Beschluss
des Präsidiums des Sächsischen Landtages
zur Änderung der Richtlinien für die formale Gestaltung von Gesetzen1

Vom 27. Mai 2020

I.
Änderungsbestimmungen

Die Richtlinien des Sächsischen Landtages für die formale Gestaltung von Gesetzen vom 22. Januar 2020 (SächsABl. S. 123) werden wie folgt geändert:

Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Unterfällt eine Vorschrift eines Gesetzentwurfs dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Einreicher die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. Die Prüfung nach Satz 1 ist objektiv, unabhängig und anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien vorzunehmen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Ferner ist eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach einem angemessenen Zeitraum vorzusehen.“

II.
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2020

Sächsischer Landtag
Dr. Christopher Metz
Direktor

Änderungsvorschriften