Historische Fassung war gültig vom 22.04.2020 bis 21.04.2020

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuschüssen zur Existenzsicherung von Sportvereinen und Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen

Vom 21. April 2020

[geändert durch RL vom 14. Mai 2020 (SächsABl. S. 599)
mit Wirkung ab 22. April 2020]

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Unterstützung von im Landessportbund Sachsen organisierten Vereinen, die aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine auswirken können. Diesen Sportvereinen soll zur Abmilderungen der Folgen im Rahmen einer Soforthilfe eine Einmalzahlung zur Existenzsicherung als Zuschuss gewährt werden, um den weiteren Fortbestand der Vereinslandschaft im Bereich Sport zu sichern.

Darüber hinaus soll den Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen, Sportvereinen sowie deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen die über die Soforthilfe nicht abgedeckte wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Einschränkungen der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie nachweisen können, eine Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens zur Überbrückung entsprechender Engpässe gewährt werden.

II.
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT 31.03.2020 B2), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Abschnitt B
Soforthilfe für Sportvereine

IV.
Gegenstand der Förderung

Die Soforthilfe soll dem Sportverein insbesondere zur Existenzsicherung dienen. Der Bedarf ist dabei nachzuweisen.

V.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können die im Landessportbund Sachsen organisierten Sportvereine erhalten.

VI.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.
Der Antragsteller nach Ziffer V war zum 15. März 2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen.
2.
Der Zuwendungsempfänger weist in geeigneter Weise nach, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen entstanden sind. Dabei kann es sich um unabweisbare Einnahmeverluste oder zusätzliche Ausgaben handeln. Im Falle der unabweisbaren Einnahmeverluste weist der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise nach, dass die Zuschussförderung zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten erforderlich ist.

Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers.

VII.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Soforthilfe wird in Form von Zuweisungen als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
3.
Die Höhe der Zuwendung kann dabei bis zu 10 000 Euro in Abhängigkeit von dem nachgewiesenen Finanzierungsbedarf betragen. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der Betrag im Einzelfall mindestens 1 000 Euro beträgt.

VIII.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung können beim Landessportbund Sachsen, PF 100 952, 04009 Leipzig, Mail: soforthilfe@sport-fuer-sachsen.de, eingereicht werden.
2.
Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

Abschnitt C
Liquiditätsdarlehen für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereine und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen

IX.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen, die aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sein könnten.

X.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

1.
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und
2.
die im Landessportbund Sachsen organisierten Sportvereine sowie
3.
deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen.

XI.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung kann nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a)
Der Antragsteller war am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten1, auch wenn er danach in Folge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten ist.
b)
Für das laufende Wirtschaftsjahr prognostiziert der Antragsteller aufgrund der Auswirkungen der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen einen Umsatzrückgang oder Einnahmenausfälle von mindestens 20 Prozent.
c)
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalen wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
d)
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen verwendet werden.
e)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 1 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller zum 15. März 2020 bereits Trägerverein einer Sport- und Sportleiterschule in Sachsen war.
f)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 2 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller zum 15. März 2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen war.
g)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 3 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

XII.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf2 orientiertes Nachrang-Darlehen bis zu maximal 10 Prozent des Jahresumsatzes des Jahres 2019, jedoch minimal 5 000 Euro und höchstens bis zu 500 000 Euro, gewährt.
2.
Das Darlehen ist drei Jahre tilgungsfrei, die Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
3.
Bei Tilgung des Darlehens in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages innerhalb von fünf Jahren nach Darlehensgewährung kann der restliche Darlehensbetrag (50 Prozent) auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung des Staatsministeriums des Innern (§ 59 der Sächsischen Haushaltsordnung) erlassen werden. Ist der Darlehensnehmer wirtschaftlich nicht in der Lage, das Darlehen ab dem 5. Jahr zurückzuführen, kann er beim Staatsministerium des Innern einen Antrag auf anteiligen Erlass der Rückzahlungsverpflichtung stellen (§ 59 der Sächsischen Haushaltsordnung). Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Antragstellern nach Ziffer X Nummer 3. Ausnahmsweise kann ein anteiliger Erlass für Antragsteller nach dieser Ziffer als Einzelfallentscheidung des Kabinetts gewährt werden.
Im Übrigen bleibt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung unberührt.
4.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

XIII.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare bereit (www.sab.sachsen.de).
2.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Höhe des Darlehens.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
4.
Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3, 3.3 Satz 1, 3.5.2, 4.2.1, 4.2.2, 8, 11.1, 14, 15.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Regelungen der ANBest-P finden keine Anwendung. Dem Zuwendungsempfänger sind jedoch die Pflichten nach Nummer 7 ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) aufzuerlegen. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

XIV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 22. April 2020 in Kraft.
2.
Die Laufzeit ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Dresden, den 21. April 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller