Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Vom 20. August 2019

Bek. vom 13. Januar 2020

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Sächsische Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 14 werden nach dem Wort „Gemeingebrauch“ ein Komma und das Wort „Straßenanliegergebrauch“ eingefügt.
b)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing“.
c)
In der Angabe zu § 54 werden die Wörter „Straßen- und“ gestrichen.
d)
Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
(aufgehoben)“.
e)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
(aufgehoben)“.
2.
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Haltestellenbuchten,“ die Wörter „Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Parkplätze,“ eingefügt und das Wort „wesentlichen“ wird durch das Wort „Wesentlichen“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortsteilen“ die Wörter „mit nicht nur untergeordneter Bedeutung“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Straßen“ die Wörter „außerhalb der geschlossenen Ortslage“ und nach dem Wort „Gemeinden“ werden die Wörter „oder Gemeindeteilen“ eingefügt.
cc)
In Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „Wanderparkplätze“ durch das Wort „Parkplätze“ ersetzt und nach dem Wort „selbständige“ werden das Wort „Parkplätze“ und ein Komma eingefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. § 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen.“
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Straßenverzeichnisse für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt.“
c)
Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 42 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
b)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „der Absätze 3 und 4“ werden durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ die Wörter „sowie Benutzungsart und Benutzungszweck festgelegt werden“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Widmungserweiterung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke erweitert wird. Die Vorschriften über die Widmung gelten für die Widmungserweiterung entsprechend.“
cc)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sie ist“ durch die Wörter „Widmung und Widmungserweiterung sind“ und das Wort „wird“ wird durch das Wort „werden“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „besondere“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I. S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
cc)
Satz 4 wird aufgehoben.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße beschränkt wird (gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen), setzen keine Teileinziehung voraus. § 8 Absatz 4 ist auf gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen entsprechend anzuwenden.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „so ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „umzustufen“ wird durch die Wörter „umgestuft werden“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „besondere“ gestrichen.
bb)
In Satz 5 wird das Wort „der“ durch die Wörter „mit den“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit die für die Umstufung zuständige Behörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast ist, sind gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen nur im Einvernehmen mit den betroffenen Straßenbaulastträgern zulässig.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „keine“ wird das Wort „öffentliche“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einziehung und Teileinziehung verfügen die für die Widmung zuständigen Behörden.“
c)
In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „oder Teileinziehung“ eingefügt.
9.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Umweltschutzes“ ein Komma und die Wörter „sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen,“ eingefügt.
10.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, auf Prüfingenieure im Sinne der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Prüfämter, Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Heranziehung von Prüfingenieuren, Prüfämtern, Sachverständigen und sachverständigen Stellen für diese Aufgaben zu regeln.“
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Gemeingebrauch“ ein Komma und das Wort „Straßenanliegergebrauch“ eingefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.“
12.
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.“
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeingebrauch“ die Wörter „und den Anliegergebrauch“ eingefügt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten, den Gemeindestraßen und den sonstigen öffentlichen Straßen von der Erlaubnispflicht befreien, wobei die Befreiung von der Beachtung bestimmter Verhaltensmaßregeln abhängig gemacht werden kann.“
cc)
In Satz 5 wird das Wort „besonderen“ gestrichen.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „bedürfen der“ das Wort „vorherigen“ eingefügt.
14.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing1
(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Staats-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), auch in Verbindung mit Satz 1, bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des Carsharinggesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Flächen sind im Wege eines Auswahlverfahrens einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Anbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellt. § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 des Carsharinggesetzes gilt entsprechend.
(3) Als Aspekte für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene Kriterien festlegen, die insbesondere einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs vor allem durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten oder einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen dienlich sind. Für die Festlegung der Eignungskriterien kann die Anlage zu § 5 Absatz 4 Satz 3 des Carsharinggesetzes herangezogen werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern können in ihrem Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe sind in der Bekanntmachung gemäß Satz 1 darzulegen.“2
15.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere Autowracks“ gestrichen.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zufahrten und Zugänge zu Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden.“
b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Für die“ die Wörter „Errichtung und“ eingefügt.
c)
In Absatz 9 werden die Wörter „Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger),“ durch das Wort „Straßenanliegern“ ersetzt.
17.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 8 werden die Wörter „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist“ durch die Angabe „3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)“ ersetzt.
b)
In Absatz 12 werden die Wörter „außerhalb der geschlossenen Ortslage“ gestrichen.
18.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474]“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2254]“ ersetzt.
19.
In § 35 Absatz 5 und § 36 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Staats-“ durch das Wort „Staatsstraßen“ ersetzt.
20.
§ 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „von Person“ gestrichen.
21.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.“
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, kann die Planfeststellungsbehörde für Straßen nach Satz 2 auf Antrag der Gemeinde ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen.“
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)“ durch die Angabe „8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)“ ersetzt.
c)
In Absatz 3a wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, verzichten.“
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Öffentlichkeit entsprechend § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen“ durch die Wörter „Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Erörterungstermin durchzuführen“ ersetzt.
f)
In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „insoweit“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.
g)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) In einem Planfeststellungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wird, wenn
1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und
4.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
In der Zulassungsentscheidung sind der Umfang der vorbereitenden Maßnahmen und die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 3 festzulegen. Die Zulassungsentscheidung ist dem Vorhabenträger zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Die Planfeststellung ersetzt die Zulassungsentscheidung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, hat der Träger des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen. Soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird, ist der Betroffene zu entschädigen. Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.“
22.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen wird auf seinen Antrag hin durch Widmungsverfügung der Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde bestimmt. Antragsteller können auch Privatpersonen sein.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die in diesem Zeitpunkt vom Statistischen Landesamt festgestellte aktuelle Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dem Freistaat Sachsen oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese auch auf gemeinsame Geh- und Radwege, nicht jedoch auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 dieses Gesetzes und in den Fällen des“ gestrichen und die Wörter „Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237)“ ersetzt.
23.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „nach“ das Wort „dem“ gestrichen.
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Staatsstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 17 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen.“
24.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die Befugnisse, die Gemeinden nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, ohne Straßenbaulastträger zu sein.“
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 112 Absatz 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt und die Wörter „3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ werden durch die Angabe „9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Angabe „9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99)“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „besondere“ gestrichen.
cc)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Sie kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „besondere“ gestrichen.
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeindestraßen“ die Wörter „und sonstige öffentliche Straßen“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
25.
Dem § 50 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie können einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen.“
26.
Dem § 50a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Bundesstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen.“
27.
In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 [BGBl. I S. 1573]“ durch die Wörter „Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 [BGBl. I S. 756]“ ersetzt.
28.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „Autowracks oder andere“ gestrichen.
bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,“.
cc)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9.
entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 ohne entsprechende vertragliche Regelung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert oder Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,“.
dd)
Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 10 bis 13.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
29.
§ 54 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 54
Bestandsverzeichnisse
(Übergangsvorschrift zu § 4)
(1) Bestandsverzeichnisse sind nach ihrer erstmaligen Anlegung sechs Monate in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzugeben. Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluss des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten.
(2) Wird eine Eintragung nach Absatz 1 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach § 6 Absatz 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.
(3) Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.
(4) Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 wird für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen. Satz 1 gilt nicht, sofern über Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie über Rechtsbehelfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind, sollen formelle oder materielle Fehler der Bestandsverzeichnisse in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes unter Beteiligung der Betroffenen nachträglich geheilt werden.“
30.
Die §§ 55 und 57 werden aufgehoben.
31.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

In Nummer 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525) werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SächsStrG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 SächsStrG“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Sächsischen Straßengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

vom 13. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 29)