Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen
E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
Vom 10. März 2020
Auf Grund des § 2 Absatz 4, des § 3a Absatz 3 und des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
- „Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
Basiskomponenten - § 1
- Bestimmung der Basiskomponenten
- § 2
- Schutz personenbezogener Daten, Verfahrensmängel bei der Verwendung personenbezogener Daten
- § 3
- Interoperabilität und Informationssicherheit
- § 4
- Amt24
- § 5
- Elektronische Signatur und Verschlüsselung
- § 6
- Temporäre Identifikation
- § 7
- Geodaten
- § 8
- Zahlungsverkehr
- § 9
- Beteiligungsportal
- § 10
- Antragsmanagement
- § 11
- Servicekonto
- Abschnitt 2
Besonderes elektronisches Behördenpostfach - § 12
- Zuständigkeit
- § 13
- Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
- § 14
- Freischaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
- Abschnitt 3
Elektronische Rechnungen - § 15
- Begriffsbestimmungen
- § 16
- Rechnungsformat, Übermittlung und Inhalt
- § 17
- Prüfung
- § 18
- Verarbeitung
- § 19
- Schutz personenbezogener Daten
- § 20
- Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge
- § 21
- Inkrafttreten“.
- 2.
- Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
- „Abschnitt 1
Basiskomponenten“. - 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Bestimmung der Basiskomponenten“. - b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zwischen Behörden sowie von Behörden mit Bürgern und Unternehmen“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „beinhaltet“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
- 4.
- Nach § 11 werden folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt:
- „Abschnitt 2
Besonderes elektronisches Behördenpostfach - § 12
Zuständigkeit - (1) Die Staatskanzlei ist zuständig für die Durchführung des Identifizierungsverfahrens nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist zuständig für die Führung des sicheren elektronischen Verzeichnisses im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
- (3) Für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständig.
- § 13
Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs
des Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung - (1) Staatliche Behörden und Träger der Selbstverwaltung können schriftlich oder elektronisch über die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Staatskanzlei den Antrag auf Freischaltung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (beBPo) stellen. Wenn keine zuständige Aufsichtsbehörde besteht, ist der Antrag direkt an die Staatskanzlei zu richten. Der Antrag kann mit einem Antrag auf Einrichtung eines Behördenkontos im Serviceportal Amt24 verbunden werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Staatskanzlei die Angaben des Antragstellers und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. Die Antragsdokumente werden unter
www.extranet.egovernment.sachsen.de zur Verfügung gestellt. - (2) Die Staatskanzlei prüft den von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigten Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit. Zur Prüfung der Identität des Antragstellers gleicht die Staatskanzlei die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 ab.
- (3) Die Staatskanzlei informiert den Antragsteller und den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste über das Ergebnis des Prüfverfahrens nach Absatz 2. Im Fall der Ablehnung des Antrags informiert sie zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde.
- (4) Die Staatskanzlei kann sich zur technischen Umsetzung der Einrichtung und zum Betrieb des beBPo eines Dienstleisters bedienen.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
- § 14
Freischaltung im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung - (1) Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung können beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung schriftlich oder elektronisch Anträge auf Freischaltung eines beBPo stellen. § 13 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung prüft den Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. Zur Prüfung der Identität der Behörden werden die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 abgeglichen und deren Richtigkeit durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung festgestellt.
- (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beauftragt auf Grundlage des Ergebnisses des Prüfverfahrens nach Absatz 1 die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz mit der Einrichtung des beBPo. Die antragstellende Behörde ist über das Prüfergebnis zu informieren.
- (3) Soweit gesetzlich die Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung elektronischer Dokumente besteht, beauftragt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz abweichend von Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen.
- Abschnitt 3
- Elektronische Rechnungen
§ 15
Begriffsbestimmungen - (1) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber, die nach § 3a Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet sind.
- (2) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung an Rechnungsempfänger ausstellen und übermitteln. Rechnungssteller können sich bei der Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
- (3) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
- § 16
Rechnungsformat, Übermittlung und Inhalt - (1) Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können, die
- 1.
- den Anforderungen des Standards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT vom 10. Oktober 2017 B1), in der jeweils aktuellen Fassung, entsprechen und
- 2.
- unter Nutzung eines Verwaltungsportals im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere per Weberfassung, E-Mail, De-Mail, Webservice oder Webupload, übermittelt worden sind.
- Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er unionsrechtlichen Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. Zur Übermittlung der elektronischen Rechnung muss sich der Rechnungssteller oder Rechnungssender mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes elektronisch registriert haben.
- (2) Elektronische Rechnungen müssen neben den Pflichtangaben für eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Leitweg-Identifikationsnummer,
- 2.
- die Bankverbindungsdaten,
- 3.
- die Zahlungsbedingungen und
- 4.
- die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
- (3) Elektronische Rechnungen haben zusätzlich folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
- 1.
- die Lieferantennummer des Rechnungsempfängers,
- 2.
- mindestens eine Bestellnummer.
- § 17
Prüfung - Über das Verwaltungsportal übermittelte elektronische Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Formal fehlerlos sind elektronische Rechnungen, die gemäß § 16 Absatz 1 übermittelt wurden und die die Angaben gemäß § 16 Absatz 2 und 3 enthalten. Der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen. Eine formal fehlerhafte Rechnung ist automatisiert zurückzuweisen.
- § 18
Verarbeitung - Sind staatliche Behörden Rechnungsempfänger, haben sie die formal fehlerlosen elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2023 medienbruchfrei einzusehen und zu verarbeiten. Sie sollen hierzu zur Verfügung stehende Komponenten des zentralen integrierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungssystems des Freistaates Sachsen verwenden.
- § 19
Schutz personenbezogener Daten - Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen werden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.
- § 20
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge - Rechnungen, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verschlusssachen sind, sind vom Geltungsbereich des § 3a des Sächsischen E-Government-Gesetzes und dieser Verordnung ausgenommen.“
- 5.
- Der bisherige § 12 wird § 21.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt hinsichtlich des Abschnitts 3 am 18. April 2020 in Kraft.
Dresden, den 10. März 2020
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer