Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Entschädigung von Sachverständigen
für die Inanspruchnahme bei der Besichtigung von Apotheken
(VwV Sachverständigenentschädigung Apothekenbesichtigung)

Vom 20. August 2020

Unter Hinweis auf § 6 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 64 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 19 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 26 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt:

I.
Entschädigung

1.
Die bei der Besichtigung von Apotheken in Anspruch genommenen Sachverständigen werden für jede angefangene Stunde der Inanspruchnahme bei
a)
Apothekenbesichtigungen und
b)
sonstigen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sachverständigentätigkeit stehenden Aufgaben,
höchstens jedoch für zehn Stunden am Tag, mit 25 Euro, entschädigt. Mit der Entschädigung sind eventuell entstehende Verdienstausfälle und die Kosten einer erforderlichen Stellvertretung abgegolten.
2.
Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Mit der Inanspruchnahme im Zusammenhang stehende bare Auslagen werden auf Nachweis ersetzt.
4.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 1 bis 3 besteht nur, wenn die jeweilige Sachverständigentätigkeit durch die zuständige Behörde angeordnet wurde.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 20. August 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften