Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vom 30. März 2020

Auf Grund des § 88 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung
der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die oberste Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „271)“ die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)“ durch die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Nummer 11 werden die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644)“ ersetzt.
4.
In § 18 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)“ ersetzt.
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)“ ersetzt.
c)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
6.
In § 23 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Studiums“ die Wörter „bis zum Ende der Antragsfrist nach § 19 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
7.
In § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „68“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
8.
§ 25a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Verzeichnis“ durch die Wörter „eine Referenzobjektliste“ und die Wörter „Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse)“ durch die Wörter „der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein.“
cc)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Daraus“ durch die Wörter „Aus der Referenzobjektliste“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
1.
Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses),
2.
Bauherrn und Auftraggeber,
3.
Prüfingenieur und zu den persönlich bearbeiteten Teilen
sowie um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt der Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.“
9.
§ 25b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil ‚Allgemeine Fachkenntnisse‘ und einem Prüfungsteil ‚Besondere Fachkenntnisse‘. Der Prüfungsteil ‚Allgemeine Fachkenntnisse‘ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils ‚Besondere Fachkenntnisse‘ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird aufgehoben.
bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten.“
cc)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „, das durch eine weitere Person unterstützt wird“ eingefügt.
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten.“
bb)
Die neuen Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.“
d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil ‚Allgemeine Fachkenntnisse‘.“
10.
In § 29a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
11.
§ 29b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für jede Aufgabe“ eingefügt.
b)
In Satz 4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
12.
In § 29c Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)“ durch die Wörter „Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.
13.
Dem § 43 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Personen, deren Anerkennung innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Mai 2020 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 19 als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anerkannt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2020

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften