Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der RL Digitale Schulen und
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte
zur Digitalisierung des Schulwesens

Vom 7. Januar 2020

I.
Änderung der RL Digitale Schulen

Die RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) vom 16. Mai 2019 (BAnz AT 14.06.2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
In Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476)“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt. Nach dem Wort „wird“ werden die Worte „für alle Maßnahmen“ eingefügt.
4.
In Ziffer VII Nummer 2 wird die Angabe „VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709)“ durch die Angabe „VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179)“ ersetzt.
5.
Ziffer VII Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterliegt der Zuwendungsempfänger den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3 ANBest-P gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.“

II.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom 27. August 2019 (SächsABl. S. 1309), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) vom 16. Mai 2019 (BAnz AT 14.06.2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.
In Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 1 werden nach dem Wort „DigitalPakt“ die Worte „Schule 2019 bis 2024“ eingefügt.
3.
In Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt. Nach dem Wort „wird“ werden die Worte „für alle Maßnahmen“ eingefügt.
4.
In Großbuchstabe C wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch die Worte „der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ersetzt.
5.
In Großbuchstabe D Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „[Referat 21]“ gestrichen.
6.
In Großbuchstabe D Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „[SMK, Referat 32]“ gestrichen.
7.
In Großbuchstabe D Nummer 8 werden die Worte „aus dem DigitalPakt“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsvereinbarung“ die Worte „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ eingefügt.
8.
Großbuchstabe D Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Unterliegt der Zuwendungsempfänger den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3 ANBest-P gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.“
9.
In Großbuchstabe D Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte „aus dem DigitalPakt“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsvereinbarung“ die Worte „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ eingefügt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften