Sächsisches Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
(SächsBauGBAG)

Vom 19. August 1998

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden.

§ 2
Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Bebauungspläne

(1) Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13 BauGB. Die Anzeigepflicht tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht hat.

(3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

§ 3
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Die Gemeinden sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. August 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung