Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Absatzförderung

Vom 17. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Absatzförderung

Die Förderrichtlinie Absatzförderung vom 13. März 2019 (SächsABl. S. 575), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
b)
Im vierten Anstrich wird die Angabe „Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Angabe „2019/289 vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ ersetzt.
c)
Im sechsten Anstrich wird nach der Angabe „S. 9),“ der Halbsatz „die durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,“ angefügt.
d)
Im achten Anstrich wird nach der Angabe „S. 8),“ der Halbsatz „die durch die Verordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist,“ angefügt.
2.
Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 wird Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 3 eine Pauschale von 4 000 Euro für Teilnahmen an internationalen Messen und in Höhe von 3 000 Euro für reine Inlandsmessen gewährt.“
3.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme“ gestrichen.
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
b)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„Die Anmeldung bei einer Messe als Maßnahmebeginn ist förderunschädlich. Die Anmeldung zu einer Messe kann daher vor Antragstellung erfolgen. Als Zeitpunkt des förderunschädlichen Maßnahmebeginns ist auf den Tag der Anmeldung zur Messe abzustellen.“
c)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Aus den Regelungen zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden, insbesondere stellt sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, dar. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Eine spätere Förderung erfolgt nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie. Die Bewilligungsstelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid.“
d)
Nummer 7 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften