Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 12. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 2Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.

§ 2
Kontaktbeschränkung

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet.

(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.

(3) Abweichungen vom Mindestabstand von 1,5 Metern sind beim Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen unter Beachtung der Maßgaben der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie möglich.

§ 3
Einhaltung von Hygieneregeln
in Gewerbe, Handel und sonstigen Einrichtungen
des gesellschaftlichen Lebens
sowie bei Ansammlungen

(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und Angeboten im Sinne von § 6 Absatz 2, den §§ 7 bis 10 und Ansammlungen im Sinne von § 4 Absatz 2, außer im eigenen Wohnbereich, sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuhalten.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Betriebe, Einrichtungen und Angebote haben auf der Grundlage der dort genannten Empfehlungen und Vorschriften ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dies soll insbesondere die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.

(3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hy­gienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

§ 4
Ansammlung von Menschen

(1) 1Alle Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. 2Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet. 3Soweit Personen entsprechend § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor.

(2) 1Ausgenommen sind

1.
die Durchführung von
a)
Veranstaltungen oder Sitzungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
b)
Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
c)
Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sowie
d)
notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privat- und öffentlichen Rechts.
2.
Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind,
3.
Zusammenkünfte im eigenen Wohnbereich mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes sowie Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender,
4.
Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen,
5.
Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kindertagesstätten-Gruppe zwecks gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung,
6.
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
7.
der Besuch von öffentlichen und freien Schulen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Mai 2020,
8.
der Besuch von Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, Bildungszentren der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
9.
der Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegestellen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie,
10.
der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung.

2Soweit Öffnungen nach § 6 Absatz 2 und den §§ 7 bis 10 zulässig sind, liegt keine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbotene Ansammlung vor.

(3) 1Versammlungen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, sind mit folgenden Auflagen erlaubt:

1.
der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
2.
die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen,
3.
der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.

2Von den Auflagen nach Satz 1 kann je nach den örtlichen und sachlichen Verhältnissen von der zuständigen kommunalen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht geboten oder vertretbar ist.

§ 5
Großveranstaltungen

Unbeschadet der Regelungen in § 4 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.

§ 6
Einrichtungen und Angebote
für den Publikumsverkehr

(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden:

1.
Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder,
2.
Messeveranstaltungen, Spezialmärkte,
3.
Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
4.
Reisebusreisen.

(2) Erlaubt sind insbesondere die Öffnung und der Besuch von

1.
öffentlichen und freien Schulen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie; dies gilt auch für die sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sportoberschulen,
2.
Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt,
3.
Literaturhäusern, Kleinkunstbühnen, Einrichtungen der Soziokultur, Gästeführung,
4.
Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäusern und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten, sofern eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
5.
Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, Tagungs- und Konferenzstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Fahr-, Flug- und Bootsschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Integrationskursen, Planetarien,
6.
Hochschulen und der Berufsakademie,
7.
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen der Behörden,
8.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie von Kindertagespflegestellen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie,
9.
Handwerksbetrieben,
10.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
11.
Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich,
12.
Seniorentreffpunkten,
13.
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, mit Ausnahmen von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen mit einem mit der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmten Konzepts zur Hygiene und professioneller Betreuung, jedoch ohne Übernachtung,
14.
Spielplätzen,
15.
Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios,
16.
Sportstätten ohne Publikum,
17.
Freibäder, sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt,
18.
Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnlichen Unternehmen,
19.
Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

(3) 1Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler,

1.
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
2.
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören,

in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. 2Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern nach Satz 1 Nummer 1.

§ 7
Gastronomiebetriebe, Mensen
und Hochschul-Cafeterien

(1) Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist erlaubt.

(2) Für Mensen sowie Hochschul-Cafeterien gelten die Regelungen aus der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Hygiene für Kantinen.

(3) Für die Abätze 1 und 2 sind die Regelungen des § 6 Absatz 1 einzuhalten.

§ 8
Hotels und Beherbergungsbetriebe

Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen und ähnlichem ist gestattet, wenn die Regelung des § 6 Absatz 1 eingehalten wird.

§ 9
Geschäfte und Betriebe

(1) 1Der Betrieb von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften ist erlaubt. 2Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein Konzept vorlegt, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden. 3Für die Einhaltung der Regeln ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

(2) Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn

1.
das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
2.
eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt.

§ 10
Dienstleistungsbetriebe

(1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und gegebenenfalls vorliegender branchenspezifischer Konkretisierungen durch die zuständigen Unfallversicherungsträger erbracht werden. 2Gesichtsnahe Dienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn branchenspezifische Konkretisierungen vorhanden sind, die entsprechende Festlegungen zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten enthalten und welche vom Unternehmer veranlasst wurden.

§ 11
Besuchsbeschränkungen

(1) Untersagt ist der Besuch von

1.
Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen der Besuch naher Angehöriger oder dem Heimbewohner nahestehender Personen zur Sterbebegleitung einschließlich der seelsorgerischen Betreuung,
2.
Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die vom Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,
3.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. I S. 587] geändert worden ist),
4.
genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(3) 1Vom Besuchsverbot ausgenommen sind zwingend notwendige Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Jugendamtes einschließlich des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare, Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
5Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind darüber hinaus Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen sowie in Hospizen und zur Sterbebegleitung. 6Ausgenommen sind auch Besuche einer definierten Person bei Patienten in somatischen und psychosomatischen Stationen der Krankenhäuser sowie in Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Verweildauer des Patienten in der Einrichtung voraussichtlich mindestens 21 Tage beträgt und es kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. 7Ebenfalls ausgenommen sind Besuche naher Angehöriger oder einer definierten Person bei Patienten, die gemäß § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist oder § 10 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, untergebracht sind.

(4) 1Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hy­giene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße hinzuweisen. 2Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken, zur Durchführung ambulanter Hilfen und Leistungen, zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude sowie zu Reparaturen an Infrastruktur­einrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

(5) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Besuchsverboten nach Absatz 1 zulassen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

§ 12
Verschärfende Maßnahmen

(1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorzunehmen, spätestens wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten (Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko). 2Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen ausreichend. 3Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

§ 13
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 2 den Mindestabstand nicht einhält oder gegen § 2 Absatz 1 verstößt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich,
a)
entgegen § 4 Absatz 1 eine Veranstaltung oder sonstige Ansammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
b)
entgegen § 6 Absatz 1 Einrichtungen betreibt oder Reisebusreisen durchführt,
c)
entgegen § 6 Absatz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
d)
entgegen § 10 einen Betrieb mit unmittelbarem Körperkontakt öffnet,
e)
entgegen § 11 Absatz 1 eine Einrichtung betritt.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. 2§ 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am 18. Mai 2020 in Kraft.

(2) 1§ 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

(3) 1Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft. 2§ 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping