Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Trägern anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung
(FRL Verbraucherinsolvenzberatung)
Vom 12. März 2020
I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1693) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBI. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBI. S. 782) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierbei aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für anerkannte Stellen im Freistaat Sachsen gemäß § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 der Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden,
- 1.
- die Schuldner bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung umfassend persönlich unentgeltlich beraten, unterstützen und vertreten,
- 2.
- die im Einzelfall bescheinigen, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgreich war oder erfolglos geblieben ist und über das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren informieren, und
- 3.
- die bei Bedarf den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Unterlagen unterstützen.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts als Träger einer anerkannten Stelle. Hat kein Träger nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt einen Antrag auf Zuwendung gestellt, können auch Gebietskörperschaften, in deren Trägerschaft sich eine anerkannte Stelle befindet, Zuwendungsempfänger sein.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
- Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 2.
- Zuwendungen werden für Angebote in der Verbraucherinsolvenzberatung für im Freistaat Sachsen gemeldete Personen gewährt.
- 3.
- Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 1 ist
- a)
- eine zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, und dem Träger einer anerkannten oder anerkennungsfähigen Stelle abgeschlossene Vereinbarung über die Zielstellung und den möglichen zeitlichen Umfang der Projekte von bis zu 3 Jahren pro Förderzyklus vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- b)
- eine durch die anerkannte oder anerkennungsfähige Stelle vorgelegte rechtsgültig unterschriebene Konzeption nach Nummer 4; die dort enthaltene Leistungsbeschreibung muss einen Anteil für Präventionsarbeit im Umfang von mindestens 40 Stunden pro Kalenderjahr ausweisen.
- 4.
- Für nach Inkrafttreten dieser Richtlinie neu eingestelltes Personal muss in der Fachberatung die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Zertifikatslehrgang „Schuldnerberatung“ nachgewiesen werden. Der zusätzlich zu den gesetzlichen Qualifikationsvorgaben zu führende Nachweis ist spätestens 12 Monate nach der Einstellung zu erbringen.
- 5.
- Die Konzeption sollte Aussagen enthalten zu:
- a)
- den Zielstellungen,
- b)
- den angebotenen Leistungen,
- c)
- den Handlungsformen, zum Beispiel zu angewandten Beratungsmethoden und Kommunikationstechniken,
- d)
- der Beratungsqualität,
- e)
- der Beratungsquantität,
- f)
- den Zielgruppen,
- g)
- der Personalentwicklung,
- h)
- der Dokumentation der Ergebnisse und Entwicklungen,
- i)
- den Öffnungszeiten,
- j)
- den Standorten, einschließlich Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, und
- k)
- einer anzustrebenden Vernetzung mit den durch die Kommunen finanzierten Schuldnerberatungsstellen.
V.
Umfang, Art und Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Umfang der Zuwendung
- 1.1
- Die Förderung erfolgt bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der Versorgungssituation der Landkreise und Kreisfreie Städte.
- 1.2
- Bei der Berechnung des Bedarfs ist das tatsächliche Beratungsaufkommen auf der Grundlage der durch die geeigneten Stellen nach § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 der Insolvenzordnung abgeschlossenen Beratungsverfahren sowie die Zahl der bei den Insolvenzgerichten für die Gebietskörperschaft angemeldeten Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Jahren maßgeblich.
- 1.3
- Zusätzlich Berücksichtigung finden besondere Bedarfe. Diese können sowohl die Absicherung einer Grundversorgung im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt als auch die Beratung in einer Justizvollzugsanstalt sein. In Frage kommt ferner die gesonderte Absicherung einer Grundversorgung des ländlichen Raumes.
- 1.4
- Um die Ermittlung des Bedarfs zeitnah vornehmen zu können, wird für die Berechnung nach Nummer 1.2 und 1.3 das Jahr definiert als Zeitraum vom 1. Oktober des Vorvorjahres bis zum 30. September des Vorjahres.
- 1.5
- Zur Ermittlung des Bedarfs haben die Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September eines jeden Jahres die Anzahl der Beratungsfälle und die Anzahl der durchgeführten Beratungen mitzuteilen.
- 2.
- Art und Höhe der Zuwendung
- 2.1
- Die Zuwendungen werden als jährliche Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
- 2.2
- Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte sowie Sachausgaben Die Höhe der Zuwendung wird bemessen am Stellenumfang der Beratungsfachkräfte. Sie kann jährlich bis zu 80 000 Euro pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) Beratungsfachkraft betragen. Dieser Förderbetrag beinhaltet neben den Personalausgaben für Beratungsfachkräfte auch Anteile für Sachausgaben und für Personalausgaben für Verwaltungsfachkräfte. Der in der Förderung enthaltene Stellenanteil für Verwaltungsfachkräfte darf nicht höher als 50 Prozent des Stellenanteils der Beratungsfachkräfte sein. Eine Förderung von Sachausgaben und/oder Personalausgaben für Verwaltungsfachkräfte ohne Personalausgabenanteilen für Beratungsfachkräfte wird nicht gewährt.
- 2.3
- Für Personalausgaben sind maximal die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des jeweils geltenden Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden. Die Förderung kann im Rahmen der Beschränkungen nach Nummer 2.2 bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 2.4
- Die Anpassung an Tarifentwicklungen kann Berücksichtigung finden, soweit entsprechende Haushaltsmittel durch den Landesgesetzgeber bereitgestellt werden.
VI.
Verfahren
- 1.
- Allgemeine Verfahrensausgestaltung
- 1.1
- Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
- 1.2
- Das Interessenbekundungsverfahren wird auf der Grundlage einer öffentlichen Bekanntmachung in einem dreijährigen Zyklus durchgeführt. Außerhalb dieses Verfahrens eingehende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden.
- 1.3
- Träger anerkannter oder anerkennungsfähiger Stellen erhalten innerhalb eines Interessenbekundungsverfahrens die Möglichkeit, sich um Förderung einer oder mehrerer Beratungseinheiten zu bewerben.
- 1.4
- Die Entscheidung über die Förderung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt unter Einbeziehung der fachlichen Bewertung der vorgelegten Konzeptionen nach vorgegebenen Kriterien durch einen Beirat.
- 1.5
- Der Beirat besteht aus:
- a)
- 2 Vertretern des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
- b)
- 1 Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und
- c)
- 2 Vertretern der kommunalen Spitzenverbände.
- Der Beirat wird von einem Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufen und geleitet. Die Geschäftsstelle des Beirates wird bei der Landesdirektion Sachsen eingerichtet.
- 1.7
- Die Zuwendungsempfänger melden der Bewilligungsbehörde zum 30. April und 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch anonymisiert:
- a)
- das Alter, das Geschlecht und den Bildungsabschluss des Schuldners,
- b)
- seinen Familienstand,
- c)
- seine Erwerbssituation und
- d)
- die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
- Ein entsprechender Erhebungsvordruck wird bereitgestellt.
- 1.8
- Die Zuwendungsempfänger melden der Bewilligungsbehörde zum 30. April und 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch anonymisiert:
- a)
- die Zahl der Gläubiger,
- b)
- die Höhe der Gesamtforderungen und
- c)
- den Erfolg oder Misserfolg des Einigungsversuchs.
- Ein entsprechendes Statistikformular in Tabellen wird bereitgestellt.
- 2.
- Zuwendungsverfahren
- 2.1
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 2.2
- Bis zum 31. März des Folgejahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die sachgemäße Verwendung der Zuwendungen von den Zuwendungsempfängern nachzuweisen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
VII.
Ausnahmeregelung
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Ziffern III bis VI Nummer 1 festgelegten Kriterien zulassen.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Verbraucherinsolvenzberatung vom 22. September 2010 (SächsABl. S. 1415), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.
Dresden, den 12. März 2020
Die Staatsministerin
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping