Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Instrument zur Bedarfsermittlung
nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)

Vom 23. Juni 2020

Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Instrument zur Bedarfsermittlung

(1) 1Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. 2Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentations­bögen zu verwenden.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften