Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zschopau – Teilgebiet 1“

Vom 14. September 2018

Auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Marienberg, Jöhstadt, Kurort Oberwiesenthal sowie der Gemeinden Bärenstein, Crottendorf, Königswalde, Mildenau und Sehmatal im Landkreis Erzgebirgskreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zschopau – Teilgebiet 1“.

(3) Mit Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und hat eine Größe von 15 118 Hektar.

(2) Der Geltungsbereich erstreckt sich ganz oder teilweise auf Ortslagen der in § 1 Absatz 1 genannten Städte und Gemeinden. Die westliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft, beginnend am Grenzübergang Boži Dar/Oberwiesenthal, in Richtung Norden entlang der Hirschfalzstraße, im Folgenden entlang des Ausrückeweges bis zur Grenze der Gemeinde Neudorf, dieser in westlicher Richtung folgend bis zur Joachimsthaler Straße, entlang der Joachimsthaler Straße bis zum Katzenstein, vom Katzenstein entlang von Schneisen auf der Wasserscheide zwischen den Flüssen Zschopau und Große Mittweida in Richtung der Ortslage Crottendorf und die Ortslage Crottendorf und Walthersdorf westlich umfahrend bis zur Grenze der Gemeinde Schlettau. Die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft von hier aus in östliche Richtung entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Schlettau und Crottendorf, anschließend entlang der Grenze zwischen der Stadt Annaberg-Buchholz und den Gemeinden Sehmatal und Königswalde bis südlich der Ortslage Mildenau, hier den Sandbach querend und der Wasserscheide von Sandbach und Grumbach bis in Höhe der Rauschenbachmühle folgend, den Rauschenbach in Richtung Ortslage Arnsfeld querend, die Ortslage Arnsfeld erst östlich dann südlich bis in das Tal der Preßnitz umfahrend, dieses in Höhe Sandstraße zwischen Mittelschmiedeberg und Oberschmiedeberg querend und in Richtung Fuchsstein verlassend, vom Fuchsstein der Wasserscheide zwischen dem Steinbach und dem Haselbach folgend bis zur Staatsstraße S 218. Die östliche und südliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft von dem Schnittpunkt der S 218 mit der Wasserscheide zwischen Steinbach und Haselbach in südwestliche Richtung zum Hirtstein, weiter erst der Grenze der Gemeinde Satzung bis zur Staatsgrenze der Tschechischen Republik und dieser nach Westen bis zum Grenzübergang Boži Dar/Oberwiesenthal folgend. Vier Bereiche größeren räumlichen Ausmaßes, in denen verzögerte Abflusskomponenten dominieren, sind nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes:

die landwirtschaftlich genutzten, flach geneigten Flächen östlich der Ortslage Walthersdorf und nördlich des Liebensteins bis zur Ortslage Sehma (Gemarkungen Walthersdorf, Sehma und Cranzahl),
die größtenteils landwirtschaftlich genutzte, vorflutferne Hochfläche nördlich des Bärensteins und östlich der Bahnstrecke von Annaberg-Buchholz nach Bärenstein bis zur Bundesstraße B 95 beziehungsweise bis zum westlich der B 95 befindlichen Waldrand (Gemarkungen Cranzahl, Bärenstein, Sehma, Königswalde),
der flach geneigte, vorflutferne Höhenrücken westlich und nördlich Jöhstadts im Bereich der Wasserscheide zwischen Conduppelbach und Jöhstädter Schwarzwasser (Gemarkung Jöhstadt),
die flach geneigte Hochfläche auf der Wasserscheide zwischen Pöhlbach und Preßnitz mit den Ortslagen Grumbach und Neugrumbach.

Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.

(3) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:25 000 (Anlage 1) sowie in 75 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3), aufgestellt durch die Landesdirektion Sachsen, eingetragen. Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 1 und Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:40 000 (Anlage 2) dargestellt.

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstückteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41, Raum 451
09120 Chemnitz
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Landratsamt Erzgebirgskreis
Untere Wasserbehörde
Schillerlinde 6, Raum 217
09496 Marienberg
Montag, Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 niedergelegt. Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung auf dem Umweltportal der Landesdirektion Sachsen dauerhaft einsehbar.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 3 Absatz 1 in Kraft.

Dresden, den 14. September 2018

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

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