Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Liquidität von Kinos im Freistaat Sachsen in der Corona-Krise
(Richtlinie Coronahilfe-Kinos)

Vom 3. Juli 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung der Kinos im Freistaat Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
dieser Richtlinie
Zuschüsse zur Sicherung der Liquidität für die in Ziffer III genannten Zuwendungsempfänger.
3.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem lnfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsleistungen oder Zuschüsse aus Förderprogrammen der Kommunen, des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung, auch soweit diese während der Laufzeit dieses Programms noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung ist ausgeschlossen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient der Deckung eines Liquiditätsengpasses im Jahr 2020, der aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffenen behördlichen Maßnahmen durch Einnahmeausfälle entstanden ist.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Betreiber von Kinos mit Betriebsstätten im Freistaat Sachsen, die bei einem deutschen Finanzamt ertragsteuerlich veranlagt werden. Die Zuwendungen werden gewährt für Betriebsstätten, die zum 18. März 2020 weniger als sieben Leinwände gehabt haben.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Autokinos, Studentenkinos, Pornokinos, Kinos in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern, Kasernen,
b)
Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum1 von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a)
Der Betreiber der Kinobetriebsstätte war am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten2, auch wenn er danach in Folge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten ist.
b)
Der Betreiber des Kinos muss durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein, die ihn in seiner Existenz bedroht. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Kinobetreibers (inklusive weiterer Fördermittel) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (unter anderem für Personalausgaben, gewerbliche Mieten, Ausgaben für Telekommunikation und Versicherungen, Leasingraten und Zins- und Tilgungszahlungen für bestehende betriebliche Bankkredite) in den auf die Schließung der Kinos am 18. März 2020 folgenden bis zu sechs Monaten voraussichtlich zu zahlen (Liquiditätsengpass).
c)
Förderfähig sind nur Kinos mit einem regelmäßigen Spielbetrieb mit mindestens 100 Vorstellungen im Jahr 2019.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.
Empfänger der Leistung haben bei der Antragstellung zu erklären, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Kostensenkung ausgeschöpft (zum Beispiel Kurzarbeit) und Finanzhilfen nach anderen Programmen nach Ziffer I Nummer 3 Satz 2 beantragt wurden. Sollten Empfänger die hier gewährte Förderung in Anspruch nehmen und im Nachgang weitere Zuschüsse beziehungsweise Ausgleichszahlungen zur Deckung des dargelegten Liquiditätsengpasses erhalten, sind die gewährten Leistungen in Höhe der Überkompensation, das heißt die nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Mittel, eigenständig zurück zu erstatten. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abhängigkeit vom erwarteten Liquiditätsengpass einmalig bis zu 15 000 Euro.
a)
Für Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten je Betriebsstätte zum 18. März 2020 ist die Zuwendung auf bis zu 9 000 Euro für bis zu sechs Monate begrenzt.
b)
Für alle anderen Antragsteller ist die Zuwendung auf bis zu 15 000 Euro je Betriebsstätte für bis zu sechs Monate begrenzt.
3.
Die Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass seit der Schließung der Kinos zum 18. März 2020 und die darauffolgenden bis zu sechs Monate. Die Zuwendung wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers, unter anderem Personalausgaben, gewerbliche Mieten, Ausgaben für Telekommunikation und Versicherungen, Leasingraten und Zins- und Tilgungszahlungen für bestehende betriebliche Bankkredite bezogen auf die in Satz 1 bezeichneten sechs Monate. Privates Vermögen wird bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt.
4.
Die Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) berechnen sich zum Zeitpunkt 18. März 2020 wie folgt:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonbeschäftigte = anteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu den Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft
Auszubildende können (mit Faktor 1) auf Wunsch des Antragstellers bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten Berücksichtigung finden. Der Inhaber/die Inhaberin wird bei der Ermittlung der Beschäftigten nicht berücksichtigt, es sei denn er/sie ist beim Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
5.
Die Gewährung der Leistung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten.

VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bis spätestens zum 31. August 2020 einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag ist die Gewerbeanmeldung beizufügen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
3.
Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Prüfungsrechte haben der Sächsische Rechnungshof sowie die Staatskanzlei.
4.
Der Antragsteller ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
5.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können pandemiebedingte zusätzliche Ausgaben gemäß Ziffer IV Nummer 1 Satz 1 auch dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie vor Antragstellung entstanden sind.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 8. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2020

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Änderungsvorschriften