Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung der Teilhabe und Unterstützung älterer Menschen
(RL Ältere Menschen)

Vom 17. Dezember 2019

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, den zukünftigen Auswirkungen der demografischen Entwicklung, wie beispielsweise der Zunahme des Pflegebedarfs, den Auswirkungen eines steigenden Altenquotienten sowie dem demografiebedingten Rückgang der informellen und familialen Unterstützungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen entgegenzuwirken. Gefördert werden Träger, Vorhaben, Maßnahmen, Untersuchungen, Projekte und Studien zur Unterstützung der Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben, zur Abmilderung der Auswirkungen der demografischen Entwicklung und zur Verbesserung der Lebenslagen älterer Menschen in folgenden Förderbereichen:
A
Alltagsbegleiter für Senioren,
B
Pflegekoordinatoren,
C
Regionale Pflegebudgets,
D
Überregionale Projekte und Interessenvertretungen und
E
Modellvorhaben.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsvoraussetzung

1.
Gefördert werden regelmäßig Vorhaben auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
2.
Soweit der Antragsteller für das gleiche Fördervorhaben andere öffentliche Mittel beispielsweise des Bundes oder der sozialen und privaten Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, sind diese ebenso wie Leistungsbeiträge und finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen und vorrangig gegenüber Landesmitteln in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
3.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

III.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Das Internetportal der SAB informiert über Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie einzureichende Anträge, Formulare und Unterlagen. Antragsunterlagen, Unterlagen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung sowie sonstige Unterlagen sollen der Bewilligungsstelle auch in elektronischer Form übermittelt werden.
3.
Sowohl im Zuwendungsverfahren als auch bei der Durchführung der Fördervorhaben werden die Beteiligten mit personenbezogenen Daten umgehen. Es ist sicherzustellen, dass vor allem zur Gewährleistung des Schutzes der Betroffenen die in diesem Zusammenhang einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), beachtet werden. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
4.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
5.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 24 Monate, soweit in Teil 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
7.
Soweit es sich bei der Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
8.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Alltagsbegleiter für Senioren

I.
Zuwendungszweck

Ziel ist es, Menschen ab einem Lebensalter von 60 Jahren und ohne Pflegegrad dabei zu unterstützen, in der eigenen Häuslichkeit zu verbleiben, und durch das Angebot sozialer Kontakte oder kleiner Hilfeleistungen die Notwendigkeit einer stationären Versorgung möglichst hinauszuzögern. Menschen ab einem Lebensalter von 55 Jahren und ohne Pflegegrad können auch begleitet werden, wenn die Notwendigkeit der Begleitung aufgrund des individuellen Alterungsprozesses gegeben ist. Ausgeschlossen ist eine Begleitung ausschließlich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Der Alltagsbegleiter hat die Aufgabe, diesen Menschen im Alltag in der eigenen Häuslichkeit zur Seite zu stehen und zum Beispiel Unterstützung bei Einkäufen, kleine Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Kirchgang oder bei kleinen Ausflügen zu leisten. Mit den gemeinsamen Aktivitäten wird einer sozialen Isolation vorgebeugt oder der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit verlängert. Zweck der staatlichen Förderung ist es, möglichst viele geeignete natürliche Personen als Alltagsbegleiter zu gewinnen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen von Projektträgern, die drei oder mehr geeignete natürliche Personen für eine Alltagsbegleitung vermitteln. Dafür erhält der Projektträger für jeden Alltagsbegleiter eine monatliche Pauschale. Den Alltagsbegleitern wird durch den Projektträger eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Projektträger, beispielsweise gemeinnützige Vereine oder GmbHs, kommunale Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden, Genossenschaften und Stiftungen mit Sitz im Freistaat Sachsen, die eine Alltagsbegleitung vermitteln.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendung werden gewährt
a)
für den Projektträger zur Weiterleitung an den jeweiligen Alltagsbegleiter, wenn eine Alltagsbegleitung im Umfang von insgesamt bis zu 32 Stunden pro Monat erfolgt; bei geringerer Stundenzahl reduziert sich die Aufwandsentschädigung anteilig, und
b)
für den Projektträger eine Pauschale für jeden Alltagsbegleiter pro Monat, wenn der Alltagsbegleiter eine Alltagsbegleitung von mindestens 16 Stunden pro Monat leistet.
2.
Alltagsbegleiter sind nur natürliche Personen, die mit den zu begleitenden Menschen bis zum 2. Grad nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
3.
Von einem Alltagsbegleiter geleistete Stunden werden im Fall einer eintretenden Pflegebedürftigkeit des zu begleitenden Menschen solange berücksichtigt, bis der Pflegegrad des zu begleitenden Menschen abschließend festgestellt ist.
4.
Verringert sich die Anzahl der Alltagsbegleiter im Verlauf der Maßnahme auf weniger als drei Alltagsbegleiter, steht dies der Fortsetzung des Projekts nicht entgegen.
5.
Die Alltagsbegleiter und die zu begleitenden Menschen müssen ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
2.
Für einen Alltagsbegleiter wird eine Aufwandsentschädigung von maximal 80 Euro pro Monat gezahlt. Die Aufwandsentschädigung reduziert sich anteilig, wenn der Umfang der Alltagsbegleitung weniger als 32 Stunden pro Monat beträgt.
3.
Der Projektträger erhält eine Pauschale pro Alltagsbegleiter von 20 Euro pro Monat, wenn dessen Alltagsbegleitung mindestens 16 Stunden pro Monat beträgt.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 31. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
2.
Die Zuwendung wird abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wie folgt ausgezahlt: Mit dem Projektbeginn werden 40 Prozent der Zuwendung ausgezahlt. Eine weitere Auszahlung in Höhe von 40 Prozent der Zuwendung kann nach der Hälfte der Projektlaufzeit erfolgen. Grundlage ist ein Auszahlungsantrag, dem eine Liste der Alltagsbegleiter (Name, Geschlecht und Alter) sowie eine Liste der begleiteten Menschen (Name Geschlecht und Alter) beizufügen sind. Die Schlussrate in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung wird nach abschließender Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.
3.
Für die antragsgemäße Durchführung ist der Projektträger verantwortlich. Er hat die Auswahl und Anleitung der Alltagsbegleiter, die Auswahl der zu begleitenden Menschen sowie die Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Alltagsbegleiter zu übernehmen. Die von den Alltagsbegleitern geleisteten Stunden sind in personenspezifischen Monatslisten unter Angabe der begleiteten Menschen auf den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucken zu erfassen und durch den Alltagsbegleiter sowie den Projektträger mit Unterschrift zu bestätigen. Diese personenspezifischen Monatslisten sind der Bewilligungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
4.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 und Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erbringen. Der Verwendungsnachweis von kommunalen Körperschaften ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu erbringen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P und ANBest-K ist dieser spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsstelle zu erbringen. Neben einem Sachbericht einschließlich einer Bewertung des Projekts hat der Verwendungsnachweis Listen der Alltagsbegleiter sowie der begleiteten Menschen für die zweite Hälfte der Projektlaufzeit zu enthalten.

B
Pflegekoordinatoren

I.
Zuwendungszweck

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sollen unterstützt werden, sich auf die demografische Entwicklung vorzubereiten, die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen sowie zukunftsfeste Planungen und Strategien für den Pflegebereich und die Altenhilfe zu erarbeiten. Dabei sollen die kommunalen Besonderheiten berücksichtigt und auf die bisherigen Entwicklungsstände aufgebaut werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die weitere Verstetigung der Tätigkeiten von Pflegekoordinatoren in den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten. Pflegekoordinatoren haben die Aufgabe, die vernetzte Pflegeberatung durch die Weiterentwicklung der regionalen Pflegenetzwerke in Zusammenarbeit mit den in der Region tätigen Kranken- und Pflegekassen weiterzuentwickeln, zu koordinieren, anzuregen und aktiv zu gestalten. Insbesondere sollen Pflegekoordinatoren folgende Aufgaben wahrnehmen:

Mitwirkung an der Aktualisierung der Altenhilfeplanung oder vergleichbarer Sozialraumplanungen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
Ansprache, Initiierung sowie Anwerbung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag,
Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Pflege und
Unterstützung bei der Datenaktualisierung der Pflegedatenbank im Internetportal Pflege-Netz (www.pflegenetz.sachsen.de).

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein fachlich fundiertes Konzept mit mindestens folgendem Inhalt:
Beschreibung der Zielsetzung des Projektes unter Berücksichtigung der kommunalen Besonderheiten und Entwicklungsstände,
Darstellung des Projektverlaufs mit detailliertem Zeitplan (Meilensteine),
Darstellung der organisatorischen Einbindung des Pflegekoordinators innerhalb der kommunalen Verwaltung,
Angaben zum eingesetzten Personal, insbesondere Name, Qualifikationen, berufliche Erfahrungen und
ein Ausgaben- und Finanzierungsplan in Form einer Gesamtübersicht sowie ein Ausgaben- und Finanzierungsplan pro Jahr.
2.
Pflegekoordinatoren müssen über einen geeigneten Abschluss, entsprechende fachliche Qualifikationen und über Berufserfahrungen im Pflege- oder Sozialbereich verfügen.
3.
Die Gewährung der Zuwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger mit dem eingesetzten Personal bereits ein Arbeitsverhältnis begründet hat.

V.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung wird auf der Grundlage von Pauschalen für Personalausgaben (Personalausgabenpauschale) und für Sachausgaben (Sachausgabenpauschale) der Pflegekoordinatoren im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Die Personalausgabenpauschale beträgt 2 890 Euro pro Monat für Tätigkeiten im Umfang von 40  Wochenstunden. Die Zuwendung für Sachausgaben beträgt 15 Prozent der Personalausgabenpauschale.
3.
Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Zuwendung ist auf einen jährlichen Betrag von maximal 40 000 Euro pro Zuwendungsempfänger begrenzt.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der verbleibenden Personal- und Sachausgaben mit Eigenmitteln beteiligen. Drittmittel insbesondere der sozialen und privaten Pflegeversicherung oder andere Zuwendungen des Freistaates Sachsen dürfen dafür nicht eingesetzt werden.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sollen spätestens drei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
2.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
3.
Die Anzahl der Anträge auf Auszahlung der Zuwendungen sollte zwei pro Jahr nicht übersteigen.
4.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der VVK ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-K zu erbringen. Dieser besteht aus den Bestätigungen über das gezahlte Arbeitsentgelt und einem Sachbericht zu den wesentlichen Meilensteinen der durchgeführten Maßnahme. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-K spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsstelle vorzulegen.

C
Regionale Pflegebudgets

I.
Zuwendungszweck

Die regionalen Pflegebudgets knüpfen an bestehende Aktivitäten und Konzepte, wie die vernetzte Pflegeberatung sowie die Aufgaben der Pflegekoordinatoren an. Durch die gewährten Zuwendungen soll den Landkreisen und Kreisfreien Städten eine weitere Möglichkeit geboten werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zu konzeptionieren und umzusetzen. Kommunale Instrumente wie beispielsweise die Sozialplanung und die Gremienarbeit sollen dadurch ergänzt und flankiert werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe hilfsbedürftiger Menschen durch regional abgestimmte Konzepte zur Pflege sowie Projekte zur Umsetzung vor Ort einschließlich Öffentlichkeitsarbeit.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines Projektkonzepts, in dem die geplante Verwendung des Pflegebudgets dargestellt wird.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Pauschale für Sach- und Personalausgaben im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Die Pauschale beträgt maximal 50 000 Euro pro Kalenderjahr und Zuwendungsempfänger. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 10 000 Euro beträgt.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollen drei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
2.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
3.
Der Bewilligungszeitraum kann bis zu 12 Monate im Kalenderjahr betragen.
4.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der VVK ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-K zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-K spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsstelle vorzulegen.

D
Überregionale Projekte und Interessenvertretungen

I.
Zuwendungszweck

Der Zugang zu Informationen und Wissensständen, zu Betreuungs- und Unterstützungsangeboten ist eine zentrale Voraussetzung für die Teilhabe und Inklusion von älteren Menschen. Umso wichtiger ist es, umfassend und überregional über diese Angebote zu informieren und diese Plattformen miteinander überregional zu vernetzen. Der Freistaat Sachsen fördert daher die gemeinwohlorientierte Arbeit von überregionalen Interessenvertretungen und -initiativen und Projekten im Bereich der Altenhilfe und Altenarbeit.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gemeinwohlorientierte Projekte mit den Schwerpunkten Vernetzung, Information und Bildung, verbraucherbezogene Sensibilisierung und Aufklärung, Implementierung erfolgreich erprobter Handlungsansätze sowie überregionale Interessenvertretungen in den Bereichen Altenhilfe und Altenarbeit.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Projektträger. Projektträger können gemeinnützige, überregionale Vereine und Verbände sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Dem Antrag sind eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte, beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche aufzuschlüsseln.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt.
2.
Die Zuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
4.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollen spätestens drei Monate vor Beginn des Projekts bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
2.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
3.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen. Der Sachbericht hat insbesondere einen Ergebnisbericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des Projektes insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit, Zielerreichung und Nachhaltigkeit zu umfassen. Die Bewilligungsstelle kann einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zulassen
bei Zuwendungen bis 100 000 Euro,
in übrigen Fällen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belegliste anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.

E
Modellvorhaben

I.
Zuwendungszweck

Modellvorhaben und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Ergebnisse der Modellvorhaben nach dieser Richtlinie sollen auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sein und Erkenntnisse zur Anpassung, Unterstützung und Abmilderung der mit der demografischen Entwicklung verbundenen Auswirkungen und zur Verbesserung der Lebenslagen älterer Menschen darauf bringen. Beispielsweise können Modellvorhaben in folgenden Bereichen gefördert werden:

individuelle und altersgerechte Dienstleistungen für ein würdevolles und selbstbestimmtes Altern in den eigenen vier Wänden,
haushalts- und lebensweltnahe Dienstleistungs- und Betreuungsangebote als Baustein der Hilfsbedürftigkeit außerhalb von Pflegebedürftigkeit, mit dem Fokus der notwendigen Daseinsvorsorge,
intergenerationelle Selbsthilfe sowie
Formen der bürgerschaftlichen Selbstorganisation nach dem Prinzip der Hilfe auf Gegenseitigkeit.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahren

1.
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen insbesondere Einzelheiten der Förderung und vor allem Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden.
2.
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsstelle ist nur nach einer Förderbekanntmachung und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Modellvorhaben, die nach §§ 45a ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, förderfähig sind.
4.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
5.
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist regelmäßig nicht möglich.
6.
Das Modellvorhaben ist vom Zuwendungsempfänger nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu evaluieren. Das Ergebnis ist der Bewilligungsstelle in Berichtsform zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei der Anteilfinanzierung in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
3.
Bei einer Festbetragsfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung in der Förderbekanntmachung geregelt.
4.
Zuwendungsfähig sind regelmäßig vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben sowie ausnahmsweise Ausgaben für Investitionen, sofern diese für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
5.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Ältere Menschen vom 4. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1468) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch