Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 10. September 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

§ 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), der zuletzt durch die durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Folgende Nummern 4 bis 5 werden angefügt:
„4.
Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Grenzpendler) oder die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen in das Bundesgebiet einreisen, sowie
5.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
b)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen,
c)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften