Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL ESF-Technologieförderung
2014 bis 2020

Vom 6. März 2020

I.

Die RL ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020 vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1772), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses“ durch die Wörter „personenbezogene Monatspauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (standardisierte Einheitskosten)“ ersetzt.
2.
Ziffer II Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe i wird aufgehoben.
3.
Der Ziffer II Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt: „Maßgeblich für die Festlegung der Förderquoten ist der Zeitpunkt der Bewilligung.“
4.
In Ziffer II Abschnitt C Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses“ durch die Wörter „personenbezogene Monatspauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (standardisierte Einheitskosten)“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. März 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig