Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Regionalentwicklung

Vom 18. Dezember 2019

I.
Regelungsgegenstand

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die durch die Richtlinie vom 7. Mai 2019 (SächsABl. S. 781) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ und die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind“ ersetzt.
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
3.
Ziffer V wird wie folgt gefasst:
 
„V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung kann eine Zuwendung von 10 000 Euro und weniger gewährt werden, wenn ein herausgehobenes landesplanerisches Interesse vorliegt. Ein solches Interesse ist regelmäßig bei solchen Vorhaben anzunehmen, die einen besonderen interkommunalen Mehrwert schaffen (zum Beispiel Modellhaftigkeit im Sinne von Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen, überregionale Raumwirksamkeit, Innovationswert, Vernetzung von Angeboten, Anpassung von Strukturen).
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Förderung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bei Vorliegen eines herausgehobenen landesplanerischen Interesses gewährt werden. Nummer 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
3.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind
a)
Personal- und Sachausgaben, ausgenommen die unter Nummer 4 genannten Ausgaben,
b)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen, und
c)
Bewirtungsausgaben.
4.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a sind zuwendungsfähig
a)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a Personalausgaben in Höhe von 50 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
b)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b Personalausgaben in Höhe von 63 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
c)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a und b eine Pauschale für Sachausgaben in Höhe von 15 Prozent auf Basis der nach Buchstabe a und b zuwendungsfähigen Personalausgaben.
Geringere Arbeitszeiten führen zu einer entsprechend anteiligen Zuwendung.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften