Zweite Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Normerlass

Vom 7. Juli 2020

I.

Die VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2019 (SächsABl. S. 1058) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 Buchstabe a, b Satz 1 sowie Buchstabe c Satz 1, 2 und 6, Nummer 5 Satz 1, Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 sowie Nummer 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
2.
In Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „7“ die Angabe „und 11“ eingefügt.
3.
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
11.
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen
Bei Rechtsnormen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen unterfallen,
a)
ist dem Normentwurf eine Begründung beizufügen, aus der sich die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie ergibt,
b)
ist der Normentwurf durch das federführende Ressort nach Beschlussfassung des Kabinetts oder vor Erlass durch das zuständige Ressort für mindestens zwei Wochen im Beteiligungsportal zu veröffentlichen,
c)
trägt das federführende Ressort nach ihrem Erlass dafür Sorge, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 erforderlichen Informationen in der Datenbank nach Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingetragen werden und
d)
hat das erlassende Ressort die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Erlass der Rechtsnorm zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelungen anzupassen sind.“
4.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 12 angefügt:
12.
Unterfällt die Regelung dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und werden die Anforderungen der Artikel 5 bis 7 dieser Richtlinie eingehalten?
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f)
Die Rechtsnormen bringen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck, ohne jedoch die Verständlichkeit oder Klarheit des Rechtstextes zu beeinträchtigen.“
bb)
Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e)
Bei dienstrechtlichen Rechtsnormen müssen die Vorgaben der Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f der Anlage 2 bis zum 31. Dezember 2020 nicht beachtet werden. Anlässlich eines Änderungsvorhabens müssen die Vorgaben der Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f der Anlage 2 bei punktuellen Änderungen im Interesse einer einheitlichen Textgestaltung bis zum 31. Dezember 2021 nicht beachtet werden. Bei umfassenden Änderungsvorhaben sind alle bestehenden Rechtsnormen entsprechend diesen Vorgaben anzupassen. In Formularen, die als Anlage einer Stammnorm angefügt sind, müssen die Vorgaben der Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f der Anlage 2 bis zum 31. Dezember 2022 nicht beachtet werden.“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Verwaltungsvorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 unterfallen, haben die Vorgaben der Nummer 11 entsprechend zu beachten.“
bb)
In Nummer 5 Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften