Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Fanprojekte
Vom 18. Dezember 2019
I.
Die Förderrichtlinie Fanprojekte vom 19. Mai 2008 (SächsABl. S. 811), die durch die Richtlinie vom 11. Juni 2008 (SächsABl. S. 863) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4.3 wird aufgehoben.
- 2.
- Die bisherigen Nummern 4.4 und 4.5 werden die Nummern 4.3 und 4.4.
- 3.
- Der Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.2.4 angefügt:
- „5.2.4
- Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
- –
- abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7, Stufe 3,
- –
- abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11, Stufe 3,
- –
- abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14, Stufe 3,
- –
- abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15, Stufe 3.“
- 4.
- In Nummer 6.1 wird nach dem 2. Anstrich folgender Anstrich eingefügt:
- „–
- Nachweis über den beruflichen Bildungsabschluss der im Projekt beschäftigten Mitarbeiter,“
- 5.
- Nummer 6.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für Zuwendungen an die übrigen in Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zur Verwaltungs-vorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller