Gesetz
zur Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig
(Stadt-Umland-Gesetz Leipzig)
Vom 24. August 1998
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden
(Eingliederungsgesetz Leipzig)
Artikel 2
Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes
§ 3 des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 4 Buchst. b wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- vom bisherigen Landkreis Leipzig die Städte Schkeuditz und Taucha.“
- 3.
- In Nummer 8 werden die Wörter „mit Sitz des Landratsamtes in Leipzig“ durch die Wörter „mit Sitz des Landratsamtes in Borna“ ersetzt.
- 4.
- Nummer 8 Buchst. a wird wie folgt gefaßt:
- „a)
- vom bisherigen Landkreis Leipzig die Gemeinden
Großlehna
Großpösna
Kitzen
Markranstädt
Zwenkau.“ - 5.
- In Nummer 12 Buchst. e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 6.
- Nach Nummer 12 Buchst. e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- vom bisherigen Landkreis Leipzig die Gemeinden
Borsdorf
Panitzsch.“
Artikel 3
Sondervorschriften für die Anwendung des Kreisgebietsreformgesetzes
Auf die von der Umgliederung von Gemeinden gemäß Artikel 2 betroffenen Landkreise findet das Kreisgebietsreformgesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- 1.
- Die §§ 6, 8 bis 14, 17 bis 20, 23, 26 und 30 finden keine Anwendung.
- 2.
- In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
- 3.
- In § 22 Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1996“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
- 4.
- In § 25 wird die Angabe „30. Juni 1992“ durch die Angabe „1. Juli 1997“ ersetzt.
Artikel 4
Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die Überleitung der Bediensteten vom Landkreis Leipziger Land auf die Landkreise Delitzsch und Muldentalkreis gilt § 10 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden (Eingliederungsgesetz Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) entsprechend.
(2) § 11 des Eingliederungsgesetz Leipzig gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Artikel 5
Erweiterung des Kreistages im Landkreis Delitzsch
(1) Der Kreistag des Landkreises Delitzsch wird mit Wirkung vom 1. Januar 1999 für die laufende Wahlperiode um 15 Sitze erweitert.
(2) Die Sitze werden auf die Parteien und Wählervereinigungen, die im Landkreis Leipziger Land an den Kreistagswahlen am 12. Juni 1994 teilgenommen haben, nach Maßgabe ihres Wahlergebnisses in den Städten Schkeuditz und Taucha unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414, 416), verteilt.
(3) Kreistagsmitglieder des Landkreises Leipziger Land, die infolge der Zuordnung der Städte Schkeuditz und Taucha zum Landkreis Delitzsch ihr Mandat verlieren, treten in den Kreistag des Landkreises Delitzsch über, soweit ihrer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 2 Sitze zustehen.
(4) Die restlichen Sitze werden auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen des Wahlkreises, dem die Städte Schkeuditz und Taucha angehört haben, in der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt. Soweit danach noch Sitze vorhanden sind, werden sie auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen im Gebiet des Landkreises Delitzsch in der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt.
(5) Die Feststellung und Benennung der Personen, die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Kreistag eintreten, erfolgt unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes durch den Kreistag. Diese Personen sind ergänzend zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) Mitglieder des besonderen Ausschusses.
Artikel 6
Erweiterung des Kreistages im Landkreis Muldentalkreis
(1) Der Kreistag des Landkreises Muldentalkreis wird mit Wirkung vom 1. Januar 1999 für die laufende Wahlperiode um drei Sitze erweitert.
(2) Die Sitze werden auf die Parteien und Wählervereinigungen, die im Landkreis Leipziger Land an den Kreistagswahlen am 12. Juni 1994 teilgenommen haben, nach Maßgabe ihres Wahlergebnisses in den Gemeinden Borsdorf und Panitzsch unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KomWG verteilt.
(3) Kreistagsmitglieder des Landkreises Leipziger Land, die infolge der Zuordnung der Gemeinden Borsdorf und Panitzsch zum Landkreis Muldentalkreis ihr Mandat verlieren, treten in den Kreistag des Landkreises Muldentalkreis über, soweit ihrer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 2 Sitze zustehen.
(4) Die restlichen Sitze werden auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen des Wahlkreises, dem die Gemeinden Borsdorf und Panitzsch angehört haben, in der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt. Soweit danach noch Sitze vorhanden sind, werden sie auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen im Gebiet des Landkreises Muldentalkreis in der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt.
(5) Die Feststellung und Benennung der Personen, die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Kreistag eintreten, erfolgt unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes durch den Kreistag. Diese Personen sind ergänzend zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsrefom vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) Mitglieder des besonderen Ausschusses.
Artikel 7
Keine Wahl des Landrates
Eine Wahl des Landrates in den Landkreisen Delitzsch und Muldentalkreis findet anläßlich dieses Gesetzes nicht statt.
Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Artikel 1 §§ 2, 4, 8, 9, 11 bis 14, 16 und 18 Abs. 6 sowie Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 1 bis 4 und 6 KomRÄndG in den von der Umgliederung betroffenen Gebieten in Kraft. Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 1998
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung