Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
Vom 17. August 2020
Auf Grund des § 8 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 5, 7, 9 und 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), von denen Nummer 5 durch das Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist und durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) Nummer 7 zuletzt geändert worden ist sowie Nummer 9 und 10 eingefügt worden sind, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2018 (SächsGVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie folgt gefasst:
- „§ 34a
- Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „einmalig“ gestrichen.
- c)
- In Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541]“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 [BGBl. I S. 2789]“ ersetzt.
- 4.
- In § 26 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Prüfer und die“ ersetzt.
- 5.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „achten“ durch das Wort „neunten“ ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Hat ein Prüfungsteilnehmer sein Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird.“
- c)
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
- d)
- Im neuen Satz 4 Nummer 1 werden nach der Angabe „des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228),“ die Wörter „das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,“ eingefügt und die Wörter „Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061)“ ersetzt.
- 6.
- In § 30 Absatz 3 wird das Wort „erst“ durch das Wort „frühestens“ ersetzt.
- 7.
- In § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
- 8.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
- „(6) Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Sie ist unwiderruflich. Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.“
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 485) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470)“ und die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411)“ durch die Wörter „die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729)“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 9.
- § 34a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ angefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“ gestrichen und werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662)“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „§ 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt.
- 10.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 496),“ die Wörter „die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist,“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsbezüge“ die Wörter „oder Anwärterbezüge“ eingefügt.
- 11.
- § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem der nach Satz 1 bestimmten Prüfer abgenommen werden, ist dafür ein vierter Prüfer zu bestimmen.“
- 12.
- In § 59 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
- 13.
- § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)“ durch die Wörter „Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.
- 14.
- Dem § 67 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
- „(6) Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Semesterzahl bleibt das Sommersemester 2020 unberücksichtigt. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2 zugelassen wurden, gilt Satz 1 entsprechend.
- (7) § 34 Absatz 6 bis 8 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 29. August 2020 geltenden Fassung finden erstmals auf Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. August 2020
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier