Historische Fassung war gültig vom 26.06.2020 bis 13.11.2020

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Abmilderung von Härtefällen in der Corona-Krise
bei freien Trägern im Bereich Kunst und Kultur
(RL Corona-Härtefälle Kultur)

Vom 25. Juni 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von freien Trägern im Bereich Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder noch sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirken. Ziel ist es, durch einen Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken und so die Existenz der Träger zu sichern und zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft Sachsens beizutragen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr.
S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 11. April 2020 (BAnz AT 24.04.2020 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient der Sicherung der Existenz freier Träger von kulturellen Einrichtungen und damit dem Erhalt bestehender Strukturen im Bereich Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen. Sie wird zur Überbrückung finanzieller Engpässe gewährt, die im Verlauf des Jahres 2020 entstehen, soweit diese durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen können als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts erhalten, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind.
2.
Zuwendungen können daneben auch juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit erhalten, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind.
3.
Dem Bereich der Förderung von Kunst und Kultur werden im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere zugeordnet:
a)
Darstellende Künste;
b)
Musik;
c)
Soziokultur;
d)
Film;
e)
Bibliotheken/Literatur;
f)
Bildende Kunst;
g)
Kulturelle Bildung;
h)
Museen, Sammlungen, Ausstellungen;
i)
Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals;
j)
Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks.
4.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Volkshochschulen, Kirchgemeinden oder sonstige Religionsgemeinschaften sowie Stadt- und Mehrzweckhallen.
5.
Überwiegend wirtschaftlich tätige Antragsteller, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Es gilt Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/20141 zur Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten.
6.
Der Antragsteller muss seinen Sitz bereits vor dem 15. März 2020 im Freistaat Sachsen gehabt haben und überwiegend im Freistaat Sachsen tätig sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Liquiditätsbedarf ist im Jahr 2020 aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffenen behördlichen Maßnahmen entstanden und resultiert aus unabweisbaren Einnahmeausfällen oder notwendigen zusätzlichen Ausgaben. Im Falle der unabweisbaren Einnahmeausfälle ist die Zuwendung zur Deckung der allgemeinen Betriebsausgaben erforderlich. Empfänger der Leistung haben bei der Antragstellung zu erklären, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Kostensenkung (zum Beispiel Kurzarbeit) ausgeschöpft und sonstige Finanzhilfen und Leistungen gemäß Nummer 4 beantragt wurden. Der Zuwendungsempfänger gibt dafür Erklärungen gemäß Ziffer VI Nummer 2 Satz 3 ab.
2.
Mehrere Antragstellungen je Träger sind möglich. Eine über den in Ziffer V Nummer 3 genannten Zuwendungsbetrag hinausgehende Gesamtfördersumme ist jedoch ausgeschlossen. Eine über den in Ziffer V Nummer 2 genannten Zuwendungsbetrag hinausgehende Gesamtfördersumme erfordert einen Liquiditätsplan gemäß Ziffer VI Nummer 2 Satz 4.
3.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt, mit Ausnahme des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Ziffer V Nummer 3, auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen, die für diese Situation einschlägig sind, insbesondere Veranstaltungsausfallversicherungen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen sind Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen und Kulturräume mit ähnlicher Zielrichtung. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung gemäß dieser Richtlinie gewährt werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung ist ausgeschlossen, sofern dies zu einer Überkompensation gemäß Ziffer V Nummer 4 führen würde.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abhängigkeit vom erklärten Liquiditätsbedarf regelmäßig bis zu 10 000 Euro.
3.
Sofern der Träger einen höheren Liquiditätsbedarf nachweist, kann die Zuwendung abweichend von Nummer 2 bis zu 50 000 Euro betragen.
4.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten.

VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bis spätestens 20. November 2020 einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag ist bei Antragstellern gemäß Ziffer III Nummer 1 die Gemeinnützigkeitsbescheinigung beizufügen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Fall der Ziffer V Nummer 3 zum Nachweis eines höheren Liquiditätsbedarfes zusätzlich einen qualifizierten Liquiditätsplan gemäß dem von der Bewilligungsstelle elektronisch bereitgestellten Muster vorzulegen.
3.
Die Bewilligungsstelle hält 87 Prozent der verfügbaren Mittel für Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer III Nummer 1 und 13 Prozent für Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer III Nummer 2 vor.
4.
Auszahlungen sollen unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Antragstellung erfolgen.
5.
Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Prüfungsrechte haben der Sächsische Rechnungshof sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
6.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Er hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
8.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
9.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind pandemiebedingte notwendige zusätzliche Ausgaben gemäß Ziffer IV Nummer 1 Satz 1 zuwendungsfähig, wenn sie ab dem 15. März 2020 entstanden sind.
10.
Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 4 Absatz 4 der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zu veröffentlichen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2020

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch