Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 20. August 2020

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Aufsichtsbefugnis“.
b)
Nach der Angabe zu § 19a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19b
Rechtsverordnungsermächtigung“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „19a“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2“ durch die Wörter „19b und 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 2“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 2“ durch die Wörter „20 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 2“ ersetzt.
3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „des § 4 GlüStV“ durch die Wörter „von § 4 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „GlüStV“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „des § 5 GlüStV“ durch die Wörter „von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In den Nummern 5 und 6 wird die Angabe „GlüStV“ jeweils durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 GlüStV“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
d)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
5.
Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.“
6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „des § 5 GlüStV“ durch die Wörter „von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In den Nummern 5 und 6 wird die Angabe „GlüStV“ jeweils durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 GlüStV“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
7.
§ 18a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Die Erlaubnis“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Dieser“ durch die Wörter „Der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „GlüStV“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
8.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Aufsichtsbefugnis
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Nachweis von unerlaubtem Glücksspiel, darf die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Testkäufe und Testspiele im Sinne des Satzes 1 sind Beteiligungen an vorhandenen öffentlichen Glücksspielangeboten, beispielsweise durch Loskäufe, die Platzierung von Wetten oder den Erwerb von Kundenkarten. Die Bediensteten der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.“
9.
Der bisherige § 19a wird § 19b.
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2.
entgegen § 18a Absatz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
3.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
5.
entgegen § 5 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt,
6.
entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
7.
entgegen § 7 des Glücksspielstaatsvertrages seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
8.
nach § 8 Absatz 2 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, teilnehmen lässt oder diesen Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen vermittelt,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Anforderungen an öffentliche Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzeptes nicht erfüllt,
11.
seiner Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
12.
entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, ganz oder teilweise nicht herausgibt oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
13.
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht vom Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen betreibt,
14.
als gewerblicher Spielvermittler die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat,
15.
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das übergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 6, § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
16.
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
17.
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.“
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG“ durch die Wörter „von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
11.
In § 3 Absatz 1 Satz 2, § 11, § 13 Absatz 1 und Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 21 Satz 2 wird jeweils die Angabe „GlüStV“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages“ ersetzt.
12.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 3“ werden durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Auf Wettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, ist § 7 Absatz 5 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
(3) Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 des Glücksspielstaatsvertrages und für Anträge auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Zustimmung, die bis zum 18. September 2020 gestellt wurden, gilt § 18a in der bis dahin geltenden Fassung.“

Artikel 2
Änderung
des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

In der laufenden Nummer 47 Tarifstelle 10 der Anlage 1 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Erlaubnis“ und wird die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften