nutzung an der Erdoberfläche nicht vorhanden ist.
BF Entsorgungsanlage BFES Flächen, die der Entsorgung dienen und auf denen Abfallstoffe deponiert werden.
Abbauland, noch nicht aufgeschlüsselt * AB  
Erholungsfläche   Flächen, die dem Sport, der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen, einschließlich der Flächen der zugehörigen Gebäude und baulichen Anlagen (z. B. Sporthalle, Bad, Stadion, Campingplatz-, Zoogebäude).
Sportfläche SPO Flächen, die dem Sport dienen (z. B. Sport-, Tennis-, Golf-, Reitplatz, Freibad, Schießstand).
Kleingartenanlage KLG Flächen zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, die in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wegen, Spielflächen, Vereinshäusern) zusammengefasst sind. Die im Kleingarten enthaltenen Lauben dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wochenendgelände WO Flächen, die mit Wochenendhäusern bebaut sind.
Andere Grünanlage GRÜ Flächen, die der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen Tiere oder Pflanzen zu zeigen (z. B. Park, Spielplatz, Zoo).
Campingplatz CP Flächen, die nicht nur gelegentlich als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden.
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * SE  
Verkehrsfläche   Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr dienen, einschließlich der dem Verkehr dienenden Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Betriebs-, Empfangsgebäude, Wartehalle).
Straße S Flächen, die dem Straßenverkehr und als Fußgängerzonen dienen. Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen (z.B. Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen).
Weg WEG Flächen, die zu Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind, einschließlich der beschränkt öffentlichen Wege. Zu den als Weg nachzuweisenden Flächen gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Platz PL Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder Durchführen von Veranstaltungen dienen, einschließlich deren Zufahrten (z. B. Parkplatz, Marktplatz).
Bahngelände BGL Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen (z. B. Eisenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn). Bauliche Anlagen sind insbesondere Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben, Schutzstreifen, Bahnsteige, Ladestraßen, Laderampen, Lager- und Stellplätze.
Flugplatz FPL Flächen, die dem Luftverkehr dienen (z. B. Landeplatz, Segelfluggelände).
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * VS  
Erholungsfläche   Flächen, die dem Sport, der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen, einschließlich der Flächen der zugehörigen Gebäude und baulichen Anlagen (z. B. Sporthalle, Bad, Stadion, Campingplatz-, Zoogebäude).
Sportfläche SPO Flächen, die dem Sport dienen (z. B. Sport-, Tennis-, Golf-, Reitplatz, Freibad, Schießstand).
Kleingartenanlage KLG Flächen zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, die in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wegen, Spielflächen, Vereinshäusern) zusammengefasst sind. Die im Kleingarten enthaltenen Lauben dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wochenendgelände WO Flächen, die mit Wochenendhäusern bebaut sind.
Andere Grünanlage GRÜ Flächen, die der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen Tiere oder Pflanzen zu zeigen (z. B. Park, Spielplatz, Zoo).
Campingplatz CP Flächen, die nicht nur gelegentlich als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden.
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * SE  
Verkehrsfläche   Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr dienen, einschließlich der dem Verkehr dienenden Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Betriebs-, Empfangsgebäude, Wartehalle).
Straße S Flächen, die dem Straßenverkehr und als Fußgängerzonen dienen. Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen (z.B. Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen).
Weg WEG Flächen, die zu Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind, einschließlich der beschränkt öffentlichen Wege. Zu den als Weg nachzuweisenden Flächen gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Platz PL Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder Durchführen von Veranstaltungen dienen, einschließlich deren Zufahrten (z. B. Parkplatz, Marktplatz).
Bahngelände BGL Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen (z. B. Eisenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn). Bauliche Anlagen sind insbesondere Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben, Schutzstreifen, Bahnsteige, Ladestraßen, Laderampen, Lager- und Stellplätze.
Flugplatz FPL Flächen, die dem Luftverkehr dienen (z. B. Landeplatz, Segelfluggelände).
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * VS  
Landwirtschafts
fläche
  Unbebaute Flächen, die dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft, dem Gartenbau, dem Obstbau oder dem Weinbau dienen, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert und der baulichen Anlagen, die für eine Landwirtschaftsfläche typisch sind. Hierzu zählen auch Flächen, die zeitweise nicht genutzt werden (Brachland).
Ackerland A Flächen, die dem feldmäßigen Anbau von Pflanzen dienen, einschließlich Streuobstacker-, Spargel- und Hopfenanbauflächen.
Grünland GR Grasflächen, die gemäht oder geweidet werden, einschließlich Flächen für Streuobstwiesen.
Gartenland G Flächen, die dem Gartenbau dienen, einschließlich Flächen für Baumschulen.
Weingarten WG Flächen, die der weinbaulichen Nutzung dienen, einschließlich der Flächen, die der Aufzucht dienen.
Obstanbaufläche OBST Flächen, die überwiegend dem Intensivobstanbau dienen und mit Obstbäumen oder -sträuchern bestanden sind.
Waldfläche   Unbebaute Flächen, die mit Forstpflanzungen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockt sind und überwiegend forstwirtschaftlich genutzt werden, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert (z. B. Schutzhütte) und für bauliche Anlagen, die für eine Waldfläche typisch sind.
    Hierzu gehören auch Waldblößen, Pflanzgärten und Wildäsungsplätze.
Laubwald LH Flächen, die überwiegend mit Laubbäumen bewachsen sind.
Nadelwald NH Flächen, die überwiegend mit Nadelbäumen bewachsen sind.
Mischwald LNH Flächen, die mit Laub- und Nadelbäumen gemischt bewachsen sind.
Gehölz GH Flächen, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bewachsen sind.
Waldfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * H  
Wasserfläche   Flächen, die ständig oder zeitweilig mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten abfließt oder steht, einschließlich der Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Hafenanlage, Anlegestelle).
Die Wasserfläche umfasst auch Böschungen und Uferbefestigungen.
Fluss WAF Natürliches, fließendes Gewässer, das wegen seiner Größe und Bedeutung nicht als Bach angesprochen werden kann.
Kanal WAK Künstlich angelegter Wasserlauf, der wegen seiner Größe und Bedeutung nicht als Graben angesprochen werden kann.
Hafen WAH Wasserflächen, die dem Liegen von Schiffen dienen.
Bach, Graben WABG Fließende Gewässer von geringerer Größe und Bedeutung
See, Teich, Weiher WAST Natürliche oder künstlich angelegte, stehende oder nahezu stehende Wasserflächen sowie Stauseen und Rückhaltebecken, die während des Jahres längere Zeit mit Wasser bedeckt sind.
Sumpf WASU Wassergesättigte, teilweise unter Wasser stehende Fläche.
Wasserfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * WA  
Flächen anderer Nutzung   Unbebaute Flächen, die nicht mit einer der vorgenannten Nutzungsarten bezeichnet werden können, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert und für bauliche Anlagen, die für diese Nutzung typisch sind.
Militärisches Übungsgelände MÜG Flächen, die überwiegend militärischen Übungs- und Erprobungszwecken dienen.
Anderes Übungsgelände ÜG Flächen, die überwiegend nichtmilitärischen Übungs- und Erprobungszwecken dienen (z. B. Hundeplatz, Verkehrsübungsplatz).
Schutzfläche SF Flächen, die überwiegend dem Schutz von Anlagen oder Landschaftsteilen dienen (z. B. Deich, Hochwasserschutzanlage, Regenrückhaltebecken, Lärmschutzdamm).
Historische Anlage HIST Flächen mit historischen Anlagen (z. B. Stadtmauer, Turm, Denkmal, Ruine, Ausgrabung), sofern nicht die Zuordnung zu einer Nutzungsart der Gebäude- und Freiflächen zutreffender ist.
Friedhof FHF Flächen, die zur Bestattung dienen oder gedient haben; letztere nur, sofern nicht die Zuordnung zu „Andere Grünanlage“ zutreffender ist.
Unland U Unbebaute Flächen, die nicht geordnet genutzt werden (z. B. Felsen, Geröllflächen, stillgelegtes Abbauland).
Moor MO Unkultivierte Flächen mit einer mindestens 20 cm starken oberen Schicht aus vertorften und zersetzten Pflanzenresten.
Heide HEI Unkultivierte, meist sandige, mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand bewachsene Flächen.
Nutzung noch nicht zugeordnet* COSF  

Anmerkung:
Mit * gekennzeichnete Nutzungsarten dürfen nicht neu vergeben werden.

Anlage 4
(zu Nummer 26 Buchstabe b)

Zuordnung der Wirtschaftsart im Grundbuch
zu den in der Liegenschaftskatastervorschrift
(Anlage 3) geführten Nutzungen

Zuordnung
Tatsächliche Nutzung nach VwVLika Hauptnutzung nach VwVLika Wirtschaftsart im Grundbuch
Tatsächliche Nutzung
nach VwVLika
Hauptnutzung nach VwVLika Wirtschaftsart im Grundbuch
Gebäude und Freifläche (GF)
öffentliche Zwecke
Bauplatz
GF Wohnen
GF Handel und Dienstleistung
GF zu Versorgungsanlagen
GF zu Entsorgungsanlagen
GF Gewerbe und Industrie
GF Land und Forstwirtschaft
GF noch nicht aufgeschlüsselt
Gebäude- und Freifläche Gebäude- und Freifläche
Betriebsfläche (BF) Abbauland Sand
BF Abbauland Kies
BF Abbauland Lehm, Ton, Mergel
BF Abbauland Gestein
BF Abbauland Kohle, Torf
BF Halde
BF Lagerplatz
BF Versorgungsanlage
BF Entsorgungsanlage
Abbauland, noch nicht aufgeschlüsselt
Betriebsfläche Betriebsfläche
Sportfläche
Kleingartenanlage
Wochenendgelände
Andere Grünanlage
Campingplatz
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Erholungsfläche
Erholungsfläche
Straße
Weg
Platz
Bahngelände
Flugplatz
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Verkehrsfläche Verkehrsfläche
Ackerland
Grünland
Gartenland
Weingarten
Obstanbaufläche
Landwirtschafts
fläche
Landwirtschafts
fläche
Laubwald
Nadelwald
Mischwald
Gehölz
Waldfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Waldfläche Waldfläche
Fluss
Kanal
Hafen
Bach, Graben
See, Teich, Weiher
Sumpf
Wasserfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Wasserfläche Wasserfläche
Militärisches Übungsgelände
Anderes Übungsgelände
Flächen anderer Nutzung Übungsgelände
Schutzfläche Flächen anderer Nutzung Schutzfläche
Historische Anlage Flächen anderer Nutzung Historische Anlage
Friedhof Flächen anderer Nutzung Friedhof
Unland Flächen anderer Nutzung Unland
Moor Flächen anderer Nutzung Moor
Heide Flächen anderer Nutzung Heide
Nutzung noch nicht zugeordnet Flächen anderer Nutzung Nutzung noch nicht zugeordnet